i. S. des § 12 Abs. 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit in den Straßen und Anlagen der Stadt Leverkusen
Beschlussentwurf:
1. Für die in der Begründung unter Ziffer II aufgeführten Flächen ist für einen Testzeitraum von 6 Monaten (vom 01.04.2017 bis 30.09.2017) das Grillen erlaubt.
2. Die Testphase wird insbesondere unter den Gesichtspunkten Vermüllung, Lärm und Vandalismus bis zum Jahresende evaluiert.
gezeichnet:
In Vertretung In Vertretung In Vertretung
Richrath Stein Märtens Deppe
Begründung:
I.
Ausgangssituation
Die Verwaltung wurde gemäß des Ratsbeschlusses vom 26.09.2016 zum Bürgerantrag vom 25.05.2016 (Vorlage Nr. 2016/1155) beauftragt, zu prüfen, wie das generelle Grillverbot im Stadtgebiet (§ 12 Abs. 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit in den Straßen und Anlagen der Stadt Leverkusen) eingegrenzt werden kann. Dabei soll zugrunde gelegt werden, dass je Stadtbezirk eine Fläche ausgewiesen wird, die im Bereich der aktuellen Freizeit-Hotspots liegen, z. B. in Parks, an Seen oder an Flüssen.
II.
Flächen
Vorgeschlagen werden drei Flächen, eine je Stadtbezirk:
Stadtbezirk I: ein Bereich in der Hitdorfer Laach,
Stadtbezirk II: eine Fläche an den Wupperwiesen
in der Nähe der Düsseldorfer Straße,
Stadtbezirk III: eine Fläche nördlich des Ophovener Weihers
zwischen der Wilmersdorfer Straße und dem
Ophovener Weiher.
Alle Flächen sind gut erreichbar. Darüber hinaus liegen sie zum Schutz der Anwohner in einiger Entfernung von Wohnbaugebieten und werden bereits heute zwecks Entsorgung angefahren. Die genauen Flächen sind in den Anlageplänen erkennbar.
III.
Umsetzung
Das Konzept basiert auf dem Grundgedanken, die Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger aktiv einzubringen.
Alle vorgeschlagenen Grillplätze liegen im Landschaftsschutzgebiet. Für
die geplante Testphase ist kein Eingriff in Natur und Landschaft zu erwarten;
es wird lediglich eine Beschilderung aufgestellt, auf der die Regeln für
die Nutzung zum Grillen enthalten sind.
Weitere bauliche Maßnahmen sowie zusätzliche, über das bereits bisher übliche
Maß hinausgehende Reinigungen und Kontrollen werden nicht durchgeführt. Abfälle
sind von den Nutzern wieder mitzunehmen und mit dem persönlichen Hausmüll zu
entsorgen.
Hiermit wird im Sinne des Leitbildes der verantwortungsbewussten und mündigen Bürgerschaft eine neue Handlungsfreiheit eröffnet, die verantwortungs- und rücksichtsvoll genutzt werden muss. Das Errichten baulicher Anlagen (Grillhütte, Grillplatz o. ä.) und das Durchführen intensiverer Kontrollen wäre schon aus haushaltsrechtlichen Gründen bis in den Sommer hinein nicht möglich: Vor Erteilung der Haushaltsgenehmigung dürfen neue investive Maßnahmen nicht begonnen werden und eine freiwillige Erweiterung des Einsatzes des Sicherheitsdienstes wäre ebenfalls haushaltsrechtlich nicht darstellbar.
Nach telefonischer Absprache mit dem Vorsitzenden des Naturschutzbeirates wird die Maßnahme im Naturschutzbeirat unter ‚Mitteilungen Untere Naturschutzbehörde‘ bekannt gegeben.
Sollte sich diese Vorgehensweise nach Ablauf des Testzeitraumes bewähren, so kann sie entfristet werden. Anderenfalls wird zum bisherigen ausschließlichen Verbot zurückzukehren sein.
IV.
Kosten
Im Rahmen der Umsetzung der Maßnahme werden je ausgewiesener Fläche Beschilderungen in doppelter Ausfertigung notwendig. Die Kosten für die Beschilderung der drei Grillplätze inklusive Rohr und Fundamentierung belaufen sich auf 3.570 Euro brutto.
V.
Evaluation
Die Testphase wird bis zum Jahresende unter dem Gesichtspunkt evaluiert, welche positiven und negativen Effekte in Bezug auf Müll und Lärm beobachtet wurden. Der Evaluationsbericht wird der Politik zur Kenntnis gegeben.
(Hinweis des Fachbereichs Oberbürgermeister, Rat und Bezirke: Die unten aufgeführten Anlagen sind im Ratsinformationssystem Session auch in farbiger und vergrößerter Darstellung einzusehen.)
Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen,
die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage
Ansprechpartner/in / Fachbereich / Telefon:
Frau Zimmer / Dez.II / 8824
(Kurzbeschreibung
der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das
betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)
Grillen auf einer je Stadtbezirk ausgewiesenen Fläche.
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden
Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)
67001305012020
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:
(z. B.
Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen,
Sachkosten)
Die einmaligen Kosten für die Beschilderung des Grillplatzes inkl. Rohr und Fundamentierung belaufen sich auf 3.570 Euro brutto.
C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung /
Fertigung von Veränderungsmitteilungen:
(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen
sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder
Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet
werden müssen.)
kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)
E) Beabsichtigte
Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):
Weitergehende
Bürgerbeteiligung erforderlich |
Stufe
1 Information |
Stufe
2 Konsultation |
Stufe
3 Kooperation |
[nein] |
[nein] |
[nein] |
[nein] |
Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a.
Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens) |
F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
[nein]
|
[nein] |
[nein] |
[nein] |