Betreff
Wahlwerbung im Rahmen der Bundestagswahl am 24.09.2017 sowie Erfahrungsbericht zur Wahlwerbung im Rahmen der Landtagswahl im Mai 2017
Vorlage
2017/1678
Aktenzeichen
40-04-sa
Art
Beschlussvorlage

 

 

Beschlussentwurf:

 

Der Rat der Stadt Leverkusen beschließt, die Richtlinie zum Anbringen von Werbeplakaten und Aufstellen von Dreieckständern hinsichtlich der Wahlwerbung für die Bundestagswahl im September 2017 gemäß Punkt 3 der Begründung zu  dieser Vorlage anzuwenden.

 

 

gezeichnet:

                                                                       In Vertretung

Richrath                                                        Märtens

1.    Sachverhalt

 

Mit Vorlage Nr. 2017/1496 hat der Rat der Stadt Leverkusen in seiner Sitzung am 20.02.2017 beschlossen, die Richtlinie zum Anbringen von Werbeplakaten und Aufstellen von Dreieckständern hinsichtlich der Wahlwerbung für die Landtagswahl im Mai 2017 nur beschränkt anzuwenden. Gemäß dem Beschluss sollte wie folgt verfahren werden:

 

„Die Plakatierung erfolgt im 3-Monatszeitraum an 400 Standorten mit den Festsetzungen aus der Plakatierungsrichtlinie, wobei die Plakate 3 Arbeitstage nach Ablauf der Genehmigung an diesen Standorten zu entfernen sind. In der 6-wöchigen Zeit vor der Wahl können an 450 anderen, festgelegten und durch Markierung gekennzeichneten Standorten alle Parteien je 2 Plakate gegenüberliegend (doppelseitig) der max. Größe A 0 (keine Dreieckständer) anbringen. Diese Plakate sind ebenfalls 3 Arbeitstage nach der Wahl zu entfernen. Die Genehmigung erfolgt im Rahmen einer gebührenfreien Sondernutzungserlaubnis. Die Plakate müssen mind. 2,20 m über einem Radweg bzw. 2,00 m über einem Gehweg aufgehängt werden.“

 

Es wurde zugesagt, nach den Landtagswahlen einen Erfahrungsbericht und gleichzeitig einen Entscheidungsvorschlag für die anstehende Bundestagswahl im September 2017 für die Sitzung des Rates am 10.07.2017 abzugeben.

 

2.    Erfahrungsbericht zur Landtagswahl im Mai 2017

 

Seitens der Verwaltung kann die beschränkte Anwendung der Richtlinie durchweg positiv bewertet werden. Die erwarteten Effekte zur Arbeitsentlastung der Verwaltung und einer Effizienzsteigerung bei der Kontrolle der aufgehängten Plakate konnten erzielt werden. Positiv ausgewirkt hat sich zudem, dass die infrage kommenden Standorte/Laternen vorab mit einer gelben Folie beklebt wurden, sodass sie leicht erkennbar waren und nicht erst nach der Nummer der jeweiligen Laterne gesucht werden musste.

 

Es sind kaum Beschwerden eingegangen, weder von den teilnehmenden Parteien/Gruppierungen, noch von Bürgerinnen und Bürgern. Bei Kontrollen wurden nur wenige Verstöße festgestellt, wie z. B., dass Plakate verkehrsgefährdend angebracht waren bzw. nicht genehmigte Standorte genutzt wurden. Es erfolgten umgehend telefonische Hinweise, denen auch sofort nachgegangen wurde, sodass bei erneuten Kontrollen die Verstöße beseitigt waren. Zudem gingen keine Anrufe/schriftliche Beschwerden über die Standorte ein.

 

Dadurch, dass alle Parteien/Gruppierungen dieselben Standorte nutzen konnten, entstand hier der Eindruck, dass sich alle als „gleichberechtigt“ ansahen, auch hinsichtlich der als „attraktiv“ wahrgenommenen Standorte, zumal ein Standort auch von allen Parteien genutzt werden konnte, solange der Platz ausreichte. Bei den Kontrollen war zudem festzustellen, dass nicht alle der 450 zur Verfügung gestellten Standorte zur Wahlwerbung genutzt wurden. Es blieben auch Standorte ungenutzt.


Lediglich folgende Beschwerden gingen seitens verschiedener Parteien/Gruppierungen ein:

 

a)    Durch an den Laternen angebrachte Schilder für Versorgungsleitungen (Gas/Wasser) seien diese Standorte eingeschränkt zu nutzen gewesen.

b)    An verschiedenen Standorten sei eine Nutzung nur für lediglich 2 übereinander hängende Plakate möglich gewesen.

c)    Zudem wurde kritisiert, dass an einzelnen Standorten zuerst aufgehängte Plakate durch andere Parteien „hochgeschoben“ und somit weniger gut sichtbar wurden.

 

Zu a):

Überprüfungen ergaben, dass die Leitungsschilder nicht als störend angesehen werden konnten. Diese Schilder befinden sich in einer Höhe von mind. 2 m, sodass problemlos die Wahlplakate darüber angebracht werden konnten. Zudem haben diese Schilder noch den Vorteil, dass sie ein Abrutschen der Plakate verhindern. Sollte ein Tausch dieser Standorte in der Liste gewünscht sein, kann dies vorgenommen werden.

