Beschlussentwurf:
1. Abberufungen
Der Rat der Stadt
Leverkusen beruft gemäß § 113 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) die folgenden Mitglieder bzw. stellvertretenden
Mitglieder aus Organen von Unternehmen und Einrichtungen nach Maßgabe der Begründung
ab:
|
Organ |
Name |
Funktion |
a)
|
Aufsichtsrat der Energieversorgung Leverkusen GmbH & Co. KG |
Herrn Reinhard Buchhorn |
Mitglied |
b)
|
Gesellschafterversammlung der Informationsverarbeitung Leverkusen GmbH |
Herrn Reinhard Buchhorn |
Mitglied |
c)
|
Aufsichtsrat der Informationsverarbeitung Leverkusen GmbH |
Herrn Stadtkämmerer Frank Stein |
Mitglied |
d)
|
Aufsichtsrat der Klinikum Leverkusen gGmbH |
Herrn Reinhard Buchhorn |
Mitglied |
e)
|
Aufsichtsrat der Klinikum Leverkusen gGmbH |
Herrn Dirk Terlinden |
stellvertretendes Mitglied |
f)
|
Aufsichtsrat der Klinikum Leverkusen Service GmbH |
Herrn Reinhard Buchhorn |
Mitglied |
g)
|
Gesellschafterversammlung der MVZ Leverkusen gGmbH |
Herrn Reinhard Buchhorn |
Mitglied |
h)
|
Mitgliederversammlung des Region Köln/Bonn e.V. |
Herrn Oberbürgermeister Uwe Richrath |
Mitglied |
i) |
Veranstaltergemeinschaft Radio Leverkusen |
Frau Renate Helff |
Mitglied |
j) |
Aufsichtsrat der WFL Wirtschaftsförderung Leverkusen GmbH |
Herrn Reinhard Buchhorn |
Mitglied |
k)
|
Aufsichtsrat der WFL Wirtschaftsförderung Leverkusen GmbH |
Herrn Oberbürgermeister Uwe Richrath |
Mitglied |
l) |
Aufsichtsrat der WGL Wohnungsgesellschaft Leverkusen GmbH |
Herrn Beigeordneten Marc Adomat |
Mitglied |
m)
|
Aufsichtsrat der WGL Wohnungsgesellschaft Leverkusen GmbH |
Herrn Oberbürgermeister Uwe Richrath |
Mitglied |
n)
|
Verbandsrat des Wupperverbandes |
Herrn Stadtkämmerer Frank Stein |
Mitglied |
o)
|
Verwaltungsrat der Sparkasse Leverkusen |
Herrn Reinhard Buchhorn |
Vorsitzender |
p)
|
Verwaltungsrat der Sparkasse Leverkusen |
Ratsherrn Peter Ippolito |
1. stellvertretender Vorsitzender |
q)
|
Verwaltungsrat der Sparkasse Leverkusen |
Ratsherrn Paul Hebbel |
2. stellvertretender Vorsitzender |
r)
|
Verwaltungsrat der Sparkasse Leverkusen |
Herrn Oberbürgermeister Uwe Richrath |
Mitglied |
s)
|
Verwaltungsrat der Technische Betriebe AöR |
Frau Beigeordnete Andrea Deppe |
Stellvertretende Vorsitzende |
2. Neubestellungen
2.1. Neubestellungen
in Organe von Unternehmen und Einrichtungen
Nach Beschlussfassung zu 1. a) bis n) und s) bestellt der Rat aufgrund § 113 Abs. 2 und 3 i. V. m. § 50 Abs. 4 und 2 GO NRW die folgenden Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder in Organe von Unternehmen und Einrichtungen nach Maßgabe der Begründung:
|
Organ |
Name |
Funktion |
a)
|
Aufsichtsrat der Energieversorgung Leverkusen GmbH & Co. KG |
Herrn Oberbürgermeister Uwe Richrath |
Mitglied |
b)
|
Gesellschafterversammlung der Informationsverarbeitung Leverkusen GmbH |
Herrn Stadtkämmerer Frank Stein |
Mitglied |
