Beschlussentwurf:

 

1. Die Kostenkalkulation und die Gebührenbedarfsberechnung werden zur Kenntnis genommen (Hinweis auf Anlagen 1 - 5).

 

2. Die Satzung zur 23. Änderung der Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Leverkusen wird in der als Anlage 7 beigefügten Fassung beschlossen.

 

gezeichnet:

                                                           In Vertretung                        In Vertretung

 

 

 

 

Richrath                                           Stein                          Deppe

 

 

Begründung:

 

Aufgrund

 

a)    der Entwicklung der Bemessungsgrundlagen sowie des Betriebsabschlusses 2014 und

b)    der Kostenprognosen für 2015 und 2016

 

schlägt die Verwaltung vor, die Gebührensätze den Entwicklungen anzupassen.

(Hinweis auf Anlage 3, Blatt 3 und Anlage 5)

 

Allgemeine Erläuterungen:

Die Entwicklung der Friedhofsgebühren ist von vielen unterschiedlichen Faktoren abhängig. Zunächst natürlich von der Anzahl der Bestattungsfälle. Nicht zuletzt aber auch von der gewählten Bestattungsart/Grabart (z. B. Sargbestattung oder Urne, Wahlgrab oder Reihengrab) und der Anzahl von Jahren für den Nacherwerb vorhandener Wahlgräber. Darüber hinaus müssen die Tariferhöhungen insbesondere im gewerblich-technischen Bereich berücksichtigt werden.

 

Die Anzahl der Urnenbestattungen hat sich (nach einer zwischenzeitlichen Stagnation bei knapp über 60 %) in den vergangenen beiden Jahren auf rd. 67 % erhöht. Diese Erhöhung des Urnenanteils wirkt sich, wegen des geringeren Flächenverbrauchs und des gegenüber Erdbestattungen geringeren Personalaufwandes (bei in etwa gleichbleibendem Personalbestand), vor allem auf die Grabstellengebühren aus.

 

Bei der vergleichsweise geringen Anzahl von rd. 1.500 Bestattungen pro Jahr führen schon geringe Veränderungen der Fallzahlen zu Sprüngen, die mit den gesetzlich vorgeschriebenen Kalkulationsmethoden für Gebühren kaum aufzufangen sind.

 

Auf die Entwicklung dieser Parameter kann die Friedhofsverwaltung allenfalls durch strategische Entscheidungen beim Angebot der Begräbnisarten reagieren. So hat der Rat der Stadt Leverkusen am 23.03.2015 auf Vorschlag der Verwaltung beschlossen mehrere Grabfelder auf dem Friedhof Reuschenberg außer Dienst zu stellen und damit langfristig jährliche Einsparungen in Höhe von rd. 30 000 € zu erzielen. Natürlich haben auch die fortgesetzten Bemühungen des Fachbereiches zur Reduzierung bzw. Konsolidierung der Personal- und Sachkosten einen Beitrag zur Gebührenentwicklung geleistet. Die Umsetzung des Kienbaumgutachtens wird, auch hinsichtlich der Personalentwicklung, kontinuierlich weiterverfolgt.

 

In Anlage 8 wurden für die wichtigsten Grabarten die typischen Gesamtkosten einer städtischen Gebührenrechnung im Vergleich von 2015 zu 2016 zusammengestellt. Dort zeigt sich, dass sich die Endsumme der Gebührenbescheide bei den verschiedenen Bestattungsarten zwischen 2,54 % und 4,63 % erhöht.

 

Für die berechneten Gebührenveränderungen bei den Friedhofsgebühren sind vor allem Faktoren verantwortlich, auf welche die Friedhofsverwaltung nur geringen Einfluss nehmen kann. Dazu gehören insbesondere die Tariferhöhungen der Jahre 2015 und 2016 in Höhe von insgesamt 4,4 %, die einzurechnenden Aufwendungen für die Sanierung der Infrastruktur der Friedhöfe, d. h. die sukzessive Instandsetzung der Wege und die Erneuerung der Wasserleitungen (s. Ratsbeschluss 2723/2014 vom 19.05.2014) sowie umfangreiche Sanierungsarbeiten in den Trauerhallen und Sozialgebäuden.

 

Bei den in den Anlagen beigefügten Berechnungen können vereinzelt Rundungsdifferenzen auftreten. Diese Rundungsdifferenzen sind durch die Vielzahl der dahinter stehenden Tabellen unvermeidlich und haben keinerlei Auswirkungen auf die Gebührenberechnung.

