- Beschluss über die eingegangenen Stellungnahmen (Abwägung)
- Satzungsbeschluss
Beschlussentwurf:
1. Über die während der öffentlichen Auslegung eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Stellungnahmen I/A) und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB (Stellungnahmen I/B) wird gemäß Beschlussentwurf der Verwaltung (Anlage 1 der Vorlage) entschieden. Die Anlage ist Bestandteil dieses Beschlusses.
I/A Stellungnahme der Öffentlichkeit
I/A1 Stellungnahme 01
I/A2 Stellungnahme 02
I/A3 Stellungnahme 03
I/B Stellungnahmen der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange
I/B1 Avea GmbH & Co KG
I/B2 Deutsche Bahn AG
I/B3 Energieversorgung Leverkusen GmbH &
Co KG
I/B4 E Plus
I/B5 Fachbereich Umwelt
2. Der Bebauungsplan
Nr. 114/74 - 4. Änderung - "Wiesdorf - westlich
Heinrich-von-Stephan-Straße/südlich Busbahnhof" bestehend aus Planzeichnung und textlichen
Festsetzungen, wird mit redaktionellen Änderungen gemäß § 10 BauGB i. d.
F. d. B. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722), in Verbindung mit
- der Baunutzungsverordnung - BauNVO i. d. F. d.
B. vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), geändert durch Gesetz vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548)
und
- § 86 Landesbauordnung - BauO
NRW i. d. F. d. B. vom 01.03.2000 (GV.
NRW. S. 256), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.05. 2014 (GV.NRW.S. I 294) sowie
- § 7 der Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen - GO NRW i. d. F. d. B. vom 14.07.1994 (GV. NRW.
S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 25.06. 2015 (GV.NRW.S. 496),
in Kraft getreten am 04.07.2015
als Satzung beschlossen.
3. Die als Anlage 4 der Vorlage beigefügte Satzungsbegründung zum Bebauungsplan wird gebilligt.
gezeichnet:
In Vertretung In Vertretung
Stein Deppe
gleichzeitig i. V. des
Oberbürgermeisters
Begründung:
Im Rahmen der Umgestaltung des gesamten Busbahnhofsbereiches und die durch den Bau der RRX-Strecke (Rhein-Ruhr-Express) erforderliche Verlagerung der Heinrich-von-Stephan-Straße soll durch die Verlegung des Rad - und Fußweges im Bereich des WGL-Gebäudes und des Rialto-Boulevards eine Gefahrenstelle beseitigt werden. Die dadurch zur Verfügung stehenden Flächen sollen als Parkplätze ausgebaut werden.
Planungsanlass
Die
Planfeststellung zum RRX sieht eine Erweiterung der Gleisanlagen im Bereich von
Wiesdorf vor. Diese Erweiterung der Gleisanlagen zieht eine Verlegung der
Heinrich-von-Stephan-Straße nach Westen sowie die Beanspruchung der heutigen
Vorplatzflächen der Anlieger Heinrich-von-Stephan-Str. 6 und 6a mit sich. Somit
entfallen notwendige Kfz-Stellplätze. Durch die Umlegung des Rad- und Fußweges
zwischen der B8 und den Gebäuden Heinrich-von-Stephan-Straße 6 und 6a auf den
zukünftigen Bahnhofsvorplatzbereich entsteht die Möglichkeit, die Stellplätze
auf der Rückseite der genannten Gebäude anzuordnen. Eine Verlagerung der
öffentlichen Radwegeverbindung ist als Zielvorgabe im Baubeschluss „Umbau
Busbahnhof Leverkusen-Mitte“ (Vorlage Nr. 2016/1058) enthalten.
Ziele und Zweck
der Planung
Das Verfahren der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 114/74 wurde
eingeleitet, um die durch die Planfeststellung ausgelöste
Stellplatzinanspruchnahme an anderer Stelle ausgleichen zu können, und gleichzeitig
die zukünftige Rad- und Fußwegeverbindung im Bereich des Rialto-Boulevards
planungsrechtlich abzusichern.
Hierdurch werden
folgende planerischen Ziele durch die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr.
114/74 gesichert, die sich aus dem Rahmenkonzept Bahnhof Leverkusen-Mitte
(siehe Vorlage Nr. 2016/1092) und dem Umbau Busbahnhof Leverkusen-Mitte (siehe
Vorlage Nr. 2016/1058) ergeben:
·
Planungsrechtliche
Vorbereitung zur Verlegung des Geh- und Radweges: Durch die Verlegung soll die
Gefahrenstelle der Kreuzung mit den Fußgängerströmen vor dem Rialto-Boulevard
(Fußgängerhauptachse zum Bahnhof) beseitigt werden.
·
Überplanung
eines Teilbereiches zwischen Europaring und Gebäudeensemble der WGL, Rückbau
der heute öffentlichen Wegeverbindung und Führung auf die Heinrich-von-Stephan-Straße.
