Betreff
Um- und Ausbau der Autobahnen sowie der Rheinquerung in Leverkusen
- Planfeststellung für den Ausbau der Bundesautobahn A1 zwischen der Anschlussstelle Köln-Niehl und dem Autobahnkreuz Leverkusen-West einschließlich Neubau der Rheinbrücke Leverkusen, einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an Verkehrswegen und Anlagen Dritter sowie der erforderlichen Kompensationsmaßnahmen auf den Gebieten der Städte Leverkusen, Köln und Monheim am Rhein
- Planfeststellungsbeschluss vom 10.11.2016
Vorlage
2016/1441
Aktenzeichen
612-ko
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

1.    Der Rat nimmt die Einschätzung der Verwaltung auf Basis der als Anlage 2 beigefügten rechtlichen Stellungnahme der Kanzlei Baumeister Rechtsanwälte, Münster, zum Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau der Bundesautobahn A1 zwischen der Anschlussstelle Köln-Niehl und dem Autobahnkreuz Leverkusen-West einschließlich Neubau der Rheinbrücke Leverkusen zur Kenntnis.

 

2.    Der Rat beschließt, dass die Stadt keine Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau der Bundesautobahn A1 zwischen der Anschlussstelle Köln-Niehl und dem Autobahnkreuz Leverkusen-West einschließlich Neubau der Rheinbrücke Leverkusen vor dem Bundesverwaltungsgericht erhebt und damit dort auch keinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage stellt. 

 

 

gezeichnet:

                            In Vertretung       In Vertretung          In Vertretung       In Vertretung

Richrath             Stein                     Märtens                   Adomat                 Deppe

Begründung:

 

Für den Ausbau der Bundesautobahn A1 zwischen der Anschlussstelle Köln-Niehl und dem Autobahnkreuz Leverkusen-West einschließlich Neubau der Rheinbrücke Leverkusen, einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an Verkehrswegen und Anlage Dritter sowie der erforderlichen Kompensationsmaßnahmen auf den Gebieten der Städte Leverkusen (Gemarkungen Wiesdorf, Bürrig, Rheindorf und Hitdorf), Köln (Gemarkung Worringen) - Regierungsbezirk Köln - und Monheim (Gemarkung Monheim) - Regierungsbezirk Düsseldorf - wurde am 10.11.2016 der Planfeststellungsbeschluss gefasst. Die Feststellung des vom Landesbetrieb Straßenbau NRW, Regionalniederlassung Rhein-Berg, Projektgruppe "Ausbau Kölner Autobahnring" (nachfolgend Vorhabenträger), aufgestellten Plans erfolgt gemäß § 17 FStrG in Verbindung mit §§ 72 ff. VwVfG NRW.

 

Mit Verfügung vom 13.11.2015 hat im Planfeststellungsverfahren die Bezirksregierung Köln als Anhörungsbehörde die Stadt Leverkusen um Abgabe einer Stellungnahme gebeten. Die Stellungnahme der Stadt Leverkusen ist am 19.01.2016 bei der Bezirksregierung Köln eingegangen.

 

Zu der Stellungnahme der Stadt Leverkusen hat sich der Vorhabenträger schriftlich geäußert. In z.d.A.: Rat Nr. 5 vom 23.06.2016 wurde die Erwiderung des Vorhabenträgers veröffentlicht. Die Erwiderung des Vorhabenträgers wurde von den jeweiligen Fachbereichen geprüft und das Ergebnis der Prüfung ist im Erörterungstermin durch Vertreter der Verwaltung vorgetragen worden.

