Betreff
Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG (NETG)
- Erdgasparallelleitung Waldsiedlung
Vorlage
2016/1457
Aktenzeichen
ru
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

1.    Der Rat nimmt den Sachstand im Verhandlungsverfahren

-     mit der Bezirksregierung Köln als Planfeststellungsbehörde,

-     mit der Open Grid Europe (OGE), Essen, als Vorhabenträgerin,

-     mit der NETG, Haan, als Betreiberin der geplanten Erdgasleitung

zur Kenntnis.

 

2.     Der Rat beauftragt auf der Basis dieses Sachstandes die Verwaltung, die Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 30.10.2013 zurückzunehmen.

 

 

gezeichnet:

Richrath

Begründung:

 

Zu 1.:

 

Der Rat der Stadt Leverkusen hat in seiner Sitzung am 26.09.2016 zur Vorlage Nr. 2016/1222 einstimmig den nachfolgenden Beschluss gefasst:

 

„1.   Der Rat nimmt den Sachstand im Verhandlungsverfahren

-     mit der Bezirksregierung Köln als Planfeststellungsbehörde,

-     mit der Open Grid Europe (OGE), Essen, als Vorhabenträgerin,

-     mit der NETG, Haan, als Betreiberin der geplanten Erdgasleitung

zur Kenntnis.

 

2.    Der Rat beauftragt auf der Basis dieses Sachstandes die Verwaltung, von der Nordrheinischen Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG (NETG) die Einreichung eines Planänderungsantrages bei der Bezirksregierung Köln einzufordern.

 

Die Verwaltung wird ferner beauftragt, unverzüglich Verhandlungen mit der Bezirksregierung Köln mit dem Ziel aufzunehmen, die Voraussetzungen für ein erfolgreiches Planänderungsverfahren zu schaffen und eine alternative Trassenführung der Erdgasparallelleitung abseits der GGS Waldschule und der Wohnbebauung in der Waldsiedlung zu erreichen.

 

Hierbei sollen insbesondere der Abstand zu den Wohngebieten und öffentlichen Einrichtungen (GGS Waldschule) und das "Schutzgut Mensch" mindestens gleichwertig zu den Belangen des Naturschutzes Berücksichtigung finden.“

 

Dem Ratsbeschluss folgend, trat die Verwaltung in Verhandlungen mit der Bezirksregierung Köln, Open Grid Europe (OGE) und der Nordrheinischen Erdgasparallelleitungsgesellschaft mbH & Co. KG (NETG) mit dem Ziel ein, von der NETG die Einreichung eines Planänderungsantrages bei der Bezirksregierung Köln zu erwirken.

 

Am 27.10.2016 fand ein Gespräch aller Beteiligten statt. Vorweg gingen verschiedene Beratungsgespräche. Während die Bezirksregierung Köln ihre Bereitschaft betonte, über einen gestellten Antrag zu befinden, lehnte NETG eine Antragsstellung ab. Zur Begründung trägt sie vor, die untersuchte Alternativtrasse sei mit einem erheblich größeren Eingriff in den Naturhaushalt verbunden als die bereits planfestgestellte Trasse. Dies stehe einer Genehmigungsfähigkeit des Alternativverlaufes entgegen, was auch die Stellungnahme der Höheren Landschaftsbehörde vom 27.11.2015 (vgl. Anlage 2 der Vorlage Nr. 2016/1222) belege. Es sei daher widersinnig, einen Antrag nur der Form halber zu stellen, der ersichtlich keine Erfolgsaussichten habe.

 

Vor diesem Hintergrund beruft sich NETG auf die mit der Stadt geschlossene Vereinbarung (Nr. 5) vom 13.01.2015, wonach unter diesen Umständen kein Antrag gestellt werden braucht. Diese Vereinbarung zwischen der Stadt Leverkusen und der NETG ist als Anlage 1 der Vorlage beigefügt.

 

Die im Gespräch am 27.10.2016 zugesagten schriftlichen Stellungnahmen der NETG sowie der Bezirksregierung Köln zur Bewertung des Sachverhaltes sind der Vorlage als Anlagen 2 und 3 beigefügt.