·
Ausweitung
einer Nutzung als Kerngebiet MK hinter den Gebäuden zur Vereinigung von Grundstücksteilen
der WGL zwecks Neuanlage von Kfz-Stellplätzen (als Ersatzmaßnahme für die
entfallenden Stellplatzflächen vor dem Gebäudeensemble).
Planverfahren
Die Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 114/74 - 4. Änderung - „Wiesdorf - westlich
Heinrich-von-Stephan-Straße/südlich Busbahnhof“ wurde am 05.09.2016 beschlossen
und am 30.09.2016 im Amtsblatt Nr. 33
bekanntgemacht. Das Bebauungsplanverfahren
wurde gem. § 13a BauGB (Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren) durchgeführt.
Auf die Durchführung einer Umweltprüfung wurde daher verzichtet. Die
öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB wurde vom 02.11.2016 bis
einschließlich 02.12.2016 durchgeführt.
Stellungnahmen
der Öffentlichkeit
Drei
grundsätzlich der Planung entgegenstehende Stellungnahmen sind im Rahmen der
öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes vonseiten der Öffentlichkeit eingegangen.
Die Stellungnahmen besitzen einen weitestgehend gleichen Wortlaut und wenden
sich gegen die Verlegung der Radwegetrasse.
Die
Stellungnahmen kritisierten einerseits, dass die neu geplanten Stellplätze, die
als Ausgleich für die wegfallenden Stellplätze der WGL geschaffen werden, eine
Überkompensation darstellen würden. Da diese auf der Fläche des bisherigen
Fuß-und Radweges liegen, würde hierdurch die öffentliche Rad- und
Fußwegeverkehrsfläche wegfallen. Weiterhin wäre die neue Wegeführung des Rad-
und Fußweges, die nun aufgrund des Straßenquerschnitts der verlegten
Heinrich-von-Stephan-Straße mitten durch den neu geplanten Zentralen
Omnibusbahnhof führen würde, nicht durchführbar.
Stellungnahmen
der Behörden und Träger öffentlicher Belange
Im Rahmen der öffentlichen
Auslegung gingen drei Äußerungen aus der Öffentlichkeit und zwölf Stellungnahmen
von Behörden und Trägern öffentlicher Belange ein. Davon haben sieben das
Planverfahren lediglich zur Kenntnis genommen bzw. erklärt, nicht betroffen zu
sein. Fünf Institutionen haben abwägungsrelevante Stellungnahmen abgegeben.
Die Stellungnahmen
bezogen sich auf Altlasten und Bodenveränderungen, Richtfunktrassen, enthielten
Hinweise zu Erschließung, Wendeanlagen, zur Abfallentsorgung und
Versorgungsleitungen.
Planänderungen
zum Satzungsbeschluss
Im Bebauungsplan und der Begründung wurde ein Hinweis zu Altlasten und/oder sonstigen schädlichen Bodenveränderungen als Ergebnis der öffentlichen Auslegung geändert. Der Hinweis stellt eine redaktionelle Änderung dar, für die es keiner erneuten öffentlichen Auslegung bedarf.
Die Begründung wurde redaktionell überarbeitet.
Hinweis
Der Bebauungsplan in Originalgröße (Anlage 2a) wird nur im Ratsinformationssystem bereitgestellt und nicht mit der Vorlage gedruckt. Die Anlagen können im Ratsinformationssystem Session farbig und vergrößert eingesehen werden.
Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen,
die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage
Ansprechpartner/in / Fachbereich / Telefon:
Oliver Ahrendt / 61 / 6140
(Kurzbeschreibung
der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das
betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)
Bauleitpläne
gehören zu den pflichtigen Aufgaben. Sie sind aufzustellen, sobald und soweit
es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 BauGB).
Für die Gemeinde ergeben sich daraus unmittelbar die Verpflichtung zur Planung
und damit das Verbot, die geordnete städtebauliche Entwicklung ausschließlich
durch fallweise Einzelfallentscheidungen zu verwirklichen. Im konkreten Fall
ist die Planung erforderlich, da das Planungsrecht zur Schaffung von
Investitionen erforderlich ist.
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden
Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:
(z. B.
Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen,
Sachkosten)
Es sind Einnahmen aus Grundstücksverkäufen zu erwarten.
C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung /
Fertigung von Veränderungsmitteilungen:
(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen
sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder
Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet
werden müssen.)
kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung
der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen,
Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)
E) Beabsichtigte
Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):
Weitergehende
Bürgerbeteiligung erforderlich |
Stufe
1 Information |
Stufe
2 Konsultation |
Stufe
3 Kooperation |
[nein] |
[nein] |
[nein] |
[nein] |
Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a.
Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens) |
F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
[ja] |
[nein] |
[nein] |
[nein] |