 

Die Anhörungsbehörde hat die Beteiligten zum Erörterungstermin vom 04.07.2016 bis zum 08.07.2016 in die Stadthalle Köln-Mülheim eingeladen. Der Erörterungstermin ist in den betroffenen Städten vorab ortsüblich bekannt gemacht worden

 

Mit Veröffentlichung im Amtsblatt Nr. 39 vom 16.11.2016, Inhaltsverzeichnis Nr. 143, hat die Bezirksregierung Köln als Genehmigungsbehörde die Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses für den Ausbau der Bundesautobahn A1 zwischen der Anschlussstelle Köln-Niehl und dem Autobahnkreuz Leverkusen-West einschließlich Neubau der Rheinbrücke Leverkusen öffentlich bekannt gemacht. Der Planfeststellungsbeschluss ist der Stadt Leverkusen darüber hinaus mit Schreiben vom 23.11.2016 per Boten zugestellt worden.

 

Der Planfeststellungsbeschluss wurde von den Fachbereichen intensiv geprüft. In der Anlage 1 der Vorlage „Synopse Gesamtstellungnahme Stadt PFV A1 Autobahnbrücke“ sind die Stellungnahme der Stadt Leverkusen, die Erwiderung des Landesbetriebes Straßen.NRW, Zitate aus der Niederschrift des Erörterungstermins und Textauszüge aus dem Planfeststellungsbeschluss themenbezogen nebeneinander dargestellt.

 

Die gesamte Stellungnahme der Stadt Leverkusen ist im Planfeststellungsbeschluss überwiegend berücksichtigt worden. Besonders positiv hervorzuheben ist, dass eine Vielzahl von Auflagen, Hinweisen und Anregungen aus der Stellungnahme der Stadt wortgleich in den Planfeststellungsbeschluss übernommen worden sind. Dies gilt insbesondere für die darin formulierten Verpflichtungen, städtische Stellen zu beteiligen bzw. Unterlagen durch die Behörden der Stadt Leverkusen genehmigen zu lassen.

 

Üblicherweise ist der Ebene der Planfeststellung die der Ausführungsplanung nachgeordnet. Danach folgt die Baudurchführung. Sowohl auf der Ebene der Ausführungsplanung als auch bei der späteren Überwachung der Baudurchführung sind noch Abstimmungen mit der Fachverwaltung notwendig. Dies ist in diesem Verfahren möglich, da die Machbarkeit von ausstehenden Planungen und Abstimmungen von der Planfeststellungsbehörde zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschätzt werden kann.

 

Ein zentraler Bestandteil der Prüfung des Planfeststellungsbeschlusses war neben der fachinhaltlichen Prüfung auch die Fragestellung, ob und zu welchen Themen die Stadt Leverkusen als kommunale Gebietskörperschaft klageberechtigt ist.

Dabei ist unter anderem zu beachten, dass der Gesetzgeber sehr deutliche Unterschiede der Rechtspositionen von natürlichen Personen und kommunalen Gebietskörperschaften festgelegt hat.

 

Hierzu findet sich in der Anlage 2 das rechtliche Gutachten von Herrn Dr. Hagmann (Kanzlei Baumeister Rechtsanwälte, Münster).

 

Die wesentlichen Ergebnisse des Gutachtens können wie folgt zusammengefasst werden:

 

I.       Prozessrechtliche Besonderheiten

 

1.     Hauptsacheklage

Zuständiges Gericht für die Entscheidung im ersten und gleichzeitig letzten Rechtszug ist das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Die Frist zur Erhebung einer Anfechtungsklage endet am 23.12.2016. Sie müsste bis zum 03.02.2017 begründet werden.

 

2.     Einstweiliges Rechtsschutzverfahren

Da die Planfeststellungsbehörde im vorliegenden Fall die sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses vom 10.11.2016 angeordnet hat, hätte eine Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung. Der Planfeststellungsbeschluss könnte demnach auch während des Klageverfahrens ausgenutzt bzw. umgesetzt werden. Um den sofortigen Vollzug zu verhindern, müsste ein entsprechender Rechtsschutzantrag ebenfalls bis zum 23.12.2016 gestellt und vor allen Dingen auch begründet werden.

