Beschlussentwurf:
1. Die im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung / Offenlage des Lärmaktionsplans in der Fassung vom 21.01.2015 vorgebrachten Stellungnahmen sind in der von der Verwaltung vorgeschlagenen Art und Weise zu behandeln.
2. Der Lärmaktionsplan der Stadt Leverkusen wird in der vorliegenden Fassung beschlossen. Der Beschluss weiterer Maßnahmen bleibt vorbehalten.
3. Die Verwaltung wird beauftragt, die Maßnahmen - soweit sie im Einflussbereich der Verwaltung liegen - im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten umzusetzen. Über die Durchführung und Finanzierung der Maßnahmen ist jeweils gesondert durch Einzelbeschlüsse zu entscheiden.
gezeichnet:
In Vertretung
Richrath Märtens
Begründung:
Hintergrund/Stand der Lärmaktionsplanung
Die Lärmbelastung stellt heute auf europäischer und
nationaler
Ebene eines der größten Umweltprobleme dar. Das gilt auch für Leverkusen
als Teil des Ballungsraumes Köln/Bonn/Ruhrgebiet mit Verkehrsachsen von
europäischer Bedeutung. Das Rhein-Ruhr-Gebiet zählt mit über elf Millionen Einwohnern
und einer mittleren Einwohnerdichte von über 500 Einwohnern je Quadratkilometer
zu den am dichtesten besiedelten Regionen in Europa. Die Europäische Union hat im
Jahr 2002 eine Richtlinie zur Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm - die
EG-Umgebungslärmrichtlinie - verabschiedet. Sie wurde 2005 im
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in nationales Recht umgesetzt. „Umgebungslärm"
im Sinne dieser Richtlinie sind belästigende oder gesundheitsschädliche
Geräusche im Freien, die durch Aktivitäten des Menschen verursacht werden. Die Gemeinden sind gemäß § 47e BImSchG in Verbindung mit § 47d BImSchG
angehalten, in zwei Stufen Lärmaktionspläne aufzustellen, die alle fünf Jahre
überprüft und bei Bedarf überarbeitet und aktualisiert werden sollen.
Beschlusslage
Die erste Umsetzungsstufe der Umgebungslärmrichtlinie wurde für die Stadt Leverkusen mit Ratsbeschluss zum LAP im Februar 2011 abgeschlossen. Der Aufstellungsbeschluss zum LAP Straßenverkehr der 2. Umsetzungsstufe erfolgte durch den Ausschuss für Bürger und Umwelt im April 2013, der Offenlagebeschluss erfolgte durch den Rat der Stadt Leverkusen im März 2015. Die Offenlage erfolgte vom 13. April 2015 bis zum 8. Mai 2015.
Lärmkartierung
Die Umgebungslärmkartierung der zweiten Stufe wurde seitens der Stadt
Leverkusen (Zuständigkeit für Straßenverkehr und Industrieanlagen) für den
Ballungsraum Leverkusen Ende 2012 abgeschlossen. Die
Kartierung wurde im Umgebungslärmportal des Landes unter http://www.umgebungslaerm.nrw.de veröffentlicht.
Die Kartierung des Eisenbahn-Bundesamtes zum
Schienenverkehrslärm wurde unter http://laermkartierung1.eisenbahn-bundesamt.de/mb3/app.php/application/eba
veröffentlicht.
Lärmaktionsplan
Durch Lärmaktionspläne
sollen die Kommunen die anhand der Lärmkarten festgestellten Probleme regeln
und ruhige Gebiete vor einer Zunahme des Lärms schützen. Auslösewerte für die
Aktionsplanung sind die Schallimmissionspegel LDEN ≥ 70 dB(A)
(gemittelter 24-Stunden-Pegel mit Nacht- und Abendzuschlägen) und/oder Lnight
≥ 60 dB(A) (gemittelter Nachtpegel - 22.00 bis 06.00 Uhr).
Schwerpunkt des
Lärmschutzkonzepts, das das Gutachterbüro LK
Argus GmbH, Berlin im Auftrag der Stadt erstellt hat, ist die
Lärmbekämpfung an den kommunalen Hauptverkehrsstraßen (Hauptbelastungsachsen / Lärmbrennpunkten).
Hierbei werden Maßnahmen, die den Lärm bereits an der Quelle bekämpfen,
Maßnahmen auf dem Ausbreitungsweg oder am Gebäude grundsätzlich vorgezogen. Der
Aktionsplan konzentriert sich auf eine verträglichere Abwicklung des Kfz-Verkehrs,
da hier die größten Möglichkeiten
zur Lärmminderung für das
Stadtgebiet zu erwarten sind.
