Beschlussentwurf:

 

1.    Dem Vorschlag der Verwaltung, die Satzung der „Carl-Duisberg-Stiftung zum Besuch höherer Schulen“ zu ändern, wird zugestimmt.

 

2.    Dem jetzt vorgelegten Satzungsentwurf wird zugestimmt.

3.    Die Verwaltung wird beauftragt, nunmehr alle Schritte einzuleiten, damit die Satzung rechtskräftig wird und begabte Schülerinnen und Schüler i. S. d. Satzung gefördert werden können.

 

 

gezeichnet:

                                                              In Vertretung

Richrath                                              Adomat

Begründung:

 

Die vor ca. 8 Jahren geänderte Satzung der Carl-Duisberg-Stiftung sieht in der derzeit gültigen Fassung vor, begabte Schülerinnen und Schüler zu fördern, die das internationale Abitur („International Baccalaureate“ – IB) erwerben wollen. Dabei sollen vorrangig solche Schülerinnen und Schüler gefördert werden, deren Familien nur über ein geringes Einkommen verfügen.

 

Durch die Schulzeitverkürzung im gymnasialen Bildungsgang (das sogenannte G8) und den damit einhergehenden zusätzlichen Belastungen bewerben sich aktuell nur noch wenige Schülerinnen und Schüler für das „International Baccalaureate“. Hinzu kommt, dass die Gymnasien der Stadt Leverkusen hervorragend aufgestellt sind (mehrsprachiger Unterricht, umfassendes Fremdsprachenangebot, Schwerpunktbildung insbesondere hinsichtlich Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik, sogenannte MINT - Schulen), sodass eine darüber hinausgehende und/oder ergänzende Ausbildung nicht nachgefragt wird.

 

Des Weiteren sind die Familien von den Schülerinnen und Schülern, die noch Interesse am „International Baccalaureate“ zeigen, überwiegend finanziell so gut gestellt, dass eine Förderung gemäß den Satzungsrichtlinien regelmäßig nicht infrage kommt. Aus diesem Grund ergibt sich bezüglich der Höhe der verausgabten Fördermittel über die letzten Jahre eine stark rückläufige Tendenz, sodass die Stiftung ihren Zweck faktisch nicht mehr länger erfüllen kann. Es ist deshalb notwendig, die Satzung den gegebenen Umständen anzupassen.

 

Die Möglichkeit, Schülerinnen und Schüler bei dem Erwerb des „International Baccalaureate“ zu unterstützen, soll weiterhin bestehen bleiben. Darüber hinaus soll der Adressatenkreis der Stiftung allerdings auf die gesamte Schullandschaft ausgeweitet werden. Beabsichtigt ist, Projekte und Maßnahmen zu fördern, die begabte Schülerinnen und Schüler in ihrer Lernentwicklung insgesamt unterstützen.

 

Der jetzt vorgelegte Satzungsentwurf rückt mit seinen Intentionen und mit den Voraussetzungen zur Förderung wieder an die ursprüngliche Satzung aus dem Jahre 1917 heran. Die Anspruchsvoraussetzungen sind in Anlehnung an bestehende Gesetze jetzt klar formuliert und lassen kaum noch Interpretationsmöglichkeiten zu - auch im Sinne von verlässlichen und verständlichen Fördervoraussetzungen. Schulleiter, Lehrer und Eltern/Erziehungsberechtigte werden von Anfang an in den gesamten Prozess einbezogen, um eine erfolgreiche Förderung nachhaltig sicherzustellen.

 

Darüber hinaus wird der Rat der Stadt Leverkusen wieder enger eingebunden, ohne dass ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand entsteht. Dies ist im Rahmen des „Neuen Kommunalen Finanzmanagements“ möglich, da das vom Gemeindevermögen getrennt zu haltende Stiftungsvermögen in der Haushaltssatzung der Stadt Leverkusen dargestellt werden kann und der Rat der Stadt Leverkusen insbesondere auf die Finanzplanung der Carl-Duisberg-Stiftung mit Blick auf die Haushaltsplanberatungen Einfluss nehmen kann.