 

 

II.      Abwehrrechte kommunaler Körperschaften

 

1.     Formelle Aspekte

Die Stadt Leverkusen hat sich mit ihren Stellungnahmen vom 18.01.2016 und 28.09.2016 ordnungsgemäß im Verfahren beteiligt.

 

2.     Materielle Aspekte

a) Verletzung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie

Gem. § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung ist Prüfungsmaßstab, ob der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und der Kläger in seinen subjektiven Rechten verletzt ist. Bei der Frage der Verletzung der subjektiven Rechte ist zu beachten, dass die Stadt Leverkusen als kommunale Gebietskörperschaft Teil der sog. mittelbaren Staatsverwaltung und somit Teil der Staatsgewalt ist. Hoheitsträgern stehen Kompetenzen zu, sie verfügen aber nicht über subjektive Rechte und können sich insbesondere nicht auf die Geltung der Grundrechte des Grundgesetzes oder der jeweiligen Landesverfassungen berufen.

 

Aus diesem Grund können sich Gemeinden nur gegen eine Planfeststellung gerichtlich zur Wehr setzen, wenn durch den Beschluss in unzulässiger Weise in die kommunale Selbstverwaltungsgarantie aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG bzw. Art. 78 LVerf NRW eingegriffen wurde. Dies ist der Fall, wenn bestimmte Fallgruppen vorliegen, bei denen eine Verletzung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie möglich erscheint, oder wenn die gemeindliche Planungshoheit durch das planfestgestellte Vorhaben in qualifizierter Weise beeinträchtigt wird oder wenn eine erhebliche und nachhaltige Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit kommunaler Einrichtungen vorliegt.

 

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass sich die Gemeinden nicht über den Umweg der Selbstverwaltungsgarantie zu Sachwaltern der Allgemeinheit oder ihrer Bürger machen können. Betroffene Bürgerinnen und Bürger müssen im Falle einer Betroffenheit stattdessen selbst die im Gesetz vorgesehenen Rechtsschutzverfahren durchführen.

 

Bezogen auf die Stadt Leverkusen als potenzielle Klägerin bedeutet dies Folgendes:

 

aa) Altablagerung Dhünnaue

Die Umsetzung des planfestgestellten Vorhabens ist mit Eingriffen in die Altablagerung Dhünnaue verbunden. Die Stadt ist als Untere Bodenschutzbehörde für den Standort zuständig und nimmt diese Aufgabe als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr. Nach allgemeiner Rechtsauffassung können sich Gemeinden nicht auf die Verletzung solcher staatlichen Aufgaben berufen, die ihnen als Auftragsangelegenheiten oder zur Erfüllung nach Weisung übertragen worden sind. Das Vorliegen einer Verletzung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie ist unter diesem Gesichtspunkt ausgeschlossen.

 

bb) Kommunale Liegenschaften
Das Eigentum an Liegenschaften ist insoweit geschützt, als es Gegenstand und Grundlage kommunaler Betätigung ist. Im Falle einer unmittelbaren Beeinträchtigung haben Gemeinden einen Anspruch darauf, dass die planungsbedingte Beeinträchtigung des kommunalen Eigentums in die Abwägung einbezogen wird. Die Gewichtung hängt auch davon ab, ob und wie die jeweiligen Liegenschaften zur Erfüllung von Selbstverwaltungsaufgaben dienen. Da dies bei den in Anspruch genommenen Grundstücken, bis auf den Neulandpark, nicht der Fall ist, liegt keine Verletzung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie vor.

 

cc) Verkehrsführung während der Bauzeit
Da die Verkehrsführung während der Bauzeit nicht zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung der Verkehrsinfrastruktur führen wird, kann eine Verletzung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie insoweit ausgeschlossen werden.

 

dd) Immissionen
Da nach den im Planfeststellungsverfahren eingebrachten Fachgutachten nachhaltige Beeinträchtigungen der kommunalen Planungshoheit nicht vorliegen, ist eine Verletzung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie nicht erkennbar.