Beispiele für geplante
Maßnahmen des vorliegenden Konzepts:
Reduzierung der Geschwindigkeit
Ø
z.B. Einführung von
Tempo 30 auf der Kölner Straße und der Humboldtstraße in Opladen
Einbau von lärmoptimierten Asphaltdeckschichten
Ø
z.B. am Europaring (B 8)
in Küppersteg und an der Solinger Straße (L 293) in Rheindorf
Errichtung von Kreisverkehren/ Verstetigung des Verkehrsflusses
Ø z.B. Kapellenstraße (L 58) in Lützenkirchen und an der Stauffenbergstraße in Opladen
Ein erfolgreiches Konzept zum Lärmschutz muss auf mehreren Standbeinen stehen. Mit Hilfe der Lärmsanierung lassen sich meist nur einzelne Lärmschwerpunkte entschärfen. Erforderlich ist daher ein strategisches Konzept zur Lärmminderung auf gesamtstädtischer Ebene, eben die Lärmaktionsplanung. Sie ist gemeinsam mit allen städtischen Akteuren zu entwickeln, um so langfristige Perspektiven zu schaffen. Im Rahmen der Bauleitplanung gilt es, schon frühzeitig Lärmauswirkungen zu berücksichtigen. Schutzabstände, kurze Wege in verträglichen Gemengelagen, verkehrsberuhigte Bereiche, zweck- oder lärmoptimierte Gebäude sind nur einige Beispiele der Bauleitplanung, die im Rahmen des vorsorgenden Lärmschutzes zur Verfügung stehen und zur Anwendung kommen. Weitere Informationen sind im Internet abrufbar unter: http://www.leverkusen.de/vv/produkte/FB32/Laermaktionsplan.php.
Rechtlicher Charakter
Liegen in einem
Ballungsraum oder in der Nähe von Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken
oder Großflughäfen Lärmprobleme oder Lärmauswirkungen vor, ist ein Lärmaktionsplan
durch die Kommune aufzustellen. Es liegt allerdings im Ermessen der Kommune,
durch welche Maßnahmen sie dem Lärmproblem begegnen will. Die Umgebungslärmrichtlinie
enthält keine Grenzwerte, die verbindlich einzuhalten sind. Ein Rechtsanspruch der
Bevölkerung auf die Durchführung von Lärmsanierungsmaßnahmen besteht nicht.
Weiteres
Vorgehen
Der Lärmaktionsplan
Leverkusen zum Straßenlärm ist über die Bezirksregierung Köln und das Landesamt
für Natur, Umwelt- und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen und das
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen an die EU-Kommission weiter zu melden.
In 2017 beginnt die
Umsetzung der dritten Stufe der EU-Umgebungslärmkartierung, in 2018 soll der
Aktionsplan der dritten Umsetzungsstufe gemäß der EU-Umgebungslärmrichtlinie
fertiggestellt werden. Erfahrungsgemäß ist der Termin für die Aktionsplanung
aufgrund der engen Fristsetzung (ein Jahr nach Fertigstellung der Kartierung)
nicht zu halten. Inhalte des LAP, Stufe III, werden sein: Straßen- und Schienenverkehrslärm
sowie die Ermittlung „Ruhiger Gebiete“.
Hinweis zu den
Anlagen:
Die Anlage 3a - Gutachten
LAP Leverkusen Straßenverkehr Stufe II - und die Anlage 3 b – Karten des
Gutachtens - liegen den Fraktionen, Gruppen und Einzelvertretern als
Druckstücke vor. Im Ratsinformationssystem Session sind sie für jedermann
einsehbar.
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen
(Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der
Kommunalaufsicht vom 26.07.2010), die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die
Nachhaltigkeit der Vorlage
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr
Kimmerle / 32 / 32 44
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des
Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
Der Lärmaktionsplan ist eine Pflichtaufgabe gemäß § 47d
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Die Gemeinden sind gemäß § 47e
BImSchG in Verbindung mit § 47d BImSchG angehalten, in zwei Stufen Lärmaktionspläne
aufzustellen, die alle fünf Jahre überprüft und bei Bedarf überarbeitet und
aktualisiert werden sollen.
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden
Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)
Sachkonto 526100 / Produkt 026002 / Produktgruppe 0260
2015: 15.000,00 €
2016: 5.000,00 €
2017: 15.000,00 €
2018: 25.000,00 €
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
Der Lärmaktionsplan
ist ein Strategieplan ohne direkte Außenwirkung. Die Bürger haben keinen
Anspruch auf die Durchführung von Lärmsanierungsmaßnahmen.
Der Lärmaktionsplan
muss aber künftig bei Planungen und Entscheidungen – ähnlich wie ein
informeller Rahmenplan – berücksichtigt werden. Über die Durchführung und
Finanzierung der im LAP festgelegten Maßnahmen ist jeweils durch
Einzelbeschlüsse zu entscheiden.
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
siehe Ausführung zu B)
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)
keine
E) Beabsichtigte Bürgerbeteiligung
(vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):
Weitergehende
Bürgerbeteiligung erforderlich |
Stufe
1 Information |
Stufe
2 Konsultation |
Stufe
3 Kooperation |
nein |
|
|
|
Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a.
Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens) Mehrstufige Bürgerbeteiligung wurde bereits durchgeführt. |
F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz
betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
ja |
ja |
nein |
ja |