c)
|
Aufsichtsrat der Informationsverarbeitung Leverkusen GmbH |
Herrn Hans-Gerd Wendling |
Mitglied |
d)
|
Aufsichtsrat der Klinikum Leverkusen gGmbH |
Herrn Oberbürgermeister Uwe Richrath |
Mitglied |
e)
|
Aufsichtsrat der Klinikum Leverkusen gGmbH |
Herrn Dr. Hans-Eckardt Linstaedt |
stellvertretendes Mitglied |
f)
|
Aufsichtsrat der Klinikum Leverkusen Service GmbH |
Herrn Oberbürgermeister Uwe Richrath |
Mitglied |
g)
|
Gesellschafterversammlung der MVZ Leverkusen gGmbH |
Herrn Oberbürgermeister Uwe Richrath |
Mitglied |
h)
|
Mitgliederversammlung des Region Köln/Bonn e.V. |
Ratsherrn Peter Ippolito |
Mitglied |
i) |
Veranstaltergemeinschaft Radio Leverkusen |
Frau Julia Trick |
Mitglied |
j) |
Aufsichtsrat der WFL Wirtschaftsförderung Leverkusen GmbH |
Herrn Beigeordneten Marc Adomat |
Mitglied |
k)
|
Aufsichtsrat der WFL Wirtschaftsförderung Leverkusen GmbH |
Ratsfrau Heike Bunde |
Mitglied |
l) |
Aufsichtsrat der WGL Wohnungsgesellschaft Leverkusen GmbH |
Herrn Oberbürgermeister Uwe Richrath |
Mitglied |
m)
|
Aufsichtsrat der WGL Wohnungsgesellschaft Leverkusen GmbH |
Frau Bürgermeisterin Eva Lux |
Mitglied |
n)
|
Verbandsrat des Wupperverbandes |
Herrn Dirk Terlinden |
Mitglied |
o)
|
Verwaltungsrat der Technische Betriebe AöR |
Herrn Stadtkämmerer Frank Stein |
Stellvertretender Vorsitzender |
2.2. Neubestellungen
in den Verwaltungsrat der Sparkasse Leverkusen
Nach der Beschlussfassung zu 1. o) bis r) bestellt der Rat gem. § 8 des Sparkassengesetzes NRW in den Verwaltungsrat der Sparkasse Leverkusen:
|
Organ |
Name |
Funktion |
a) |
Verwaltungsrat der Sparkasse Leverkusen |
Herrn Oberbürgermeister Uwe Richrath |
Vorsitzender |
b) |
Verwaltungsrat der Sparkasse Leverkusen |
Ratsherrn Paul Hebbel |
1. stellvertretender Vorsitzender |
c) |
Verwaltungsrat der Sparkasse Leverkusen |
Ratsherrn Peter Ippolito |
2. stellvertretender Vorsitzender |
d) |
Verwaltungsrat der Sparkasse Leverkusen |
Ratsherrn Sven Tahiri |
Mitglied |
e) |
Verwaltungsrat der Sparkasse Leverkusen |
Ratsfrau Heike Bunde |
stellvertretendes Mitglied |
3. Änderungen bei der
Besetzung der Organe von Unternehmen und Einrichtungen ohne die Notwendigkeit
einer Bestellung
Der Rat nimmt die folgenden Änderungen bei der Besetzung von Organen von Unternehmen und Einrichtungen, die sich aus der Neuwahl des Oberbürgermeisters ergeben, zur Kenntnis:
|
Organ |
Funktion |
bisher |
neu |
a) |
Kuratorium der Altenstiftung der Sparkasse Leverkusen |
Vorsitz |
Herr Reinhard Buchhorn (als Vorsitzender des Verwaltungsrates der Sparkasse Leverkusen) |
Herr Oberbürgermeister Uwe Richrath (als Vorsitzender des Verwaltungsrates der Sparkasse Leverkusen) |
b) |
Gesellschafterversammlungen der AVEA GmbH & Co. KG und der AVEA Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH |
Mitglied |
Herr Reinhard Buchhorn |
Herr Oberbürgermeister Uwe Richrath |
c) |