 

ee) Neulandpark
Der Neulandpark wird durch die Baumaßnahme beeinträchtigt. Diese Beeinträchtigung ist aber zum einen sehr gering, zum anderen im Wesentlichen bauzeitbedingt. Flächenverluste sind an Stellen zu verzeichnen, die den Erholungswert des Parks nicht beeinträchtigen. Eine erhebliche und nachhaltige Beeinträchtigung ist nicht erkennbar.

 

b) Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG)

Ein Aufhebungsanspruch könnte darüber hinaus bestehen, wenn Vorschriften über die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Beteiligung der Öffentlichkeit verletzt worden wären und die Verletzung nicht heilbar wäre.

 

Auch bei Betrachtung der einzuhaltenden Bestimmungen des UmwRG bzw. des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist es nicht sinnvoll, ein Klageverfahren einzuleiten, da etwaige Verletzungen hier geheilt werden könnten.

 

III. Fazit

 

Zusammenfassend kann folgendes festgehalten werden:

In der vom Rat der Stadt Leverkusen am 18.01.2016 beschlossenen Stellungnahme wurden zum einen die Unterstützung des Vorhabens, zum anderen aber auch sehr detailliert Anregungen, Hinweise, Richtigstellungen und Auflagen formuliert, die letztendlich zu einer sinnvolleren und verträglicheren Umsetzung dieses Vorhabens führen werden.

 

Der überwiegende Teil der Auflagen, Hinweise und Anregungen der Stadtverwaltung Leverkusen ist im Planfeststellungsbeschluss berücksichtigt worden. Regelungsgegenstände, die in der Ausführungsplanung abzustimmen sind, erfordern aber auch weiterhin eine intensive Begleitung durch die Stadtverwaltung Leverkusen.

 

Vor diesem Hintergrund und angesichts der rechtlichen Einschätzung der Kanzlei Baumeister wird festgestellt, dass ein gerichtliches Vorgehen der Stadt Leverkusen gegen den Planfeststellungsbeschluss „Rheinbrücke“ vom 10.11.2016 keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat.

 

Hinweis: Eine Bewertung der Einwendungen Privater und die zugehörige Abwägung wurden nicht durchgeführt.

 

Der Planfeststellungsunterlagen sind auf der Internetseite der Bezirksregierung Köln einzusehen: http://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/verfahren/25_strasse_planfeststellungsverfahren/autobahn1_ak_leverkusen/index.html.

 

Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen, die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage 2016/1441

 

Ansprechpartner/in / Fachbereich / Telefon: Christian Kociok / 61 / 6121

(Kurzbeschreibung der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

(Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

Die Bewertung von Planfeststellungsbeschlüssen ist laufendes Geschäft der Verwaltung.

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:

(z. B. Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen, Sachkosten)

 

s.o.

 

C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung / Fertigung von Veränderungsmitteilungen:  

(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet werden müssen.)

 

s.o.

 

kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in: 61

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)

 

 

E) Beabsichtigte Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):

Weitergehende Bürgerbeteiligung erforderlich

 

Stufe 1

Information

Stufe 2

Konsultation

 

Stufe 3

Kooperation

 

nein

nein

nein

nein

Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a. Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens)

 

Der Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau der Bundesautobahn A1 zwischen der Anschlussstelle Köln-Niehl und dem Autobahnkreuz Leverkusen-West einschließlich Neubau der Rheinbrücke Leverkusen hat in der Zeit vom 24.11.2016 - 08.12.2016 öffentlich ausgelegen.

 


 

F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

 

langfristige Nachhaltigkeit

 

[ja]   [nein]

[ja]   [nein]

[ja]   [nein]

[ja]   [nein]

 

 

Begründung der einfachen Dringlichkeit:

 

Aufgrund der Beachtung der Klagefristen ist eine Entscheidung des Rates der Stadt Leverkusen bis zum 23.12.2016 notwendig.