Betreff
Rücknahme der Hebesatzerhöhung der Grundsteuer B
- Bürgeranträge vom 25.01., 02.02., 04.02. und 09.02.16
Vorlage
2016/0970
Aktenzeichen
011-12-11-sc
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

Der Ausschuss für Anregungen und Beschwerden lehnt die Bürgeranträge auf Rücknahme der Hebesatzerhöhung der Grundsteuer B auf 650 Prozentpunkte ab 01.01.2016 ab.

 

 

gezeichnet:

Richrath

Begründung:

 

Mit Schreiben vom 25.01.2016 (s. Anlage 1), 02.02.2016 (s. Anlage 2), 04.02.2016 (s. Anlage 3) und 09.02.2016 (s. Anlage 4) regen die Petenten an, die Hebesatzerhöhung der Grundsteuer B auf 650 Prozentpunkte ab 01.01.2016 zurückzunehmen.

 

Aus datenschutzrechtlichen Gründen können die personenbezogenen Daten der Originalanträge nicht mit abgedruckt werden. Sie sind zur weiteren Information der Mitglieder des Ausschusses für Anregungen und Beschwerden den Sitzungsunterlagen in der nichtöffentlichen Anlage 5 beigefügt.

 

Der Rat der Stadt Leverkusen hat in seiner Sitzung am 11.01.2016 entschieden, die Grundsteuerhebesätze B ab 2016 von 592 Hebesatzpunkten (HS) auf nunmehr 650 HS anzuheben. In der Begründung der vom Rat der Stadt Leverkusen am 11.01.2016 beschlossenen Vorlage Nr. 2015/0835 wurde Folgendes dargelegt:

 

„Auf der Grundlage des Haushaltsentwurfes für das Jahr 2016 schlägt die Verwaltung vor, die Hebesätze für die Grundsteuern neu festzusetzen.

 

                                                Hebesatz alt                          Hebesatz neu

Grundsteuer A                           295 %                                       325 %

Grundsteuer B                           592 %                                      650 %

 

Zur Erreichung der gesetzlichen Vorgaben, ab dem Jahr 2018 mindestens ausgeglichene Ergebnisse – unter Einbeziehung der Konsolidierungshilfe des Landes – zu erreichen, ist eine Erhöhung der Steuerhebesätze für die Grundsteuern unvermeidlich. In der Verfügung der Bezirksregierung vom 01.07.2015 zum fortgeschriebenen Haushaltssanierungsplan 2015 wird angeregt, eine Anhebung der Steuerhebesätze schrittweise zu vollziehen.

Dem folgt die Stadt Leverkusen durch eine Anhebung des Hebesatzes der Grundsteuer A von derzeit 295 % auf künftig 325 % und bei der Grundsteuer B von derzeit 592 % auf künftig 650 %.

Die Grundsteuer gehört zu den Steuern, durch die alle Bürger der Gemeinde dazu beitragen, die gemeinsamen Ausgaben zu finanzieren. Steuererhöhungen im Bereich der Grundsteuern sind daher unausweichlich.

Da die Grundsteuer auch auf die Miete umgelegt werden kann, können alle Einwohner - ob Eigentümer oder Mieter - zur Finanzierung der Infrastruktur herangezogen werden.“

 

Steuererhöhungen sind grundsätzlich die letzte Möglichkeit, Erträge und Aufwendungen so in Einklang zu bringen, dass Defizite möglichst vermieden werden. Selbst unter Einbeziehung der kritisierten Steuererhöhung ist dies für 2016 nicht gelungen; das geplante Defizit 2016 beträgt weiterhin rund 21,4 Mio. €.

Übergeordnete Zielsetzung bleibt, dass durch sukzessive Reduzierungen der Defizite, die zwingend einzuhaltenden gesetzlichen Vorgaben nach dem sogenannten Stärkungspaktgesetz erfüllt werden. Dieses Gesetz verpflichtet die Stadt, ab den Jahren 2018 ff. mindestens ausgeglichene Jahresergebnisse darzustellen. Die Stadt Leverkusen fährt dabei auf der Aufwandsseite seit Jahren einen konsequenten Konsolidierungskurs. Es gibt grundsätzlich keinen Vorschlag, der nicht schon einmal in Bezug auf Realisierung vertieft untersucht wurde; dazu zählt auch der von den Petenten erwähnte Kommunalkompass des Bundes der Steuerzahler.

Der Vorschlag bzw. die Entscheidung zur Erhöhung der Grundsteuer erfolgte nach sorgfältiger Abwägung aller haushaltsrelevanten Daten.

Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen, die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage

 

Ansprechpartner/in / Fachbereich / Telefon:

(Kurzbeschreibung der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

(Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:

(z. B. Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen, Sachkosten)

 

C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung / Fertigung von Veränderungsmitteilungen:  

(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet werden müssen.)

 

kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)

 

E) Beabsichtigte Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):

Weitergehende Bürgerbeteiligung erforderlich

 

Stufe 1

Information

Stufe 2

Konsultation

 

Stufe 3

Kooperation

 

       [ja]   [nein]

   [ja]   [nein]

[ja]   [nein]

    [ja]   [nein]

Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a. Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens)

 

F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

 

langfristige Nachhaltigkeit

 

[ja]   [nein]

[ja]   [nein]

[ja]   [nein]

[ja]   [nein]