Betreff
Gewährung von Ausfallbürgschaften durch die Stadt Leverkusen aufgrund von Umschuldungen zugunsten der Klinikum Leverkusen gGmbH (Klinikum)
Vorlage
2016/0958
Aktenzeichen
II/20-201-01-06-08-ma
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

1. Die Stadt Leverkusen übernimmt für das Klinikum eine Ausfallbürgschaft in Höhe von 1.760.128,60 € abzgl. eines zum Zeitpunkt der Umschuldung erfolgten Tilgungsanteils für einen Investitionskredit, der im Jahr 2006 zur Fertigstellung des Funktionstraktes und der Erneuerung des Heizungssekundärsystems aufgenommen wurde.

 

2. Die Stadt Leverkusen übernimmt für das Klinikum eine Ausfallbürgschaft in Höhe von 2.976.586,48 € abzgl. eines zum Zeitpunkt der Umschuldung erfolgten Tilgungsanteils für einen im Jahr 2006 aufgenommenen Universalkredit.

 

3. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, ein entsprechendes Anzeigeverfahren gemäß § 87 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW einzuleiten.

 

 

gezeichnet:

                                                                       In Vertretung

Richrath                                                       Stein

Begründung:

 

Das Klinikum hat zum 01.07.2006 ein Darlehen in Höhe von 3,5 Mio. € bei der Sparkasse Leverkusen mit einer Laufzeit bis zum 30.06.2016 abgeschlossen. Zum 31.12.2015 betrug der Stand des Darlehens 1.760.128,60 € und ist für die Fertigstellung des Funktionstraktes inkl. Außenanlagen und die Erneuerung des Heizungssekundärsystems eingesetzt worden. Aufgrund der günstigen Zinsentwicklung wird seitens des Klinikums eine Umschuldung zu einem Festzinssatz angestrebt, die durch eine städtische Bürgschaftsübernahme abgedeckt wird.

 

Das Klinikum hat zum 01.07.2006 ein weiteres Darlehen in Höhe von 6,0 Mio. € bei der Sparkasse Leverkusen mit einer Laufzeit bis zum 30.06.2016 abgeschlossen. Dieses Darlehen resultiert aus einem Universalkredit mit einem Stand zum 31.12.2015 von 2.976.586,48 €. Auch für diese Umschuldung ist eine städtische Bürgschaftsübernahme vorgesehen.

 

Bei der Gewährung von Bürgschaften zu mehr als 80 % der Darlehenssumme ist grundsätzlich der Tatbestand der Beihilfe gemäß EU-Beihilferecht erfüllt. Mit Ratsbeschluss vom 17.02.2014 (Vorlage 2598/2014) wurde das Gesamtunternehmen Klinikum durch einen öffentlichen Betrauungsakt mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse für die Dauer von zehn Jahren betraut. Aufgrund dessen stellt auch eine Bürgschaft von mehr als 80 % der Darlehnssumme keine staatliche Beihilfe dar. Die Darlehen können somit in voller Höhe verbürgt werden.

 

Die Bezirksregierung Köln hat anlässlich der Befassung mit der Thematik Bürgschaftsgewährung im Rahmen des Betrauungsaktes angemerkt, dass jede einzelne Bürgschaftserklärung durch einen entsprechenden Ratsbeschluss abgedeckt werden muss und als anzeigepflichtiges Rechtsgeschäft zu werten ist. Die beabsichtigte Übernahme der Bürgschaft wird der Bezirksregierung daher unmittelbar nach dem Ratsbeschluss gemäß § 87 Abs. 2 GO NRW angezeigt.

 

Es ist beabsichtigt, die Darlehensumschuldungen inkl. der Bürgschaftserklärungen unmittelbar nach Beendigung des Anzeigeverfahrens zu den wirtschaftlichsten Konditionen herbeizuführen. Die dann erst vorliegenden Vertragsbestandteile werden zusammen mit den Bürgschaftserklärungen der Bezirksregierung ausgehändigt.

 

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass die Verwaltung in der Abwägung von Bürgschaftsrisiken / Chancen die Zustimmung zur Vorlage empfiehlt. Die Stadt Leverkusen erfüllt mit dem Betreiben des Klinikums einen gesetzlich vorgeschriebenen Gesundheitsauftrag. Gleichzeitig wird das Klinikum in seinem erfolgreichen Konsolidierungsprozess - keine Verluste seit 2008 - unterstützt. Insofern wird die Eintrittswahrscheinlichkeit in Bezug auf die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft für den Gesellschafter Stadt Leverkusen als „minimal“ bewertet.

 

Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen, die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage 2016/0958

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr Malek/ FB 20/ 2044

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)           

 

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:            

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                              

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)

 

 

E) Beabsichtigte Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):

Keine weitergehende Bürgerbeteiligung erforderlich

Stufe 1

Information

Stufe 2

Konsultation

Stufe 3

Kooperation

[ja]

[nein]

[nein]

[nein]

Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a. Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens)

 

entfällt

 

 

F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz nicht betroffen

keine

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

 

langfristige Nachhaltigkeit

 

[ja]

[nein]

[nein]

[nein]