Beschlussentwurf:
1. Die Kostenkalkulation und die Gebührenbedarfsberechnung werden zur Kenntnis genommen (Hinweis auf Anlagen 1 - 5).
2. Die Satzung zur 23. Änderung der Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Leverkusen wird in der als Anlage 7 beigefügten Fassung beschlossen.
gezeichnet:
In Vertretung In Vertretung
Richrath Stein Deppe
Begründung:
Aufgrund
a)
der
Entwicklung der Bemessungsgrundlagen sowie des Betriebsabschlusses 2014 und
b)
der
Kostenprognosen für 2015 und 2016
schlägt die
Verwaltung vor, die Gebührensätze den Entwicklungen anzupassen.
(Hinweis auf Anlage
3, Blatt 3 und Anlage 5)
Allgemeine Erläuterungen:
Die Entwicklung der
Friedhofsgebühren ist von vielen unterschiedlichen Faktoren abhängig. Zunächst
natürlich von der Anzahl der Bestattungsfälle. Nicht zuletzt aber auch von der
gewählten Bestattungsart/Grabart (z. B. Sargbestattung oder Urne, Wahlgrab oder
Reihengrab) und der Anzahl von Jahren für den Nacherwerb vorhandener
Wahlgräber. Darüber hinaus müssen die Tariferhöhungen insbesondere im
gewerblich-technischen Bereich berücksichtigt werden.
Die Anzahl der
Urnenbestattungen hat sich (nach einer zwischenzeitlichen Stagnation bei knapp
über 60 %) in den vergangenen beiden Jahren auf rd. 67 % erhöht. Diese Erhöhung
des Urnenanteils wirkt sich, wegen des geringeren Flächenverbrauchs und des
gegenüber Erdbestattungen geringeren Personalaufwandes (bei in etwa
gleichbleibendem Personalbestand), vor allem auf die Grabstellengebühren aus.
Bei der
vergleichsweise geringen Anzahl von rd. 1.500 Bestattungen pro Jahr führen
schon geringe Veränderungen der Fallzahlen zu Sprüngen, die mit den gesetzlich
vorgeschriebenen Kalkulationsmethoden für Gebühren kaum aufzufangen sind.
Auf die Entwicklung
dieser Parameter kann die Friedhofsverwaltung allenfalls durch strategische
Entscheidungen beim Angebot der Begräbnisarten reagieren. So hat der Rat der
Stadt Leverkusen am 23.03.2015 auf Vorschlag der Verwaltung beschlossen mehrere
Grabfelder auf dem Friedhof Reuschenberg außer Dienst zu stellen und damit
langfristig jährliche Einsparungen in Höhe von rd. 30 000 € zu erzielen.
Natürlich haben auch die fortgesetzten Bemühungen des Fachbereiches zur
Reduzierung bzw. Konsolidierung der Personal- und Sachkosten einen Beitrag zur
Gebührenentwicklung geleistet. Die Umsetzung des Kienbaumgutachtens wird, auch
hinsichtlich der Personalentwicklung, kontinuierlich weiterverfolgt.
In Anlage 8
wurden für die wichtigsten Grabarten die typischen Gesamtkosten einer
städtischen Gebührenrechnung im Vergleich von 2015 zu 2016 zusammengestellt.
Dort zeigt sich, dass sich die Endsumme der Gebührenbescheide bei den
verschiedenen Bestattungsarten zwischen 2,54 % und 4,63 % erhöht.
Für die berechneten
Gebührenveränderungen bei den Friedhofsgebühren sind vor allem Faktoren
verantwortlich, auf welche die Friedhofsverwaltung nur geringen Einfluss nehmen
kann. Dazu gehören insbesondere die Tariferhöhungen der Jahre 2015 und 2016 in
Höhe von insgesamt 4,4 %, die einzurechnenden Aufwendungen für die Sanierung
der Infrastruktur der Friedhöfe, d. h. die sukzessive Instandsetzung der Wege
und die Erneuerung der Wasserleitungen (s. Ratsbeschluss 2723/2014 vom
19.05.2014) sowie umfangreiche Sanierungsarbeiten in den Trauerhallen und
Sozialgebäuden.
Bei den in den
Anlagen beigefügten Berechnungen können vereinzelt Rundungsdifferenzen
auftreten. Diese Rundungsdifferenzen sind durch die Vielzahl der dahinter
stehenden Tabellen unvermeidlich und haben keinerlei Auswirkungen auf die
Gebührenberechnung.