 

Weil die Formulierung aus der ursprünglichen Stellungnahme der Höheren Landschaftsbehörde vom 27.11.2015 (vgl. Anlage 2 der Vorlage Nr. 2016/1222)

 

Da die landschaftsrechtliche Eingriffsregelung eindeutig als Verursacherprinzip vorsieht, dass vermeidbare Beeinträchtigungen zu unterlassen sind, plädiere ich – ohne die Naturschutzbelange mit dem Schutzgut Mensch abgewogen zu haben – für die alte Version der Trassenführung.“

 

in der Ratssitzung am 26.09.2016 für Irritationen und Unmut gesorgt hat, stellten sowohl die Bezirksregierung Köln als auch NETG den Kontext der Regelung klar. Danach hat sich die Höhere Landschaftsbehörde in ihrer Stellungnahme einzig auf Fragen des Naturschutzes beschränkt. Die Belange des „Schutzgutes Mensch“ wurden bereits in dem existierenden Planfeststellungsbeschluss vom 30.10.2013 abgewogen. Hier war entscheidend, dass die Gasleitung alle einschlägigen Standards einhält. Es war daher bei der Prüfung der Alternativtrasse besonders auf die geänderten umwelt-, insbesondere naturschutzfachlichen Belange einzugehen.

 

Der Einschätzung der NETG, dass sie vor dem Hintergrund des geschilderten Sachverhaltes nicht zur Antragstellung vertraglich verpflichtet ist, schließt sich die Verwaltung an. Auch ein klageweises Vorgehen gegen die Gesellschaft hat keine Erfolgsaussichten.

Hinzu kommt, dass die Stadt Leverkusen kein eigenes Antragsrecht auf Änderung des Planfeststellungsbeschlusses hat.

 

Zu 2.:

 

Gemäß Nr. 2 der Vereinbarung vom 13.01.2015 ist die Stadt Leverkusen zur Rücknahme der Klage gegen den „Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Köln für die Errichtung und den Betrieb einer Erdgasparallelleitung der NETG von Leverkusen-Hitdorf nach Bergisch Gladbach-Paffrath vom 30.10.2013 (AZ.: 25.3.4 – 1/05)“ verpflichtet, wenn die Untersuchungen ergeben haben, dass eine mindestens gleichwertige Trasse zu der planfestgestellten nicht besteht. Wie die Untersuchungen ergeben haben - und die Entscheidung zu dieser Fragestellung obliegt gem. Nr. 1 der Vereinbarung der NETG -, ist die Alternativroute gerade nicht gleichwertig, sondern mit einem größeren Eingriff in den Naturschutz verbunden. Aus diesem Grund ist die Klage zurückzunehmen.

 

Auf Kulanzbasis hat NETG für diesen Fall zugesagt, der Stadt Leverkusen die grundsätzlich von dieser zu tragenden Gutachterkosten (ca. 20.000 €) zu erlassen und im Klageverfahren keinen Antrag zu stellen, womit hier die grundsätzlich von der Stadt zu tragenden Anwaltskosten der Gesellschaft nicht anfallen. Zudem würden ca. 50.000 € nicht anfallen, die die Antragstellung eines Planänderungsverfahrens kosten würde.

 

Fazit:

 

1.    Aus der Vereinbarung der Stadt Leverkusen mit der NETG vom 13.01.2015 besteht rechtlich keine Möglichkeit mehr, die Einreichung eines Planänderungsantrages bei der Bezirksregierung Köln von der NETG zu verlangen. Damit ist eine alternative Planung ausgeschlossen.

 

2.    Auf Basis der Vereinbarung der Stadt Leverkusen mit der NETG vom 13.01.2015 ist die Stadt Leverkusen verpflichtet, die Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Köln vom 30.10.2013 zurückzunehmen. Im Übrigen hätte die derzeit ruhend gestellte Klage der Stadt Leverkusen gegen den Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Köln vom 30.10.2013 keine Erfolgsaussichten (vgl. Anlage 3 „Rechtliche Einschätzung des von der Stadt Leverkusen beauftragten Rechtsanwaltes vom 16.06.2016“ zur Vorlage Nr. 2016/1222).

Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen, die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage

 

Ansprechpartner/in / Fachbereich / Telefon: Capitain, Daniel; FB 01; 88 09

(Kurzbeschreibung der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)

 

Weiteres Vorgehen bzgl. der Erdgasparallelleitung Waldsiedlung.

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

(Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

Die Mittel sind im FB 61 etatisiert.

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:

(z. B. Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen, Sachkosten)

 

Einsparung der im Haushalt bereitgestellten Finanzmittel i. H. v. 100.000 Euro.

 

C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung / Fertigung von Veränderungsmitteilungen:  

(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet werden müssen.)

 

 

kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)

 

 

E) Beabsichtigte Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):

Weitergehende Bürgerbeteiligung erforderlich

 

Stufe 1

Information

Stufe 2

Konsultation

 

Stufe 3

Kooperation

 

[nein]

[nein]

[nein]

[nein]

Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a. Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens)

 

 

 

F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

 

langfristige Nachhaltigkeit

 

[nein]

[nein]

[nein]

[nein]

 

Begründung der einfachen Dringlichkeit:

 

Aufgrund der bis zuletzt erfolgten Abstimmungen und Bewertungen konnte die Vorlage erst über den Nachtrag eingebracht werden.