Aufsichtsrat der neue bahnstadt opladen GmbH |
Mitglied |
Herr Reinhard Buchhorn |
Herr Oberbürgermeister Uwe Richrath |
d) |
Mitgliederversammlung der Region Köln/Bonn e.V. |
Mitglied |
Herr Reinhard Buchhorn |
Herr Oberbürgermeister Uwe Richrath |
e) |
Gesellschafterversammlungen der RELOGA Holding GmbH & Co. KG und der RELOGA Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH |
Mitglied |
Herr Reinhard Buchhorn |
Herr Oberbürgermeister Uwe Richrath |
f) |
Verbandsversammlung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes |
Mitglied |
Herr Reinhard Buchhorn |
Herr Oberbürgermeister Uwe Richrath |
gezeichnet:
Richrath
Begründung:
1. Abberufungen
Die Amtszeit von Herrn
Reinhard Buchhorn als Oberbürgermeister der Stadt Leverkusen endete am 20.
Oktober 2015. In seiner Funktion als Oberbürgermeister wurde Herr Buchhorn in
Organe von Unternehmen und Einrichtungen bestellt. Mit seinem Ausscheiden wird
Herr Buchhorn formell aus diesen Organen abberufen.
Herr Oberbürgermeister Uwe Richrath
war in seiner Funktion als Ratsherr Mitglied in Organen von Unternehmen und
Einrichtungen. Im Rahmen der zukünftigen Wahrnehmung von Mitgliedschaften in
Organen von Unternehmen und Einrichtungen in seiner Funktion als
Oberbürgermeister sowie auch aufgrund personeller Wechsel innerhalb der Verwaltung
sind verschiedene Abberufungen erforderlich.
2.1. Neubestellungen
in Organe von Unternehmen und Einrichtungen
Gem. § 113 Abs. 2 Satz 1 GO
NRW vertritt bei unmittelbaren Beteiligungen ein vom Rat bestellter Vertreter
die Gemeinde in Beiräten, Ausschüssen, Gesellschafterversammlungen,
Aufsichtsräten oder entsprechenden Organen.
Die konkrete Ausgestaltung
der Vertretung einer Gemeinde in Unternehmen oder Einrichtungen wird
grundsätzlich der Entscheidungsfreiheit des Rates überlassen. Allerdings muss,
sofern weitere, d. h. zwei oder mehr, Vertreter in Organen von juristischen
Personen oder Personenvereinigungen, an denen die Stadt Leverkusen beteiligt
ist, zu benennen sind, der Oberbürgermeister oder der von ihm vorgeschlagene
Bedienstete der Stadt Leverkusen dazu gehören (§ 113 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3
Satz 3 GO NRW).
Gem.
§ 113 Abs. 2 Satz 3 gelten die Sätze 1 und 2 des Abs. 2 für mittelbare Beteiligungen
entsprechend, sofern nicht ähnlich wirksame Vorkehrungen zur Sicherung
hinreichender gemeindlicher Einfluss- und Steuerungsmöglichkeiten getroffen werden.
Energieversorgung Leverkusen GmbH &
Co. KG (EVL)
Aufsichtsrat
1. a) und 2.1. a)
Gem. § 10.1 des
Gesellschaftsvertrages der EVL besteht der Aufsichtsrat aus 15 Mitgliedern, wovon fünf Mitglieder
durch die Stadt Leverkusen entsandt werden.
Als Nachfolger für Herrn Buchhorn kommt nach § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW nur der Oberbürgermeister oder der von ihm vorgeschlagene Bedienstete der Stadt Leverkusen in Betracht.