 

Zu b):

In Einzelfällen konnte es aufgrund der Bauart der Laterne tatsächlich möglich sein, dass dieser Standort nur für 2 übereinander aufgehängte Plakate genutzt werden konnte. Auch hier ist ein Austausch in der Liste möglich, sollte dies gewünscht sein. Allerdings ist ebenso zu berücksichtigen, dass die Parteien durchweg die Möglichkeit hatten, sich in einem solchen Fall einen anderen genehmigten Standort zu suchen, insbesondere da nicht alle Standorte der Liste genutzt wurden. Zudem wurde festgestellt, dass die Standorte auch nur selten für Plakatierungen von mehr als 4 Parteien/Gruppierungen genutzt wurden.

 

Zu c):

An einigen Stellen konnte beobachtet werden, dass tatsächlich 4 oder 5 Plakate übereinander angebracht waren. Diese waren dennoch gut sichtbar. Das Abhängen dieser Plakate hat teilweise Probleme bereitet.

 

Abschließend ist festzustellen, dass die veränderten Plakatierungsmöglichkeiten aus Sicht der Verwaltung auch nicht zu einer Beeinträchtigung/Verschandelung des Stadtbildes geführt haben. Auch diesbezüglich gingen keine Beschwerden ein, vielleicht auch, da in umliegenden Kommunen ebenso verfahren wird und dadurch die Änderung kaum wahrgenommen wurde.

 

3.    Verfahren zur Bundestagswahl im September 2017

 

Aufgrund der - aus Sicht der Verwaltung - durchweg positiven Bewertung der Plakatierung zur Landtagswahl sollte grundsätzlich dasselbe Verfahren auch bei der Bundestagswahl im September angewandt werden, allerdings mit kleinen Modifikationen:

 

Da das Werbeinteresse bei der Bundestagswahl evtl. größer ist als bei der Landtagswahl, sollten den zugelassenen Parteien/Gruppierungen statt der bislang 450 Standorte 600 Standorte zur Verfügung gestellt werden. Gleichzeitig sollte mit der Erhöhung der Anzahl der Standorte vereinbart werden, dass an jedem Mast nur max. 3 Plakate übereinander angebracht werden dürfen, um die unter 2c) beschriebenen Probleme zu minimieren.

 

In Bezug auf den 3-Monatszeitraum vor den Wahlen kann es bei den 400 Standorten verbleiben, da festzustellen ist, dass diese Wahlmöglichkeit ohnehin nicht in dem zur Verfügung gestellten Rahmen genutzt wird. Ebenso soll auch zur Bundestagswahl den Parteien/Gruppierungen gestattet werden, je 2 Plakate gegenüberliegend anzubringen, da dies dem Wunsch der Parteien/Gruppierungen entsprach, damit ein etwaiges Abrutschen der Plakate verhindert wird.

 

Die beschränkte Anwendung der Richtlinie soll daher auch zur Bundestagswahl gelten, mit dem Unterschied, dass während der 6-wöchigen Zeit vor der Wahl die Standorte von 450 auf 600 angehoben werden. Die zusätzlichen Standorte werden bis zur Wahl ebenfalls mit einer Markierung gekennzeichnet. Dadurch kann erreicht werden, dass 2 unterschiedliche Wahlen mit einer unterschiedlichen Anzahl an Wahlwerbestandorten verglichen werden können, um anschließend eine abschließende Lösung vorzustellen.

 

Sofern die Ursprungsrichtlinie zur Bundestagswahl angewendet werden soll, wird daraufhin gewiesen, dass noch zusätzliches Personal gewonnen und eingearbeitet werden müsste, um die anfallenden Arbeiten zu erledigen.

 

 

Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen, die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage

 

Ansprechpartner/in / Fachbereich / Telefon: Frau Samusch, FB 36, 406 - 3640

(Kurzbeschreibung der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)

 

Wahlwerbung im Rahmen der Bundestagswahl im September 2017 sowie Erfahrungsbericht zur Landtagswahl vom Mai 2017 - beschränkte Anwendung der Plakatierungsrichtlinie.

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

(Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

Durch die Vorlage ergeben sich keine zusätzlichen Kosten. Für das Abhängen nicht genehmigter Plakate bzw. nicht genehmigter Standorte stehen zudem Mittel unter IA 36 000 230 0103, Sachkonto 526100, zur Verfügung.

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:

(z. B. Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen, Sachkosten)

 

s. Antwort unter A)

 

C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung / Fertigung von Veränderungsmitteilungen:  

(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet werden müssen.)

 

Keine

 

kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)

 

 

E) Beabsichtigte Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):

Weitergehende Bürgerbeteiligung erforderlich

 

Stufe 1

Information

Stufe 2

Konsultation

 

Stufe 3

Kooperation

 

[nein]

[nein]

[nein]

[nein]

Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a. Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens)

 


 

F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

 

langfristige Nachhaltigkeit

 

[nein]

[nein]

[nein]

[nein]