- Bürgerantrag vom 31.05.16
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Anregungen und Beschwerden nimmt die Maßnahmen der Verwaltung zur Tabakprävention in Leverkusen gemäß der Stellungnahme in der Begründung der Vorlage zur Kenntnis
Darüberhinausgehende Maßnahmen werden nicht empfohlen.
gezeichnet:
Richrath
Begründung:
Mit Schreiben vom 31.05.2016 (s. Anlage 1) beantragen die Petenten, die Tabakprävention in Leverkusen wie folgt zu stärken:
1. Schutz von Kindern und Jugendlichen durch die Stadt möglichst vor einem Rauchbeginn, einschließlich E-Zigaretten;
2. Unterstützung der Tabakprävention an den Schulen für Schulklassen der 5. bis 7. Jahrgänge durch ein geeignetes Programm;
3. Unterstützung der Frühintervention für Kinder und Jugendliche, die erste Erfahrungen mit dem Rauchen machen;
4. Anbringung von Beschilderungen an den Eingängen städtischer Schulhöfe gemäß § 4 Nichtraucherschutzgesetz NRW;
5. Umsetzung eines Abstandes für Raucher von mindestens 10 m vor Schulgeländen und öffentlichen Gebäuden;
6. die städtische Unterstützung für Sportvereine soll zukünftig der Bedingung unterliegen, ein Rauchverbot mindestens vor, während und nach dem Jugendbetrieb durchzusetzen;
7. Befürwortung der Einrichtung von Nichtraucher-Wohnblöcken durch die Wohnungsgesellschaft Leverkusen (WGL);
8. verstärkte Veröffentlichung von Informationsangeboten zum Nichtrauchen auf der Homepage Stadt Leverkusen und durch einen im Bürgerbüro ausliegenden Flyer;
9. verstärkte Kontrolle des Wegwerfens von Zigarettenstummeln auf städtischen Flächen durch das Ordnungsamt;
10. keine weitere Zurverfügungstellung von städtischen Verkehrsflächen für Tabakwerbung.
Aus datenschutzrechtlichen Gründen können die personenbezogenen Daten des Originalantrags nicht mit abgedruckt werden. Sie sind zur weiteren Information der Mitglieder des Ausschusses für Anregungen und Beschwerden den Sitzungsunterlagen in der nichtöffentlichen Anlage 2 beigefügt.
Die kommunalen Bestrebungen zum Nichtraucherschutz finden vor folgendem gesetzlichen Hintergrund statt:
- Gesetz des Bundes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens 2007 mit Auflagen für Arbeitsstätten
- Nichtraucherschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen von 2013
- Rauchfreie Schulen in Nordrhein-Westfalen durch Änderung des Schulgesetzes 2008.
Die öffentlichen Maßnahmen auf Bundes- und Landesebene zum Schutz der Nichtraucher und die daraus abgeleiteten Initiativen zum Rauchverbot und zur Raucherentwöhnung haben damit einen sehr hohen Standard erreicht. Der Erfolg zeigt sich insbesondere bei Jugendlichen, bei denen die Zahl der Rauchanfänger seit einigen Jahren deutlich zurückgeht. Weitere deutschlandweite Maßnahmen zur Reduzierung des Rauchverhaltens in der Bevölkerung sind die ständigen Erhöhungen der Tabaksteuer sowie Informations- und Schockkampagnen.
Zu den einzelnen Punkten des Antrages wird bezogen auf die Stadt Leverkusen wie folgt Stellung genommen:
Zu 1. und 3.:
In der Präventionsarbeit des Fachbereichs Kinder und Jugend ist die Suchtprävention fest verankerter Bestandteil.
Dabei geht es sowohl um legale als auch um illegale Suchtmittel, so dass das Thema des Rauchens implizit auch in den Präventionsprogrammen beinhaltet ist.
In Zusammenarbeit mit der Fachstelle für Suchtvorbeugung finden Multiplikatorenschulungen für Erzieher/innen, Mitarbeiter/innen der offenen Kinder- und Jugendeinrichtungen und den pädagogischen Mitarbeiter/innen des Allgemeinen Sozialdienstes und der Schulsozialarbeit unter anderem zur "Motivierenden Gesprächsführung mit Drogen konsumierenden Jugendlichen" (MOVE) aber auch zu allen anderen Suchtmitteln statt.
Die von der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zur Verfügung stehenden Informationen, zum Beispiel zum Thema „Passiv-Rauchen“ werden ebenfalls in den Einrichtungen thematisiert.