Informationsverarbeitung Leverkusen GmbH (ivl)
Gesellschafterversammlung
1. b) und 2.1. b)
Gem. § 12 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der ivl
entsendet die Stadt Leverkusen 2 Mitglieder in die Gesellschafterversammlung.
Als
Nachfolger für Herrn Buchhorn kommt nach § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW nur der
Oberbürgermeister oder der von ihm vorgeschlagene Bedienstete der Stadt
Leverkusen in Betracht.
Aufsichtsrat
1. c) und 2.1. c)
Gem. § 8 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages besteht der
Aufsichtsrat der ivl aus 7 Mitgliedern. Hiervon werden 4 Mitglieder von der
Stadt Leverkusen entsandt.
Als Nachfolger für Herrn Stadtkämmerer Stein kommt nach § 113
Abs. 2 Satz 2 GO NRW nur der Oberbürgermeister oder der von ihm vorgeschlagene
Bedienstete der Stadt Leverkusen in Betracht.
Klinikum
Leverkusen gGmbH
Aufsichtsrat
1.
d) und e) und 2.1. d) und e)
Gem. § 9 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der Klinikum Leverkusen gGmbH besteht der Aufsichtsrat aus insgesamt fünfzehn Mitgliedern. Außer den fünf Vertretern der Arbeitnehmerschaft sind dies acht vom Rat zu bestimmende Vertreter sowie der Oberbürgermeister und der von ihm zu benennende Bedienstete der Stadt Leverkusen oder zwei vom Oberbürgermeister zu benennende Bedienstete der Stadt Leverkusen.
Als Nachfolger für Herrn Buchhorn und Herrn Terlinden kommen/kommt somit nur der Oberbürgermeister und/oder von ihm zu benennende Bedienstete der Stadt Leverkusen in Betracht.
Klinikum Leverkusen Service GmbH (KLS)
Aufsichtsrat
1. f) und 2.1. f)
Gem. § 12.1 des Gesellschaftsvertrages der KLS besteht der Aufsichtsrat aus 12 Mitgliedern, die gem. § 12.2 des Gesellschaftsvertrages vom Rat der Stadt Leverkusen entsprechend den Regelungen der GO NRW gewählt werden.
Dem Aufsichtsrat gehören gem. § 12.1 des Gesellschaftsvertrages neben 4 Vertretern der Arbeitnehmerschaft 6 sachkundige Mitglieder und entweder der Oberbürgermeister und der von ihm vorgeschlagene Bedienstete der Stadt Leverkusen oder zwei vom Oberbürgermeister vorgeschlagene Bedienstete der Stadt Leverkusen an.
Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Wahlzeit aus, so wählt der Rat ein Ersatzmitglied nach den Maßgaben des § 12.1 und § 12.2.
Als Nachfolger für Herrn Buchhorn kommt nur der Oberbürgermeister oder der von ihm vorgeschlagene Bedienstete der Stadt Leverkusen in Betracht.
MVZ Leverkusen gGmbH (MVZ)
Gesellschafterversammlung
1. g) und 2.1. g)
Gem. § 9 des Gesellschaftsvertrages der MVZ besteht die Gesellschafterversammlung aus zwei Mitgliedern, die vom Rat der Stadt Leverkusen analog den Vorschriften der Gemeindeordnung NRW der Gesellschafterversammlung der Klinikum Leverkusen gGmbH zur Wahl vorgeschlagen werden.
Der Gesellschafterversammlung sollte, wie bisher umgesetzt, neben dem Geschäftsführer der Klinikum Leverkusen gGmbH der Oberbürgermeister oder der von ihm vorgeschlagene Bedienstete der Stadt Leverkusen angehören, um der Vorschrift des § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW Rechnung zu tragen.
Region Köln/Bonn e.V.
