Betreff
Bebauungsplan Nr. 235/I "Wiesdorf - zwischen Friedrich-Ebert-Straße, Lichstraße, Montanusstraße und Dönhoffstraße"
- Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses des Bebauungsplanes Nr. 128/I
- Aufstellungsbeschluss
Vorlage
2017/1697
Aktenzeichen
613-26-235/I-Ahr
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

  1. Der Beschluss vom 21.11.1989 im Bauausschuss und vom 27.11.1989 in der Bezirksvertretung I über die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 128/I „Friedrich-Ebert-Straße“ wird aufgehoben.

Der Geltungsbereich umfasste den Bereich zwischen Friedrich-Ebert-Straße, Lichstraße, dem östlichen Bereich der Randbebauung der Montanusstraße und der Dönhoffstraße (Anlage 1 der Vorlage).

 

  1. Für das grob umschriebene Gebiet zwischen Friedrich-Ebert-Straße, Lichstraße, Montanusstraße und Dönhoffstraße wird gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) ein Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB mit der Bezeichnung Nr. 235/I „Wiesdorf – zwischen Friedrich-Ebert-Straße, Lichstraße, Montanusstraße und Dönhoffstraße“ aufgestellt.

Das Plangebiet liegt in der Gemarkung Wiesdorf und beinhaltet in der Flur 12 die Flurstücke 125, 130, 132, 133, 134, 135, 136, 137, 139, 143, 144, 145, 152, 153, 154, 155, 156, 157, 158, 159, 160, 161, 162, 163, 164, 165, 389 teilweise, 421, 468, 476, 477, 480, 484, 485, 498, 499 teilweise und 500. Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches ist der Planzeichnung (Anlage 2 der Vorlage) zu entnehmen.

 

Die Beschlussfassung erfolgt vorbehaltlich des Beitrittsbeschlusses der Bezirksvertretung für den Stadtbezirk I.

 

gezeichnet:

In Vertretung

Deppe

 

Begründung:

 

Zu Beschlusspunkt 1: Begründung zur Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses vom 21.11.1989 für den Bebauungsplan Nr. 128/I:

 

Der Bebauungsplan Nr. 128/I wurde für den Bereich in Wiesdorf zwischen der Friedrich-Ebert-Straße, der Lichstraße, dem Westrand der Grundstücke entlang der Montanusstraße und der Dönhoffstraße aufgestellt.

Für den o. g. Bereich existiert seit einigen Jahren eine widersprüchliche Situation bezüglich zweier Bebauungspläne, die aufgelöst und durch eine eindeutige, rechtlich einwandfreie Regelung ersetzt werden muss.

 

Der in der Wiesdorfer Innenstadt gelegene Baublock zwischen Friedrich-Ebert-Straße, Montanusstraße, Lichstraße und Dönhoffstraße wurde in den 1970er Jahren durch den rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 103/72 (mit Rechtskraft vom 15.08.1974) beplant (Anlage 3 der Vorlage).

Ziele der Planung waren einerseits, die bereits vorhandene Blockrandbebauung zu sichern sowie zusätzliche Expansionsmöglichkeiten u. a. zur Vergrößerung der Erdgeschossflächen für Geschäfte in den Innenbereich zu ermöglichen. Gleichzeitig sollte gegenüber der City C am östlichen und südlichen Blockrand ein in der Höhenentwicklung angemessenes Pendant geschaffen und dem erheblichen Parkraumdruck, u. a. mit der Errichtung eines 8-geschossigen Parkhauses, entgegengekommen werden. Auch eine bauliche Verbindung zur City C über den Straßenzug sollte an dieser Entreesituation zur Innenstadt geschaffen werden.

Diese städtebaulichen Ziele des Bebauungsplans wurden nicht umgesetzt.