In der konkreten Arbeit steht die Stärkung der persönlichen und sozialen Kompetenzen der Kinder und Jugendlichen im Mittelpunkt.
Darüber hinaus finden themenbezogene Elternabende zur Suchtprävention statt.
In allen Tageseinrichtungen für Kinder und auf dem Gelände sowie in den offenen Kinder- und Jugendeinrichtungen herrscht absolutes Rauchverbot, das strikt einzuhalten ist.
Zu 2.:
Die Aufklärung der
Schülerinnen und Schüler über die Folgen des Rauchens im Rahmen des Unterrichts
ist eine wichtige Aufgabe, welche durch verschiedene Angebote und Programme
ergänzt und weiter ausgestaltet werden kann.
Hierbei handelt es
sich allerdings um eine innere Schulangelegenheit im Rahmen des Lehrplanes. Die
Verwaltung unterstützt die Schulen bei der Entwicklung bzw. Umsetzung solcher
Angebote.
Zu 4.:
Die Stadt Leverkusen versieht die städtischen Schulen und Kindertagesstätten sukzessive mit den in § 4 des Nichtraucherschutzgesetzes NRW vorgeschriebenen Beschilderungen.
Zu 5.:
Flächen, die
außerhalb von Schulgebäuden und Schulhöfen liegen, sind öffentliche Flächen,
die zum Teil in Straßenbereiche einfließen. Jegliche Markierungen und Beschilderungen,
die im öffentlichen Verkehr aufgebracht oder installiert werden, sind auf der
Grundlage der Straßenverkehrsordnung anzuordnen. Ein explizites Rauchverbot ist
im Katalog der anzuordnen Schilder nicht enthalten und entbehrt somit einer
rechtlichen Grundlage. Ein Rauchverbot in diesen Bereichen scheitert also schon
an einer Kenntlichmachung.
Darüber hinaus
müsste dieses Verbot auch strikt kontrolliert werden, d. h. jeden Schultag von
ca. 7.30 – 16.30 Uhr. Diese personellen Begehrlichkeiten können seitens der
Stadt Leverkusen nicht gedeckt werden. Eine Übertragung dieser Aufgabe auf
Lehrpersonal oder Hausmeister ist in der Umsetzung rechtlich nicht möglich und
kann auch zeitlich nicht geleistet werden.
Aus diesen Gründen
ist ein Rauchverbot im Umfeld von Schulen oder öffentlichen Gebäuden
wünschenswert, aber in der Realität nicht umsetzbar.
Zu 6.
Grundsätzlich gilt
in den Sporteinrichtungen der Stadt Leverkusen im Innenbereich ein generelles
uneingeschränktes Rauchverbot, auf dessen Einhaltung auch strengstens geachtet
wird.
Bei den
Sporteinrichtungen der Stadt Leverkusen im Außenbereich gilt das uneingeschränkte
Rauchverbot gleichermaßen. Gleichwohl ist die Einhaltung des Rauchverbotes auf
dem Außengelände einer Sportanlage sehr erschwert.
Die Thematik ist in
der Vergangenheit sehr sensibel seitens des Sportparks Leverkusen (SPL) mit dem
SportBund Leverkusen e.V. (SB) erörtert worden. In dem Zusammenhang haben der Sportpark
und der SportBund die Sportlerinnen und Sportler der Sportvereine
sensibilisiert, bei allen Aktivitäten (Training, Wettkampf, geselliges
Beisammensein) auf den Konsum von Zigaretten zu verzichten.
Auch werden die
Trainer von Vereinen auf ihre Vorbildfunktion regelmäßig hingewiesen und
aufgefordert, nicht auf dem Sportgelände in Anwesenheit von Kindern und Jugendlichen
zu rauchen. Dies gilt gleichermaßen auch für die rauchenden Trainer bei der
Fußballschule Birkenberg.
Der SPL unterstützt
und setzt sich konsequent für die Einhaltung des Rauchverbotes, im Sinne des
Punktes 6 des Bürgerantrages, ein; jedoch wird der Tabakkonsum auf Sportanlagen
jeglicher Art nicht gänzlich verhindert werden können.
Zu 7.:
Rauchen kann in
einer Wohnung aus Sicht der WGL aus rechtlichen Gründen nicht verboten werden.
Selbst das Rauchen auf einem Balkon einer Wohnung, wodurch andere Mieter oder
Wohnungseigentümer belästigt werden, ist jedenfalls in einem gewissen Umfang
nach der relevanten Rechtsprechung erlaubt.