 

Gebührenberechnung

 

1.         Allgemeine Kostenschätzungen

 

Die Personalkostensteigerungen wurden von 2014 nach 2015 mit 2,4 % und von 2015 nach 2016 mit 2,0 % eingerechnet.

 

Die Sachkosten wurden von 2014 nach 2015 mit 1 % und von 2015 nach 2016 mit

1 % Steigerung eingerechnet.

 

2.         Fallzahlen

 

Für die Gebührenbedarfsberechnung 2016 wurden bei den Bestattungsgebühren und bei den Grabstellengebühren die Fallzahlen des Jahres 2014 zugrunde gelegt. Hierdurch wird erreicht, dass die Kosten der einzelnen Bestattung ermittelt und darauf aufbauend die prognostizierten Kostensteigerungen eingerechnet und entsprechend der zu erwartenden Entwicklung angepasst werden können.

 

3.         Grabstellengebühren

 

3.1       Allgemeines

 

Durch die Grabstellengebühren soll das zur Verfügung stellen von Grabflächen abgegolten werden.

 

In die Gebührenkalkulation fließen insbesondere folgende Kostenarten ein:

 

-           Kalkulatorische Abschreibungen und Zinsen für das Anlagevermögen

-           Anlage und Unterhaltung des Wegenetzes (anteilige Kosten)

-           Personalkosten für Grabfelderschließungen, Pflege und Unterhaltung

-           Verwaltungskostenanteile

 

3.2       Gebührenmaßstab

 

            Als Gebührenmaßstab gilt folgende Rechenformel:

 

                        (Nutzungsdauer x Bruttograbfläche)

                        + (Nutzungsdauer x Fallzahl)

                        = Gebührenmaßstab

 

            (nähere Erläuterung unter Ziffer 3.4).

 

Bei den anonymen Gräbern werden zusätzlich Pflegekosten berücksichtigt.

 

Elemente des Gebührenmaßstabes:

 

-           Bruttograbfläche

 

            Hierunter wird die Grabfläche bestehend aus

            - Grabbeet

            - Wegeanteile

            - ggf. Fundamentstreifen

            - ggf. Hinterpflanzung

            verstanden.

 

-           Ruhezeiten/Nutzungsdauer

 

Die Ruhezeiten richten sich nach den Bodenbeschaffenheiten der Friedhöfe und sind durch die Friedhofssatzung (§ 11) bestimmt.

Das Nutzungsrecht kann bei Wahlgräbern, Wahlgräbern in besonderer Lage, Sondergrabstätten und Kolumbarien für die volle Ruhezeit oder anteilige Ruhezeiten erworben werden. Bei Reihengräbern und anonymen Gräbern endet das Nutzungsrecht stets mit dem Ablauf der Ruhezeit; eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.

 

-           Fallzahlen

 

Es handelt sich hierbei um die Anzahl der Jahre für Grabneuerwerbe und die Verlängerung von Nutzungsrechten in Jahren.

 

3.3       Anteil öffentliches Grün

 

Beim Bau und Betrieb städtischer Friedhöfe handelt es sich um eine kommunale Pflichtaufgabe. Bei der Erfüllung dieser Pflichtaufgabe entstehen gebührenrelevante und nicht gebührenrelevante Aufwendungen.

 

Nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen sollen die Gebühren für öffentliche Einrichtungen grundsätzlich kostendeckend kalkuliert werden. Hinsichtlich der Grabstellenkosten ist jedoch ein öffentlicher Anteil (sog. Anteil „öffentliches Grün“) auszugliedern, da die Friedhofsanlagen neben Bestattungszwecken auch der Allgemeinheit zur Verfügung stehen. Der Anteil „öffentliches Grün“ wurde mit Ratsbeschluss 0748/2010 (Gebührenvorlage für 2011) auf 15 % festgesetzt.

 

3.4       Ermittlung der Gebührensätze

 

            Die Gebührensätze ergeben sich im Prinzip aus folgender Rechenformel:

 

            Ansatzfähige Kosen ./. Fallzahl = Gebührensatz

 

            Die Kosten werden wie folgt verursachungsgerecht zugeordnet:

 

a)    Die Kosten, die vorwiegend unabhängig von der Größe der Grabflächen anfallen, werden gleichgewichtig auf alle Fälle verteilt. Hierzu zählen u. a. die Betriebsleitungs- und Verwaltungskosten sowie 30 % von den meisten Kostenarten (Hinweis auf Anlage 1, Blatt 3 bis 4).

 

b)    Die Kosten, deren Höhe vorwiegend von der Größe der Grabflächen abhängig ist, werden nach Flächenanteilen verteilt. Zu nennen sind hier u. a. die Umlage Grabfelderschließung sowie 70 % von den meisten Kostenarten (Hinweis auf Anlage 1, Blatt 1 und 2).