 

Der Bebauungsplan Nr. 128/I „Friedrich-Ebert-Straße“, für den am 21.11.1989 ein Aufstellungsbeschluss gefasst worden war, überlagert den Geltungsbereich des o. g. Bebauungsplans mit Ausnahme der westlich gelegenen Grundstücke des Blockrandes an der Montanusstraße sowie der Verkehrsflächen (Anlage 1 der Vorlage).

 

Ziel des Bebauungsplans war es, das o. g. städtebauliche Konzept der 1970er Jahre durch eine am Bestand orientierte Entwicklung mit einer Blockrandbebauung zu ersetzen sowie zugleich eine Nachverdichtung im Blockinnenbereich zu ermöglichen.

Diese Blockinnenbebauung wurde nach der öffentlichen Auslegung genehmigt und errichtet.

Der Bebauungsplan Nr. 128/I „Friedrich-Ebert-Straße“, wurde nach der öffentlichen Auslegung nie rechtsverbindlich.

 

Der Bebauungsplan Nr. 103/72 wurde weder geändert noch aufgehoben.

 

Wesentlicher Unterschied zum Bebauungsplan Nr. 103/72, der in wesentlichen Teilen vom Bebauungsplan Nr. 128/I überlagert wird, ist die Ausweisung eines WA (allgemeines Wohngebiet) im Innenbereich des Blocks, sowie der Wegfall der Fläche für Gemeinbedarf samt der Bebauungsmöglichkeit für ein Parkhaus mit acht Geschossen, zugunsten einer MK-Fläche (Kerngebiet), in der Bebauungsmöglichkeiten nach Vorbild der näheren Umgebung ermöglicht werden. Stattdessen ist in diesem Bebauungsplan bereits eine Tiefgarage als Bestand eingetragen, die nach den Festsetzungen des 103/72 Bebauungsplanes nicht vorgesehen war.

 

Dieser Zustand von zwei sich teilweise widersprechenden Bebauungsplänen auf demselben Plangebiet ist nicht rechtssicher und muss zugunsten einer eindeutigen, rechtssicheren Regelung behoben werden. Ein alter Aufhebungsbeschluss für ein Bauleitplanverfahren, das nicht beendet wurde, muss zunächst aufgehoben werden, bevor ein neuer Beschluss gefasst werden kann.

Der rechtsgültige Bebauungsplan 103/72 wird durch den neuen Bebauungsplan Nr. 235/I vollständig überplant.

 

 

Zu Beschlusspunkt 2: Begründung zum Aufstellungsbeschluss:

 

Lage des Plangebietes

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 235/I „Wiesdorf - zwischen Friedrich-Ebert-Straße, Lichstraße, Montanusstraße und Dönhoffstraße“ befindet sich im Stadtteil Wiesdorf des Stadtbezirkes I. Er wird begrenzt im Osten von der Friedrich-Ebert-Straße, im Süden von der Lichstraße, im Westen von der Montanusstraße und im Norden von der Dönhoffstraße. Östlich des Plangebietes befindet sich die „City C“, im Süden das sog. „Ganser-Gelände“.

 

Planungsanlass, Ziel und Zwecke der Planung

 

1. Ältere Bebauungspläne

 

Siehe hierzu die Ausführungen unter Beschlusspunkt 1: Begründung zur Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses vom 21.11.1989 für den Bebauungsplan Nr. 128/I.

 

2. Sicherung des Gebietscharakters

Die bauliche Entwicklung im Plangebiet ist weitgehend abgeschlossen. Bei zukünftigen Änderungen wird es sich um Nutzungsänderungen handeln. Das Plangebiet weist derzeit eine Mischung aus Wohnen und Gewerbe auf, die erhalten und fortentwickelt werden soll. Entsprechend soll diese Nutzungsmischung auch planungsrechtlich abgesichert werden. Die genauen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung werden im weiteren Verfahren bestimmt.