Gebührenberechnung
1. Allgemeine Kostenschätzungen
Die
Personalkostensteigerungen wurden von 2014 nach 2015 mit 2,4 % und von 2015
nach 2016 mit 2,0 % eingerechnet.
Die Sachkosten
wurden von 2014 nach 2015 mit 1 % und von 2015 nach 2016 mit
1 % Steigerung
eingerechnet.
2. Fallzahlen
Für die Gebührenbedarfsberechnung
2016 wurden bei den Bestattungsgebühren und bei den Grabstellengebühren die
Fallzahlen des Jahres 2014 zugrunde gelegt. Hierdurch wird erreicht, dass die
Kosten der einzelnen Bestattung ermittelt und darauf aufbauend die
prognostizierten Kostensteigerungen eingerechnet und entsprechend der zu
erwartenden Entwicklung angepasst werden können.
3. Grabstellengebühren
3.1 Allgemeines
Durch die
Grabstellengebühren soll das zur Verfügung stellen von Grabflächen abgegolten
werden.
In die Gebührenkalkulation
fließen insbesondere folgende Kostenarten ein:
- Kalkulatorische Abschreibungen und
Zinsen für das Anlagevermögen
- Anlage und Unterhaltung des
Wegenetzes (anteilige Kosten)
- Personalkosten für
Grabfelderschließungen, Pflege und Unterhaltung
- Verwaltungskostenanteile
3.2 Gebührenmaßstab
Als Gebührenmaßstab gilt folgende
Rechenformel:
(Nutzungsdauer x
Bruttograbfläche)
+ (Nutzungsdauer x
Fallzahl)
= Gebührenmaßstab
(nähere Erläuterung unter Ziffer
3.4).
Bei den anonymen Gräbern
werden zusätzlich Pflegekosten berücksichtigt.
Elemente des
Gebührenmaßstabes:
- Bruttograbfläche
Hierunter wird die Grabfläche
bestehend aus
- Grabbeet
- Wegeanteile
- ggf. Fundamentstreifen
- ggf. Hinterpflanzung
verstanden.
- Ruhezeiten/Nutzungsdauer
Die Ruhezeiten richten sich nach den Bodenbeschaffenheiten der
Friedhöfe und sind durch die Friedhofssatzung (§ 11) bestimmt.
Das Nutzungsrecht kann bei Wahlgräbern, Wahlgräbern in besonderer Lage,
Sondergrabstätten und Kolumbarien für die volle Ruhezeit oder anteilige
Ruhezeiten erworben werden. Bei Reihengräbern und anonymen Gräbern endet das
Nutzungsrecht stets mit dem Ablauf der Ruhezeit; eine Verlängerung des
Nutzungsrechts ist nicht möglich.
- Fallzahlen
Es handelt sich hierbei um die Anzahl der Jahre für Grabneuerwerbe und
die Verlängerung von Nutzungsrechten in Jahren.
3.3 Anteil öffentliches Grün
Beim Bau und Betrieb städtischer Friedhöfe handelt es sich um eine
kommunale Pflichtaufgabe. Bei der Erfüllung dieser Pflichtaufgabe entstehen
gebührenrelevante und nicht gebührenrelevante Aufwendungen.
Nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen
sollen die Gebühren für öffentliche Einrichtungen grundsätzlich kostendeckend
kalkuliert werden. Hinsichtlich der Grabstellenkosten ist jedoch ein
öffentlicher Anteil (sog. Anteil „öffentliches Grün“) auszugliedern, da die
Friedhofsanlagen neben Bestattungszwecken auch der Allgemeinheit zur Verfügung
stehen. Der Anteil „öffentliches Grün“ wurde mit Ratsbeschluss 0748/2010
(Gebührenvorlage für 2011) auf 15 % festgesetzt.
3.4 Ermittlung der Gebührensätze
Die Gebührensätze ergeben sich im
Prinzip aus folgender Rechenformel:
Ansatzfähige Kosen ./. Fallzahl =
Gebührensatz
Die Kosten werden wie folgt
verursachungsgerecht zugeordnet:
a)
Die
Kosten, die vorwiegend unabhängig von der Größe der Grabflächen anfallen,
werden gleichgewichtig auf alle Fälle verteilt. Hierzu zählen u. a. die
Betriebsleitungs- und Verwaltungskosten sowie 30 % von den meisten Kostenarten
(Hinweis auf Anlage 1, Blatt 3 bis 4).
b)
Die
Kosten, deren Höhe vorwiegend von der Größe der Grabflächen abhängig ist,
werden nach Flächenanteilen verteilt. Zu nennen sind hier u. a. die Umlage
Grabfelderschließung sowie 70 % von den meisten Kostenarten (Hinweis auf Anlage
1, Blatt 1 und 2).
c)
Bei den
anonymen Gräbern, dem Gemeinschaftshain und dem Ruhegarten fließen zusätzlich
Kosten für die Pflege der Grabfelder ein.
d)
Bei den
Kolumbarien und dem Ruhegarten fallen des Weiteren kalkulatorische Kosten an.
