- Beschränkte Anwendung der Richtlinie zum Anbringen von Werbeplakaten und Aufstellen von Dreieckständern
Beschlussentwurf:
Der Rat der Stadt Leverkusen beschließt, die Richtlinie zum
Anbringen von Werbeplakaten und Aufstellen von Dreieckständern hinsichtlich der
Wahlwerbung für die Landtagswahl im Mai 2017 entsprechend Ziffer 2. d) dieser
Vorlage anzuwenden.
gezeichnet:
In Vertretung
Richrath Märtens
Begründung:
1. Aktuelle Situation
Derzeit werden den Parteien zur Teilnahme an der
Wahlwerbung Verträge auf der Basis der Regelungen in der sogenannten Plakatierungsrichtlinie
angeboten, in der außerhalb der Regelungen zum Vollstreckungsrecht Vereinbarungen
zur Beseitigung nicht ordnungsgemäß aufgehängter Plakate enthalten sind. Wird
dieses Vertragsangebot nicht angenommen, gelten die Regelungen des
Sondernutzungs- und Vollstreckungsrechts. In diesen Fällen wird zur Beseitigung
nicht genehmigter oder nicht ordnungsgemäß aufgehängter Plakate eine Zeit von
bis zu 20 Arbeitstagen im gestreckten Verwaltungsverfahren benötigt, um die
gesetzlichen Vorgaben einzuhalten. Damit ist die Möglichkeit gegeben, dass eine
Partei zumindest für diesen Zeitraum das zugewiesene Plakatkontingent deutlich
erhöhen könnte, was letztlich nach den heutigen Regularien eine
Ungleichbehandlung darstellt.
Es hat sich in diesem Zusammenhang in einem
Klageverfahren herausgestellt, dass die aktuellen Regelungen in Leverkusen zur
Plakatierung bei Wahlen nicht gerichtsfest angewandt werden können. Das
Verwaltungsgericht Köln fordert bei Anwendung der Regelungen des
Sondernutzungsrechts im Sofortvollzug umfangreiche Dokumentationen, auch in
Form von Fotos, und Darstellungen, warum das abzuhängende Plakat an „dieser
Stelle“ eine Verkehrsgefährdung darstellt, wobei das Gericht hier einen sehr
hohen Maßstab anlegt. Dies ist weder personell noch mit hinreichender
Sicherheit durchführbar, sodass die Gefahr besteht, dass die Stadt Leverkusen
die entstehenden Kosten zur Beseitigung nicht ordnungsgemäß aufgehängter Plakate
überwiegend selber tragen müsste. Zudem unterliegen nach Auffassung des
Gerichts Plakate, die in einer Höhe von mehr als 4,50 m angebracht sind, nicht
mehr dem Sondernutzungsrecht, sondern dem Zivilrecht, sodass die Chance, die
Kosten für die Beseitigung solcher Plakate erstattet zu bekommen, sehr gering
ist.
Für den Zeitraum von 3 Monaten bis zum 42. Tag vor einer Wahl werden
gebühren-pflichtig insgesamt 400 Plakatstandorte im Stadtgebiet vorgehalten.
Hier kann jede Partei ein Kontingent von max. 30 Standorten beanspruchen. Für
die Zeit vom 41. Tag bis zur Wahl werden gebührenfrei 900 Standorte an die
teilnehmenden Parteien verteilt. Hierbei kommt es häufig zu Diskussionen über
den Wahlwerbewert einzelner, zugewiesener Standorte.
Da das aktuell angewandte Verfahren sehr arbeitsintensiv ist, sind bei
der letzten Wahl des Oberbürgermeisters Personalkosten im FB 36 angefallen, die
stundenmäßig in Höhe von ca. 20.000 € zu beziffern sind. Für das Abhängen von
Plakaten wurden zudem 3.755 € aufgewandt, die zum größten Teil von der Stadt
Leverkusen getragen werden mussten. Daher stellt sich für die 2017 anstehenden
Wahlen (Mai und September) die Frage, wie hinsichtlich der Plakatierungsgenehmigungen
verfahren werden soll.
2. Verfahrensvarianten
Es
ergeben sich folgende Möglichkeiten:
a)
Die Plakatierung wird so fortgeführt wie bisher.