 

Mit der neuen Satzung wird auch eine möglichst hohe Transparenz angestrebt. Vor diesem Hintergrund wurde in der Satzung normiert, dass ein Jahresbericht mit festgelegten Inhalten zu erstellen und dem Rat der Stadt Leverkusen (z. d. A.: Rat) vorzulegen ist. Damit wird ebenfalls sichergestellt, dass die Bürger der Stadt Leverkusen sich über die Aktivitäten der Carl-Duisberg-Stiftung jederzeit informieren können.

 

In § 7 der derzeit gültigen Satzung aus dem Jahre 2008, aber auch in den vorangegangenen Satzungen ist bzw. war niedergelegt, dass Änderungen der Satzung der Carl-Duisberg-Stiftung nur im Einvernehmen mit einem Familienmitglied des Stifters zulässig sind. Der Satzungsentwurf wurde Herrn Dr. Carl-Heinz Duisberg vorgelegt und die Notwendigkeit einer Satzungsänderung umfassend kommuniziert. Herr Dr. Carl-Heinz Duisberg hat der Satzungsänderung in der jetzt vorgelegten Form zugestimmt(1).

 

Darüber hinaus ist in Anlehnung an das vorherige Satzungsänderungsverfahren aus dem Jahre 2008 und in Erfüllung des § 100, Abs. 2, 2. Halbsatz, Gemeindeordnung NRW vorgesehen(2), nach Beratung und Beschlussfassung durch den Rat der Stadt Leverkusen die Satzung der Bezirksregierung Köln zur Genehmigung vorzulegen. Vorab wurde die Bezirksregierung Köln gebeten, die Genehmigungsfähigkeit der geänderten Satzung zu überprüfen. Dies wurde von der Bezirksregierung bestätigt(3).

 

Das Finanzamt Leverkusen, das im Vorfeld ebenfalls beteiligt wurde, hat bestätigt(4), dass der jetzt vorgelegte Satzungsentwurf den steuerrechtlichen Vorgaben hinsichtlich „Steuerbegünstigter Zwecke“ i. S. der §§ 51 ff. Abgabenordnung entspricht.

 

Anlagen

 

(1)      Schreiben Herr Dr. Carl-Heinz Duisberg vom 29.09.2016

(2)      Schreiben des Fachbereiches Recht und Ordnung vom 14.09.2016, Az.: 300-40-G-87/16-di

(3)      Schreiben der BR Köln vom 26.10.2016, Az.: 31.1.2.14-Stadt Leverkusen / Carl-Duisberg-Stiftung

(4)      Schreiben des Finanzamtes Leverkusen vom 16.09.2016, Az.: 230/5762/0119 VST 6

 

Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen, die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage

 

Ansprechpartner/in / Fachbereich / Telefon: Herr Eiteneuer, FB 40, 406 4071, Frau Prellwitz, FB 40, 406 4040

(Kurzbeschreibung der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)

 

Carl-Duisberg-Stiftung

Die verausgabten Mittel werden durch die Erträge aus dem Stiftungsvermögen der Carl-Duisberg-Stiftung finanziert. Der § 82 GO NRW und die darin niedergelegten Bestimmungen zur vorläufigen Haushaltsführung sind nicht betroffen, da das Geld einer besonderen rechtlichen Zweckbindung unterliegt.

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

(Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:

(z. B. Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen, Sachkosten)

 

keine

 

C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung / Fertigung von Veränderungsmitteilungen:  

(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet werden müssen.)

 

keine

 

kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)

 

E) Beabsichtigte Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):

Weitergehende Bürgerbeteiligung erforderlich

 

Stufe 1

Information

Stufe 2

Konsultation

 

Stufe 3

Kooperation

 

        [nein]

    [nein]

[nein]

    [nein]

Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a. Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens)

 

F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

 

langfristige Nachhaltigkeit

 

 [nein]

[nein]

[nein]

[nein]