3.5 Vergleich der Grabstellengebühren:
Alle Grabstellengebühren sind in
Anlage 3, Blatt 3 dargestellt.
4. Bestattungsgebühren/Gebühren für
sonstige Leistungen auf Friedhöfen
4.1 Allgemeines
Die Bestattungsgebühren werden für die Durchführung von Beisetzungen
(insbesondere Ausheben und Schließen der Gräber) erhoben.
4.2 Ermittlung der Gebührensätze
Die Gebührensätze errechnen sich – soweit spezifische
Kostenermittlungen und Fallzahlen vorliegen – aus folgender Rechenformel:
ansatzfähige Kosten ./. Anzahl der Fälle = Gebührensatz
Beisetzungen für Personen unter 5 Jahre werden als ½ Fall
berücksichtigt und der ermittelte Gebührensatz halbiert, da für diese
Beisetzungen im Vergleich zu den Bestattungen von Personen über 5 Jahre in etwa
lediglich der halbe Zeitaufwand erforderlich ist.
Der Arbeits- und Zeitaufwand für die Urnenbeisetzung in Kolumbarien ist
im Vergleich zu den anderen Urnenbestattungen geringer, weil der Erdaushub und
das spätere Verfüllen des Grabes entfallen.
Die unterschiedliche Entwicklung der Bestattungsgebühren basiert
vorwiegend darauf, dass der Arbeitsaufwand für die einzelnen Leistungen
überprüft und den aktuellen Verhältnissen angepasst wurde.
4.3 Vergleich der Bestattungsgebühren:
Alle Bestattungs- und sonstigen
Gebühren sind in Anlage 5 dargestellt.
5. Ungewollte Gebührenüberschüsse und
–fehlbeträge 2014 (Ergebnis) sowie deren
Ausgleich (Hinweis auf Anlage 6)
Gemäß § 6 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 sind Gebührenüberschüsse und
–fehlbeträge eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten 4 Jahre
auszugleichen. Da die Ergebnisse eines Kalkulationszeitraumes stets erst nach
dessen Ablauf, mithin erst im Folgejahr vorliegen, verbleiben für den Ausgleich
ab dem Kalkulationsergebnis tatsächlich nur 3 Jahre.
Grabstellengebühren 2014:
Aus der Gegenüberstellung der ansatzfähigen Kosten und eines
Fehlbetrages aus Vorjahren ergibt sich für 2014 ein Gesamtverlust von
177.216,36 € (s. Anlage 6, Blatt 1 und 2).
Die Verwaltung schlägt vor, diesen Verlust in die Gebührenkalkulation
2017 vorzutragen.
Bestattungs- und sonstige Gebühren 2014:
Es ergibt sich ein Überschuss in Höhe von 34.617,85 €.
Die Verwaltung schlägt vor, diesen Überschuss in die
Gebührenkalkulation 2017 vorzutragen.
Die Kosten für die
jeweiligen Grabstellenarten sind der Anlage 3, Blatt 3 zu entnehmen. Die
jeweiligen Bestattungskosten sind in Anlage 5, Blatt 1 – 3 dargestellt.
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen (Beschluss des
Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom
26.07.2010), die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der
Vorlage
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr
Werbelow, 67, 6750
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des
Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
Festsetzung der Friedhofsgebühren als Pflichtaufgabe.
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und
mittelfristiger Finanzplanung)
Produkt Friedhöfe 131001
Produktgruppe Friedhofs- und Bestattungswesen 1310
Sachkonto 432300 -Benutzungsgebühren Friedhof-
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
Alle zuzurechnenden Kosten sind Bestandteil der Kostenkalkulation Friedhofsgebühren.
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung pro
Jahr)
Friedhofsgebühren sind kraft Gesetzes kostendeckend zu kalkulieren.
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)
Gebührenfestsetzungen sind nach den Vorgaben des Kommunalabgabengesetzes zu ermitteln.
E) Beabsichtigte
Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):
Weitergehende
Bürgerbeteiligung erforderlich |
Stufe
1 Information |
Stufe
2 Konsultation |
Stufe
3 Kooperation |
[nein] |
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F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz
betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
[nein] |
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