So entschied das Amtsgericht
Rathenow (Urteil vom 6.9.2013 – 4 C 300/13), dass Mieter auf ihrem Balkon
rauchen dürfen, zumindest wenn sie nicht mehr als 12 Zigaretten pro Tag
rauchen. Dies stelle keine übermäßige Belästigung der Nachbarn dar.
Das Bayerische
Oberlandesgericht (Urteil vom 18.3.1999 – 2 Z BR 6/99; NJW-RR 1999, 957) führt
aus, dass es kein Patentrezept für ein noch zulässiges Rauchverhalten des
Mieters gäbe. Maßgebend seien immer die Umstände des Einzelfalles.
Letztlich würde es
bei einem unabhängig auf welcher Rechtsgrundlage basierendem Rauchverbot in
bestimmten WGL-Wohnungen zu einem erheblichen Kontrollaufwand und
voraussichtlichem Vollzugsdefizit kommen.
Zu 8.:
Die Thematik Prävention in gesundheitlichen Fragen wird auf der städtischen Homepage www.leverkusen.de anlassbezogen immer wieder aktuell platziert, zum Beispiel Jugendschutz im Zusammenhang mit Karneval oder AIDS-Prävention bei Veranstaltungen für Schülerinnen und Schüler.
Darüber hinaus sind als dauerhafte Informationen die Dienstleistungen im Fachbereich Kinder und Jugend wie Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz:
http://www.leverkusen.de/vv/produkte/FB51/Erzieherischer_Kinder_und_Jugendschutz.php
oder Hilfe bei Alkoholkonsum „Halt Leverkusen“: http://www.leverkusen.de/vv/produkte/FB51/Halt_Leverkusen.php
auf der Homepage publiziert.
Ergänzend sind in einer Überblickseite Adressen und Institutionen zur Thematik „Drogen + Süchte“ zusammengefasst: http://www.leverkusen.de/leben-in-lev/familie-kinder/hilfe-drogen-sucht.php.
Diese Übersicht, richtet sich an Eltern, Kinder und Jugendliche.
Eine Optimierung der bestehenden Informationsangebote auf der städtischen Homepage oder auf einem Flyer wird von der Verwaltung geprüft.
Zu 9.:
Gemäß § 5 der
ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und in den Anlagen der Stadt Leverkusen
ist das Wegwerfen von Zigarettenstummeln verboten. Es handelt sich hierbei um
eine Ordnungswidrigkeit, die mit 15 Euro geahndet wird. Die Mitarbeiter und
Mitarbeiterinnen des Ordnungsamtes und die durch den Fachbereich Recht und Ordnung
beauftragten Kollegen des Sicherheitsdienstes kontrollieren im Rahmen ihrer
zeitlichen Möglichkeiten und bei gezielten Einsätzen, wie Karneval, Fußball und
Sondereinsätzen und ahnden auch sofort, wenn jemand Zigarettenstummel wegwirft
oder andere Ordnungswidrigkeiten begeht. Eine weitere Ausdehnung ist personell
nicht durchführbar. Die Stadt Leverkusen ist seit einigen Jahren Stärkungspaktkommune
und muss daher den finanziellen Rahmen, der ihr seitens der Bezirksregierung
Köln vorgegeben wird, einhalten.
Zu 10.:
Die Vermarktung des
öffentlichen Straßenraums ist eine Aufgabe der Technischen Betriebe der Stadt
Leverkusen AöR (TBL).
Zur Erfüllung
dieser Aufgabe haben die TBL im Auftrag der Stadt einen langfristigen Vertrag
mit der Firma Moplak über das ausschließliche Recht zur Errichtung und
Ausnutzung von Plakatanschlagstellen abgeschlossen. Damit wurde der Firma das
Recht zur Werbung auf öffentlichen Flächen der Stadt Leverkusen übertragen.
Die Firma Moplak
kann über die Annahme von Werbeaufträgen nach pflichtgemäßem Ermessen
entscheiden. Sie kann insbesondere solche Aufträge zurückweisen, deren Inhalt
gegen eine behördliche Anordnung, gegen allgemeine Gesetze oder die guten
Sitten verstößt oder deren Ausführung für Moplak unzumutbar wäre. Diese
Entscheidung liegt jedoch allein im Ermessen der Firma. Die TBL als
Vertragspartner haben auf diese Entscheidungen nur einen geringen Einfluss. Ein
Verbot von Tabakwerbung bei der Firma zu fordern, ist aufgrund der aktuellen
Gesetzeslage für Tabakwerbung für die TBL nicht möglich.
Der Vertrag zum
Werberecht für Moplak endet zum 31.12.2020.