Betreff
Änderung der Hebesätze zur Festsetzung der Grundsteuer A und Grundsteuer B
Vorlage
2015/0835
Aktenzeichen
201-na
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

Die Satzung zur 4. Änderung der Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Grundsteuer wird in der als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen.

 

 

gezeichnet:

                                                                                  In Vertretung

Richrath                                                                   Stein

Begründung:

Auf der Grundlage des Haushaltsentwurfes für das Jahr 2016 schlägt die Verwaltung vor, die Hebesätze für die Grundsteuern neu festzusetzen.

 

                                                Hebesatz alt                          Hebesatz neu

 

Grundsteuer A                           295 %                                       325 %

 

Grundsteuer B                          592 %                                       650 %

 

Zur Erreichung der gesetzlichen Vorgaben ab dem Jahr 2018 mindestens ausgeglichene Ergebnisse – unter Einbeziehung der Konsolidierungshilfe des Landes – zu erreichen, ist eine Erhöhung der Steuerhebesätze für die Grundsteuern unvermeidlich. In der Verfügung der Bezirksregierung vom 01.07.2015 zum fortgeschriebenen Haushaltssanierungsplan 2015 wird angeregt, eine Anhebung der Steuerhebesätze schrittweise zu vollziehen.

 

Dem folgt die Stadt Leverkusen durch eine Anhebung des Hebesatzes der Grundsteuer A von derzeit 295 % auf künftig 325 % und bei der Grundsteuer B von derzeit 592 % auf künftig 650 %.

 

Die Grundsteuer gehört zu den Steuern, durch die alle Bürger der Gemeinde dazu beitragen, die gemeinsamen Ausgaben zu finanzieren. Steuererhöhungen im Bereich der Grundsteuern sind daher unausweichlich.

Da die Grundsteuer auch auf die Miete umgelegt werden kann, können alle Einwohner – ob Eigentümer oder Mieter – zur Finanzierung der Infrastruktur herangezogen werden.

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen (Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010), die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon:

Frau Naves,         20-201,                 0214-406-2170

 

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

Erhöhung der Grundsteuer A

Erhöhung der Grundsteuer B

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

Produktgruppe Steuern     1605

Produkt Grundsteuer A      401100

Produkt Grundsteuer B      401200

Finanzstelle                                     970016050102

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)           

 

Grundsteuer A         Mehreinnahme in 2016     ca.         8.300,00 €

Grundsteuer B         Mehreinnahme in 2016     ca. 3.692.000,00 €

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:            

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                              

 

Grundsteuer A         auf der Grundlage 2016 gleichbleibend

Grundsteuer B         auf der Grundlage 2016 gleichbleibend

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)

 


E) Beabsichtigte Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):

Weitergehende Bürgerbeteiligung erforderlich

 

Stufe 1

Information

Stufe 2

Konsultation

 

Stufe 3

Kooperation

 

 [nein]

[nein]

[nein]

[nein]

Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a. Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens)

 

 

 

F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

 

langfristige Nachhaltigkeit

 

[nein]

[nein]

[nein]

[nein]

 

Begründung der einfachen Dringlichkeit:

 

Satzungen sind vor dem Inkrafttreten zu beschließen und bekannt zu machen.

Um ein Inkrafttreten zum 01.01.2016 zu ermöglichen, ist die Beschlussfassung und Bekanntmachung bis zum 31.12.2015 erforderlich.