Betreff
Erteilung von Weisungen nach § 113 Abs. 1 GO NRW; Beteiligung der Energieversorgung Leverkusen GmbH & Co. KG (EVL) an der Gemeinschaftskraftwerk Steinkohle GmbH & Co. KG (GSH)
Vorlage
2015/0793
Aktenzeichen
201-01-02-90-va
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

1.      Im Rahmen der durch sämtliche Gesellschafter der GSH geplanten Aufgabe des Gesellschafterstatus und der damit verbundenen Veränderung der vertraglichen Beziehungen zu RWE Generation SE werden den städtischen Vertretern in den Organen der EVL nach § 113 Abs. 1 GO NRW die folgenden Weisungen erteilt:

1.1.   Der Übertragung des bestehenden 1,37%-igen Kommanditanteiles an der GSH auf die RWE Generation SE nach Maßgabe des für die Organe der EVL bestimmten Beschlussentwurfes, Textziffern a. und c. 2. Halbsatz (Anlage 1) ist zuzustimmen.

1.2.   Den mit der Anteilsübertragung einhergehenden vertraglichen Änderungen nach Maßgabe des für die Organe der EVL bestimmten Beschlussentwurfes (Anlage 1), Textziffern b., c. 1. Halbsatz, d., e. und f. ist zuzustimmen.

 

2.      Der Oberbürgermeister wird beauftragt, den Vorgang nach § 115 Abs. 1 GO NRW der Bezirksregierung Münster anzuzeigen.

 

 

gezeichnet:

                                                           In Vertretung

Richrath                                           Stein

Begründung:

 

Es wird auf die nichtöffentliche Anlage 1 verwiesen. Aufgrund bestehender Vertraulichkeitsvereinbarungen mit der RWE Generation SE erfolgen ggf. notwendige Erörterungen der näheren Einzelheiten der Transaktion und ihrer wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in nichtöffentlicher Sitzung.

 

Die Vorlage wurde in den Organen der EVL am 20.10.2015 beschlossen. Die Aufgabe der Beteiligung an der GSH führt zu keiner Beeinträchtigung bei der Erfüllung gemeindlicher Aufgaben. Die Beschlussfassung der Vertreter der Stadt Leverkusen erfolgte vorbehaltlich einer Weisung des Rates. Für Rückfragen steht ein Vertreter der EVL in der Sitzung des Finanz- und Rechtsausschusses am 26.10.15 zur Verfügung.

 

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen (Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010), die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon:

Herr Vaßen          / Finanzen      / 0214/406-2040

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)           

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:            

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                              

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)

 

E) Beabsichtigte Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):

Weitergehende Bürgerbeteiligung erforderlich

 

Stufe 1

Information

Stufe 2

Konsultation

 

Stufe 3

Kooperation

 

[nein]

[ja] [nein]

[ja] [nein]

[ja] [nein]

Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a. Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens)

 

 

F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

 

langfristige Nachhaltigkeit

 

[nein]

[ja] [nein]

[ja] [nein]

[ja] [nein]

 

Begründung der einfachen Dringlichkeit:

 

Die als Anlage beigefügte Vorlage hat die Verwaltung am 16.10.2015 von der EVL erhalten. Eine Beschlussfassung im laufenden Sitzungsturnus ist notwendig, um noch vor Jahresende die sich anschließenden Verfahrensschritte, insbesondere das Anzeigeverfahren nach § 115 Abs. 1 GO NRW, einleiten zu können.