Betreff
Bildung einer Einigungsstelle nach § 67 Landespersonalvertretungsgesetz NRW (LPVG NRW): Bestellung eines Vorsitzenden und eines stellvertretenden Vorsitzenden
Vorlage
2016/1185
Aktenzeichen
110-42-PR-1-we
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

Herr Hermann-Josef Merzbach, Direktor des Amtsgerichts Leverkusen a. D., wird zum Vorsitzenden der Einigungsstelle; Herr Ernst Müller, Direktor des Arbeitsgerichts Solingen a. D., zum stellvertretenden Vorsitzenden nach § 67 LPVG NRW bestellt.

 

 

gezeichnet:

Richrath

Begründung:

 

Nach § 67 Landespersonalvertretungsgesetz NRW (LPVG NRW) ist bei jeder obersten Dienstbehörde für die Dauer der Wahlperiode der Personalvertretung eine Einigungsstelle zu bilden. Die Wahlperiode umfasst den Zeitraum vom 01.07.2016 bis zum 30.06.2020. Die Einigungsstelle besteht aus einem unparteiischen Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und sechs Beisitzern (drei Personalrat; drei Dienststelle, die jeweils anlassbezogen benannt werden).

 

Auf den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter haben sich die oberste Dienstbehörde und die bei ihr bestehende Personalvertretung nach Beginn der Wahlperiode zu einigen, wobei dafür eine Zwei-Monats-Frist gilt (01.07.2016 bis 31.08.2016).

 

Im Vorfeld der Entscheidung haben sich Dienststelle und Personalrat darauf verständigt,

 

·         Herrn Hermann-Josef Merzbach, Direktor des Amtsgerichts Leverkusen a. D., den Vorsitz und

·         Herrn Ernst Müller, Direktor des Arbeitsgerichts Solingen a. D., die Stellvertretung

 

zu übertragen (Behandlung der Angelegenheit in der Sitzung des Personalrates am 05.07.2016).

 

Beide Herren haben bereits in der Vergangenheit Erfahrungen als (stellvertretender) Vorsitzender der Einigungsstelle der Stadtverwaltung Leverkusen gesammelt; sie haben außerdem mündlich signalisiert, für die o. g. angefragten Funktionen zur Verfügung zu stehen.

 

Formal obliegt dem Rat der Stadt Leverkusen als oberste Dienstbehörde (vgl. § 2 I Nr. 2 Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen analog) die Entscheidung innerhalb der o. a. Frist.