Mitgliederversammlung
1. h), 2.1. h) und 3.
d)
Gem. § 6 Abs. 2 der Satzung des Vereins Region Köln/Bonn e.V. werden die Kreise und kreisfreien Städte in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt durch ihre Landrätin/ihren Landrat bzw. ihre Oberbürgermeisterin/ihren Oberbürgermeister vertreten. Der Oberbürgermeister ist demnach geborenes Mitglied in der Mitgliederversammlung, einer Bestellung bedarf es insoweit nicht. Damit ist die Regelung des § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW bezüglich der Berücksichtigung des Oberbürgermeisters oder des von ihm vorgeschlagenen Bediensteten bei der Besetzung erfüllt.
Darüber hinaus erhalten die Kreise und kreisfreien Städte je sieben weitere Stimmrechte, welche durch sieben Vertreter wahrgenommen werden können. Diese Vertreter werden von den jeweiligen Vertretungskörperschaften (Rat oder Kreistag) gewählt.
Herr Oberbürgermeister Richrath gehörte der Mitgliederversammlung bisher als vom Rat gewähltes Mitglied an. Da er in seiner Funktion als Oberbürgermeister der Mitgliederversammlung als geborenes Mitglied angehört, ist durch den Rat ein neues Mitglied als Nachfolger für ihn zu wählen.
Radio Leverkusen e.V.
Veranstaltergemeinschaft
1. i) und 2.1. i)
Gem. §§ 62, 63 des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen (LMG) i. V. m. § 4 der Satzung des Veranstaltergemeinschaft Radio Leverkusen e.V. bestimmt der Rat der Stadt Leverkusen zwei Mitglieder der Veranstaltergemeinschaft Radio Leverkusen e.V..
Gem. § 63 Abs. 4 Satz 1 LMG NRW i. V. m. § 3.4 der Satzung
der Veranstaltergemeinschaft Radio Leverkusen müssen Stellen, die mehrere
Mitglieder bestimmen, zur Hälfte dieser Mitglieder Frauen bestimmen.
Als Nachfolgerin für Frau Helff kommt nach § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW nur der Oberbürgermeister oder der von ihm vorgeschlagene Bedienstete der Stadt Leverkusen in Betracht.
WFL Wirtschaftsförderung Leverkusen GmbH (WFL)
Aufsichtsrat
1. j) und k) und 2.1.
j) und k)
Gem. § 12.1 des Gesellschaftsvertrages der WFL besteht der Aufsichtsrat aus 10 Mitgliedern, von denen 7 Mitglieder für die Stadt Leverkusen nach den Vorschriften der GO NRW zu wählen sind.
Als Nachfolger für Herrn Buchhorn kommt nach § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW nur der Oberbürgermeister oder der von ihm vorgeschlagene Bedienstete der Stadt Leverkusen in Betracht.
WGL
Wohnungsgesellschaft Leverkusen GmbH (WGL)
Aufsichtsrat
1. l) und m) und 2.1.
l) und m)
Gem. § 8 Abs. 1 Buchstaben a) und b) des Gesellschaftsvertrages der WGL besteht der Aufsichtsrat aus acht vom Rat der Stadt Leverkusen zu wählenden Bürgern der Stadt und dem Oberbürgermeister oder einem von ihm vorgeschlagenen Bediensteten der Verwaltung.
Als Nachfolger für Herrn Adomat kommt daher nur der Oberbürgermeister oder der von ihm vorgeschlagene Bedienstete der Stadt Leverkusen in Betracht.
Herr Oberbürgermeister Richrath gehörte dem Aufsichtsrat der WGL bisher als einer der acht vom Rat der Stadt zu wählenden Bürger der Stadt an. Da er gem. 2. 1. l) als Nachfolger für Herrn Adomat bestellt werden soll, ist durch den Rat ein Nachfolger für ihn zu bestellen.
Wupperverband
Verbandsrat
1. n) und 2.1. n)
Der Verbandsrat des Wupperverbandes wird gemäß § 16 Abs. 1 Wupperverbandsgesetz (WupperVG) von der Verbandsversammlung gewählt und besteht aus 15 Mitgliedern. Herr Stein ist seit dem 13.12.2012 Mitglied im Verbandsrat.