 

c)    Bei den anonymen Gräbern, dem Gemeinschaftshain und dem Ruhegarten fließen zusätzlich Kosten für die Pflege der Grabfelder ein.

 

d)    Bei den Kolumbarien und dem Ruhegarten fallen des Weiteren kalkulatorische Kosten an.

 

3.5       Vergleich der Grabstellengebühren:

 

            Alle Grabstellengebühren sind in Anlage 3, Blatt 3 dargestellt.

 

4.         Bestattungsgebühren/Gebühren für sonstige Leistungen auf Friedhöfen

 

4.1       Allgemeines

 

Die Bestattungsgebühren werden für die Durchführung von Beisetzungen (insbesondere Ausheben und Schließen der Gräber) erhoben.

 

4.2       Ermittlung der Gebührensätze

 

Die Gebührensätze errechnen sich – soweit spezifische Kostenermittlungen und Fallzahlen vorliegen – aus folgender Rechenformel:

 

ansatzfähige Kosten ./. Anzahl der Fälle = Gebührensatz

 

Beisetzungen für Personen unter 5 Jahre werden als ½ Fall berücksichtigt und der ermittelte Gebührensatz halbiert, da für diese Beisetzungen im Vergleich zu den Bestattungen von Personen über 5 Jahre in etwa lediglich der halbe Zeitaufwand erforderlich ist.

 

Der Arbeits- und Zeitaufwand für die Urnenbeisetzung in Kolumbarien ist im Vergleich zu den anderen Urnenbestattungen geringer, weil der Erdaushub und das spätere Verfüllen des Grabes entfallen.

 

Die unterschiedliche Entwicklung der Bestattungsgebühren basiert vorwiegend darauf, dass der Arbeitsaufwand für die einzelnen Leistungen überprüft und den aktuellen Verhältnissen angepasst wurde.

 

4.3       Vergleich der Bestattungsgebühren:

 

            Alle Bestattungs- und sonstigen Gebühren sind in Anlage 5 dargestellt.

 

5.         Ungewollte Gebührenüberschüsse und –fehlbeträge 2014 (Ergebnis) sowie       deren Ausgleich (Hinweis auf Anlage 6)

 

Gemäß § 6 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 sind Gebührenüberschüsse und –fehlbeträge eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten 4 Jahre auszugleichen. Da die Ergebnisse eines Kalkulationszeitraumes stets erst nach dessen Ablauf, mithin erst im Folgejahr vorliegen, verbleiben für den Ausgleich ab dem Kalkulationsergebnis tatsächlich nur 3 Jahre.

 

Grabstellengebühren 2014:

 

Aus der Gegenüberstellung der ansatzfähigen Kosten und eines Fehlbetrages aus Vorjahren ergibt sich für 2014 ein Gesamtverlust von 177.216,36 € (s. Anlage 6, Blatt 1 und 2).

 

Die Verwaltung schlägt vor, diesen Verlust in die Gebührenkalkulation 2017 vorzutragen.

 

Bestattungs- und sonstige Gebühren 2014:

 

Es ergibt sich ein Überschuss in Höhe von 34.617,85 €.

 

Die Verwaltung schlägt vor, diesen Überschuss in die Gebührenkalkulation 2017 vorzutragen.

 

Die Kosten für die jeweiligen Grabstellenarten sind der Anlage 3, Blatt 3 zu entnehmen. Die jeweiligen Bestattungskosten sind in Anlage 5, Blatt 1 – 3 dargestellt.

 

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen (Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010), die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr Werbelow, 67, 6750

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

Festsetzung der Friedhofsgebühren als Pflichtaufgabe.

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

Produkt Friedhöfe 131001

Produktgruppe Friedhofs- und Bestattungswesen 1310

Sachkonto 432300 -Benutzungsgebühren Friedhof-

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)           

 

Alle zuzurechnenden Kosten sind Bestandteil der Kostenkalkulation Friedhofsgebühren.

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:            

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                              

 

Friedhofsgebühren sind kraft Gesetzes kostendeckend zu kalkulieren.

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)

 

Gebührenfestsetzungen sind nach den Vorgaben des Kommunalabgabengesetzes zu ermitteln.

 

E) Beabsichtigte Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):

Weitergehende Bürgerbeteiligung erforderlich

 

Stufe 1

Information

Stufe 2

Konsultation

 

Stufe 3

Kooperation

 

 [nein]

 

 

 

 

 

F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

 

langfristige Nachhaltigkeit

 

 [nein]