Betreff
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW)
- 2. Beteiligungsverfahren
- Stellungnahme der Verwaltung
Vorlage
2015/0809/1
Aktenzeichen
612-LEP NRW
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage

Beschlussentwurf:

 

Der Rat der Stadt Leverkusen stimmt der im 2. Beteiligungsverfahren abgegebenen Stellungnahme (siehe Anlage) der Verwaltung zu den Änderungen des Entwurfs des Landesentwicklungsplans NRW (LEP NRW) zu. Die Verwaltung wird beauftragt, die Stellungnahme an die Staatskanzlei weiterzuleiten.

 

gezeichnet:

                                                                                  In Vertretung

Richrath                                                                   Deppe

Begründung:

 

Im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Planen am 23.11.2015 gab es seitens der Politik Nachfragen bzw. Anregungen zur Gesamtstellungnahme der Verwaltung zum Entwurf des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen.

 

Die Verwaltung hat die Stellungnahme daraufhin geprüft und folgende Ergänzungen vorgenommen:

 

Zu 6.1-1 Ziel Flächensparende und bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung, S. 5:

„Der Übergang von einer angemessenen (menschenwürdiges Minimum) zu einer bedarfsgerechten Unterbringung (sozial-adäquates Normalmaß) der Menschen, die in Deutschland Zuflucht suchen, ist wesentlicher Teil der Integration.“

 

Zu 6.3-2 Grundsatz Umgebungsschutz, S. 7:

„Einheitliche Regelungen auf Bundes- oder Landesebene wären wünschenswert, beispielsweise konkrete Vorgaben zur Stadtentwicklung und Stadtplanung im direkten Umfeld von Störfallbetrieben.“

 

Zu 8.2-3 Grundsatz bestehende Höchstspannungsleitungen und

8.2-4 Ziel Neue Höchstspannungsleitungen, S. 9:

Der Verzicht auf die bindende Regelung im ersten Entwurf des LEP NRW wird nach Abwägung der unterschiedlichen Interessensaspekte befürwortet. Die Möglichkeit, ausgewiesene Bauflächen unter Beachtung der unveränderten Abstandsregelung (zu bestehenden Freileitungstrassen) zu entwickeln, erlaubt eine bessere Ausnutzbarkeit bereits planerisch ausgewiesener Bauflächenpotentiale. Damit werden – gerade im Verdichtungsraum – weiterhin begrenzte Handlungsspielräume für Nutzungen gesichert, für die städtebauliche Bedarfe bestehen (insb. Wohnen und Gewerbe) und sinnvolle Alternativen nicht existieren. Der Verzicht auf die vorherige Regelung hilft also auch, den wachsenden Entwicklungsdruck auf wertvolle Flächen im Freiraum abzuschwächen. Im Übrigen ist anzuzweifeln, ob die offenbar willkürlich festgelegte ehemalige Mindestentfernung (400 m bei Wohngebäuden) den für Ziele der Raumordnung geltenden Vorgaben – insbesondere der Letztabgewogenheit – entspricht.“