Gem. § 16 Abs. 6 i. V. m. § 13 Abs. 6 WupperVG ist die Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit von der Verbandsversammlung (10.12.2015) vorzunehmen. Der Stadt Leverkusen wird lediglich ein Vorschlagsrecht für einen Nachfolger eingeräumt.
Gem. § 16 Abs. 3 i. V. m. § 13 Abs. 1 WupperVG kann Mitglied des Verbandsrates nur sein, wer selbst Mitglied des Verbandes ist, wer bei dem Mitglied beruflich tätig ist, wer bei juristischen Personen vertretungsberechtigt ist oder den Organen des Mitgliedes angehört. Mitglied im Verbandsrat kann gem. § 16 Abs. 3 Wupper VG nicht sein, wer Delegierte oder Delegierter in der Verbandsversammlung ist.
Technische Betriebe
der Stadt Leverkusen AöR (TBL)
Verwaltungsrat
1. s) und 2.1. o)
Gem. § 5 Abs. 1 der Satzung der TBL besteht der Verwaltungsrat aus dem vorsitzenden Mitglied, dem stellvertretenden vorsitzenden Mitglied und 13 weiteren Mitgliedern.
Den Vorsitz führt gem. § 5 Abs. 2 der Satzung der TBL der Oberbürgermeister; soweit Beigeordnete mit eigenem Geschäftsbereich bestellt sind, führt derjenige Beigeordnete den Vorsitz, zu dessen Geschäftsbereich die der Anstalt übertragenen Aufgaben gehören. Mit der Änderung der Organisationsstruktur zum 02.11.2015 (Vorlage Nr. 2015/0826) führt Frau Beigeordnete Andrea Deppe den Vorsitz im Verwaltungsrat.
Sie wird daher als stellvertretendes vorsitzendes Mitglied des Verwaltungsrates der TBL abberufen und Herr Stadtkämmerer Frank Stein wird als stellvertretendes vorsitzendes Mitglied des Verwaltungsrates der TBL bestellt.
2.2. Neubestellungen in den
Verwaltungsrat der Sparkasse Leverkusen
(s. auch 1. o) bis r))
Gem. § 8 des Sparkassengesetzes Nordrhein-Westfalen (Sparkassengesetz – SpkG) wählt die Vertretung des Trägers das dem Verwaltungsrat vorsitzende Mitglied und die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates.
Bei Sparkassen mit 250 und mehr ständig Beschäftigten besteht der Verwaltungsrat gem. § 10 Abs. 2 des SpkG aus
a) dem vorsitzenden Mitglied
b) neun weiteren sachkundigen Mitgliedern und
c) fünf Dienstkräften der Sparkasse.
Gem. § 11 Abs. 1 SpkG kann zum vorsitzenden Mitglied ein Ratsmitglied oder der Oberbürgermeister gewählt werden. Herr Oberbürgermeister Richrath gehörte dem Verwaltungsrat der Sparkasse bisher als Mitglied an. Da er gem. 2.2. a) zum vorsitzenden Mitglied bestellt werden soll, ist gem. § 12 Abs. 5 SpkG auf Vorschlag derjenigen Gruppe, von der Herr Richrath als Mitglied vorgeschlagen worden war, ein Nachfolger als Mitglied des Verwaltungsrates zu bestellen. Damit Ratsherrn Sven Tahiri der bisherigen Stellvertreter vorgeschlagen wurde, ist in gleicher Weise ein neuer Stellvertreter zu wählen.