3. Ausschluss von Vergnügungsstätten

Das derzeit noch in Arbeit befindliche Einzelhandelskonzept für die Stadt Leverkusen sieht vor, das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 235/I dem zentralen Versorgungsbereich „Hauptzentrum Wiesdorf“ zuzuordnen. In diesem sollen Vergnügungsstätten nicht mehr zulässig sein. Das Konzept allein bewirkt aber keinen Ausschluss von Vergnügungsstätten, sondern bedarf der Steuerung durch einen Bebauungsplan, in dem die Vergnügungsstätten mittels textlicher Festsetzungen ausgeschlossen werden.

4. Auswirkungen der Planung „City C“ auf das Plangebiet

Für den östlich angrenzenden Bereich der „City C“ wurde die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 228/I beschlossen. Die Planung für die „City C“ sieht u. a. eine Tiefgaragenzufahrt an der Ostseite der Friedrich-Ebert-Straße vor und damit genau gegenüber dem Bebauungsplan Nr. 235/I. Die aus der Planung resultierende Lärmbelastung muss gutachterlich ermittelt werden. In einer ersten Einschätzung wurde bereits durch den zuständigen Fachbereich Umwelt der Stadt Leverkusen das Erfordernis einer schalltechnischen Untersuchung zum Straßenverkehr im Geltungsbereich des Bebauungsplans ermittelt, um anhand neuer Verkehrsdaten die bestehende Immissionslage abzuklären.

 

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass mit der Aufstellung des Bebauungsplanes der Erhalt und die Fortentwicklung von Wohnen und Gewerbe planungsrechtlich gesichert werden, Vergnügungsstätten ausgeschlossen und ggf. Festsetzungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Lärm) getroffen werden sollen. Der Bebauungsplan soll als einfacher Bebauungsplan gemäß § 30 Abs. 3 Baugesetzbuch aufgestellt werden.

 

Verfahren

Das Verfahren soll parallel zum westlich angrenzenden Bebauungsplan Nr. 228/I „City C“ durchgeführt werden, weil hier wie erläutert, inhaltliche Abhängigkeiten bestehen. Ein beschleunigtes Verfahren gem. § 13a Abs. 2 BauGB scheidet aufgrund der Seveso II(III)-Problematik aus.

Der Bebauungsplan Nr. 235/I wird im Regelverfahren aufgestellt; die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange wird wegen der geringen Regelungsdichte und des bestandsichernden Planungszieles, das kaum Auswirkungen erwarten lässt, auf zwei Wochen beschränkt.

Hinweis

Im Ratsinformationssystem Session sind die unten aufgeführten Anlagen auch in farbiger und vergrößerter Darstellung einzusehen.

 

Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen, die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage

 

Ansprechpartner/in / Fachbereich / Telefon:  Herr Ahrendt / 61 / 6130

(Kurzbeschreibung der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

(Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

Planungsmittel stehen unter der Finanzstelle

  • PN090502 – Städtebauliche Planung

zur Verfügung.

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:

(z. B. Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen, Sachkosten) Es fallen Kosten für gutachterliche Untersuchungen zu den Themen Altlasten und Lärm an.

 

Personalkosten sind zu Beginn des Satzungsverfahrens noch nicht abzuschätzen; ebenso wenig die von anderen Fachbereichen erforderliche Zuarbeit.

 

C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung / Fertigung von Veränderungsmitteilungen:  

(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet werden müssen.)

 

Zurzeit sind noch keine Angaben möglich

 

kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)

 

 

E) Beabsichtigte Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):

 

Weitergehende Bürgerbeteiligung erforderlich

 

Stufe 1

Information

Stufe 2

Konsultation

 

Stufe 3

Kooperation

 

       [ja]  

   [ja]  

[ja]  

 [nein]

Beschreibung und Begründung des Verfahrens (u. a. Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens):

Der Bebauungsplan wird im Regelverfahren aufgestellt mit einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB. Die Verfahrensdauer wird ca. 1,5 Jahre betragen.

 

 

 

F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

 

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

 

langfristige Nachhaltigkeit

 

 [nein]

[ja]

[ja]  

[ja]