Dies würde, wie zuvor dargelegt, die bestehenden Probleme nicht minimieren. Zur
ordnungsgemäßen verwaltungsinternen Abwicklung der Wahlen würde zudem befristet
zusätzliches Personal (1 Vollzeitkraft, 2 Teilzeitkräfte) sowie ein
zusätzliches Fahrzeug für Kontrollfahrten benötigt. Die Einstellung und
Einarbeitung des zusätzlichen Personals dürfte jedoch bis zur Landtagswahl nur
schwer zu realisieren sein.
b)
Wie a), jedoch werden die Kosten für die
Plakatentfernung nicht dem Verursacher in Rechnung gestellt. Dies würde den
zusätzlichen Personalaufwand auf 2 Teilzeitkräfte reduzieren. Die anderen
Aussagen zu a) hätten aber weiterhin ihre Gültigkeit.
c)
Die Plakatierungsrichtlinie wird hinsichtlich der
meisten Regelungen außer Kraft gesetzt, sodass jede Partei an nahezu jeder
Stelle im Stadtgebiet plakatieren kann. Es wäre nur darauf zu achten, dass
durch Plakate keine Sichtbehinderungen entstehen und dass diese Plakate in
mind. 2,20 m Höhe (Radweg) bzw. 2,00 m (Gehweg) aufgehängt werden dürfen. Dies
wäre aus stadtgestalterischer Sicht keinesfalls zu befürworten. Es würde zudem
einen enorm hohen Kontrollaufwand bedeuten, der nur mit 4 zusätzlichen
Teilzeitkräften geleistet werden könnte.
d)
Die Plakatierung erfolgt im 3-Monatszeitraum an 400
Standorten mit den Festsetzungen aus der Plakatierungsrichtlinie, wobei die
Plakate 3 Arbeitstage nach Ablauf der Genehmigung an diesen Standorten zu
entfernen sind. In der 6-wöchigen Zeit vor der Wahl können an 450 anderen
festgelegten und durch Markierung gekennzeichneten Standorten alle Parteien je
1 Plakat der max. Größe A 0 (keine Dreieckständer) anbringen. Diese Plakate
sind ebenfalls 3 Arbeitstage nach der Wahl zu entfernen. Die Genehmigung
erfolgt im Rahmen einer gebührenfreien Sondernutzungserlaubnis. Die Plakate
müssen mind. 2,20 m über einem Radweg bzw. 2,00 m über einem Gehweg aufgehängt
werden.
Hierdurch wird
der Kontrollaufwand deutlich reduziert. Die um 50 % reduzierte Anzahl der
Werbestandorte in der 6-wöchigen Zeit vor der Wahl wirkt sich
stadtgestalterisch wahrscheinlich nicht negativer aus als die aktuelle
Regelung.
Zu berücksichtigen ist hierbei auch, dass sich bei dieser Variante ebenfalls
der Arbeitsaufwand im Fachbereich Bürgerbüro/Wahlen reduzieren wird, da die
Verteilung der Standorte auf die antragstellenden Parteien und Gruppierungen
nach den Maßgaben des Parteiengesetzes und in Abhängigkeit der bisherigen
Bedeutung der Partei bei Wahlen zu Volksvertretungen (abgestufte
Chancengleichheit) nicht mehr erfolgen muss.
3. Verfahrensvorschlag
Aus den dargelegten Gründen wird vorgeschlagen,
die Plakatierung bei der Landtagswahl im Mai 2017 nach Variante 2. d) zu
genehmigen. Für die Bundestagswahl im September 2017 sollte nach den
Erfahrungen im Mai 2017 eine Entscheidung in der Sitzung des Rates am 10.07.2017
getroffen werden.
Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen,
die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage
Ansprechpartner: Herr Laufs, Fachbereich 36, Telefon: 406/3600
(Kurzbeschreibung
der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das
betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)
Wahlwerbung im Rahmen der Landtagswahl im Mai 2017
- Beschränkte Anwendung der Plakatierungsrichtlinie
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden
Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)
Durch die Vorlage ergeben sich keine zusätzlichen Kosten. Für das Abhängen nicht genehmigter Plakate bzw. nicht genehmigter Standorte stehen zudem Mittel unter IA 36 000 230 0103, Sachkonto 526100 zur Verfügung.
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:
(z. B.
Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen,
Sachkosten)
s. Antwort unter A)
C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung /
Fertigung von Veränderungsmitteilungen:
(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen
sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder
Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet
werden müssen.)
keine
kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)
E) Beabsichtigte
Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):
Weitergehende
Bürgerbeteiligung erforderlich |
Stufe
1 Information |
Stufe
2 Konsultation |
Stufe
3 Kooperation |
[nein] |
[nein] |
[nein] |
[nein] |
Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a.
Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens) |
F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
[nein]
|
[nein] |
[nein] |
[nein] |
Begründung der einfachen Dringlichkeit:
Die besondere Dringlichkeit ergibt sich aus dem Umstand, dass noch eine Entscheidung des Rates der Stadt Leverkusen in der Sitzung im Februar erfolgen muss, da ansonsten eine Umsetzung der vorgeschlagenen Verfahrensvariante aufgrund der noch vorzunehmenden Arbeiten nicht mehr erfolgen kann.