Gem. § 11 Abs. 2 SpkG wählt der Rat aus den Mitgliedern des Verwaltungsrates einen ersten und einen zweiten Stellvertreter des vorsitzenden Mitgliedes. Als Stellvertreter sind nur Verwaltungsratsmitglieder nach § 12 Absatz 1 SpkG wählbar, weil im Fall der Wahl eines Mitarbeitervertreters zum stellvertretenden Verwaltungsratsvorsitzenden die Dienstkraft im Vertretungsfall auch die Befugnisse des Dienstvorgesetzten (§ 23 Absatz 2 Satz 1 SpkG) gegenüber den ordentlichen und stellvertretenden Vorstandsmitgliedern wahrnehmen müsste.
Hinsichtlich der Wählbarkeitsvoraussetzungen wird auf die Seiten 45 ff. der Begründung zu Vorlage 2014/0025 (Rat am 02.07.2014) verwiesen.
3. Änderungen bei der Besetzung der Organe von Unternehmen und Einrichtungen
ohne die Notwendigkeit einer Bestellung
Den
folgenden Organen gehörte Herr Buchhorn als sogenanntes „geborenes Mitglied“ in
seiner Funktion als Oberbürgermeister an. Mit dem Ende seiner Amtszeit ist er
aus diesen Organen ausgeschieden, ohne dass es förmlicher Abberufungen bedarf:
§
Gesellschafterversammlung
der AVEA GmbH & Co. KG und AVEA Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH
§
Aufsichtsrat der
neue bahnstadt opladen GmbH
§
Mitgliederversammlung
des Region Köln/Bonn e.V.
§
Gesellschafterversammlung
der RELOGA Holding GmbH & Co. KG und RELOGA Verwaltungs- und Beteiligungs
GmbH
§
Verbandsversammlung
des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes
Altenstiftung der
Sparkasse Leverkusen
Kuratorium
3. a)
Gem. § 6 Abs. 1 Buchstabe a) der Satzung der Altenstiftung der Sparkasse Leverkusen ist der Vorsitzende des Verwaltungsrates der Sparkasse Leverkusen ordentliches Mitglied und Vorsitzender des Kuratoriums der Altenstiftung der Sparkasse Leverkusen. Mit der Abberufung von Herrn Buchhorn und der Neubestellung von Herrn Oberbürgermeister Richrath als Vorsitzendem des Verwaltungsrates der Sparkasse Leverkusen ist Herr Oberbürgermeister Richrath somit gleichzeitig auch ordentliches Mitglied und Vorsitzender des Kuratoriums der Altenstiftung der Sparkasse Leverkusen.
Hinweis:
Herr Oberbürgermeister Richrath gehörte dem Kuratorium der Altenstiftung der Sparkasse Leverkusen bisher als vom Verwaltungsrat der Sparkasse gewähltes Mitglied an, so dass dieser in der Folge ein neues Mitglied für das Kuratorium der Altenstiftung der Sparkasse Leverkusen als Nachfolger für Herrn Richrath wählen muss.
AVEA GmbH & Co. KG und AVEA Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH
Gesellschafterversammlungen
3. b)
Gem. § 7.1 des Gesellschaftsvertrages
der AVEA GmbH & Co. KG besteht die Gesellschafterversammlung aus zwölf
Mitgliedern, wovon sechs Mitglieder durch die Stadt Leverkusen entsandt werden. Vier Vertreter werden gem. § 7.1 i. V. m. § 7.2 des
Gesellschaftsvertrages aus der Mitte des Rates vom Rat der Stadt Leverkusen
nach den Vorschriften der GO NRW in die Gesellschafterversammlung gewählt.
Das 5. und 6. Mitglied sind nach § 7.1 des Gesellschaftsvertrages der AVEA GmbH & Co. KG der Oberbürgermeister und ein von ihm benannter Dezernent. Der Oberbürgermeister und der von ihm benannte Dezernent sind geborene Mitglieder der Gesellschafterversammlung, einer Bestellung durch den Rat bedarf es insoweit nicht. Damit ist die Regelung des § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW bzgl. der Berücksichtigung des Oberbürgermeisters oder des von ihm vorgeschlagenen Bediensteten bei der Besetzung erfüllt.
