Beschlussentwurf:
I. Der Rat wählt ___ Stellvertreter des Oberbürgermeisters
II. Der Rat wählt anhand der Wahlvorschläge:
Begründung
Nach § 67 Abs. 1 GO NRW wählt der Rat Stellvertreter des Oberbürgermeisters ohne Aussprache aus seiner Mitte. Vor dem Wahlgang ist die Anzahl der Stellvertreter festzulegen.
Das Wahlverfahren ist gem. § 67 Abs. 2 GO NRW durchzuführen. Hiernach wählt der Rat in geheimer Abstimmung nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang die Stellvertreter.
Erster Stellvertreter ist, wer an erster Stelle des Wahlvorschlages steht, auf den die erste Höchstzahl entfällt. Zweiter Stellvertreter ist, wer an vorderster noch nicht in Anspruch genommener Stelle des Wahlvorschlages steht, auf den die zweite Höchstzahl entfällt usw.
Zwischen Wahlvorschlägen mit gleichen Höchstzahlen findet eine Stichwahl statt; bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Oberbürgermeister zu ziehende Los.