Nach § 7.2 des Gesellschaftsvertrages der AVEA Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH und § 7.6 des Gesellschaftsvertrages der AVEA GmbH & Co. KG sind die Mitglieder in der Gesellschafterversammlung der AVEA GmbH & Co. KG und die der AVEA Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH personenidentisch besetzt.
neue bahnstadt
opladen GmbH (nbso)
Aufsichtsrat
3. c)
Gem. § 10 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der nbso besteht der Aufsichtsrat aus dem Oberbürgermeister der Stadt Leverkusen als geborenem Mitglied sowie siebzehn sachkundigen Mitgliedern, die durch den Rat der Stadt Leverkusen bestellt werden. Damit ist die Regelung des § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW bzgl. der Berücksichtigung des Oberbürgermeisters oder des von ihm vorgeschlagenen Bediensteten bei der Besetzung erfüllt.
RELOGA Holding GmbH
& Co. KG und RELOGA Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH
Gesellschafterversammlungen
3. e)
Gem. § 7.1 des Gesellschaftsvertrages
der RELOGA Holding GmbH & Co. KG besteht die Gesellschafterversammlung aus
zwölf Mitgliedern, wovon sechs Mitglieder durch die Stadt Leverkusen entsandt
werden. Vier Vertreter werden gem. § 7.1 i. V. m. §
7.2 des Gesellschaftsvertrages aus der Mitte des Rates vom Rat der Stadt
Leverkusen nach den Vorschriften der GO NRW in die Gesellschafterversammlung gewählt.
Der Oberbürgermeister und der von ihm benannte Dezernent (Mitglieder 5. und 6.) sind nach § 7.1 des Gesellschaftsvertrages geborene Mitglieder der Gesellschafterversammlung, einer Bestellung durch den Rat bedarf es insoweit nicht. Damit ist die Regelung des § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW bzgl. der Berücksichtigung des Oberbürgermeisters oder des von ihm vorgeschlagenen Bediensteten bei der Besetzung erfüllt.
Nach § 7.6 des Gesellschaftsvertrages der RELOGA Holding GmbH & Co. KG und
§ 7.2 des Gesellschaftsvertrages der RELOGA Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH sind die Mitglieder in der Gesellschafterversammlung der RELOGA Holding GmbH & Co. KG und die der RELOGA Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH personenidentisch besetzt.
Rheinischer
Sparkassen- und Giroverband (RSGV)
Verbandsversammlung
3.
f)
Gemäß § 5 Abs. 2 a) und b) der Verbandssatzung des RSGV gehören der Verbandsversammlung als Mitglieder u. a. der Vorsitzende des Verwaltungsrates der Sparkasse oder ein ordentliches Mitglied des Verwaltungsrates sowie der Hauptverwaltungsbeamte des kommunalen Trägers an.
Herr
Oberbürgermeister Richrath gehört der Verbandsversammlung des RSGV in seiner
Funktion als Oberbürgermeister als geborenes Mitglied an. Weiteres Mitglied ist
(wie bisher) Ratsherr Thomas Eimermacher.
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen (Beschluss des
Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom
26.07.2010), die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der
Vorlage
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Frau
Hohn / FB Finanzen / 02144062042
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens
des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und
mittelfristiger Finanzplanung)
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)
E) Beabsichtigte
Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):
Weitergehende
Bürgerbeteiligung erforderlich |
Stufe
1 Information |
Stufe
2 Konsultation |
Stufe
3 Kooperation |
[nein] |
[ja]
[nein] |
[ja]
[nein] |
[ja]
[nein] |
Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a.
Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens) |
F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz
betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
[nein] |
[ja]
[nein] |
[ja]
[nein] |
[ja]
[nein] |
Begründung der einfachen Dringlichkeit:
Um die Handlungsfähigkeit der Organe von Unternehmen und Einrichtungen nicht zu beeinträchtigen, ist eine Beschlussfassung in der Ratssitzung am 02.11.2015 erforderlich.