Beschlussentwurf:
Die Einführung und Veröffentlichung eines Baulandkatasters gemäß § 200 Abs. 3 Baugesetzbuch wird beschlossen.
gezeichnet:
In Vertretung
Richrath Deppe
Begründung:
Mit dieser
Vorlage ist die Einführung eines Baulandkatasters als ein Baustein des
„Wohnungsbauprogramms 2030+“ vorgesehen. Im Handlungsprogramm „Wohnen der Stadt Leverkusen“ wurde das Ziel einer
stabilen Bevölkerungsentwicklung bis 2020 von rund 161.000 Einwohnern
festgeschrieben. Tatsächlich wächst Leverkusen derzeit.
In der aktuellsten Bevölkerungsvorausberechnung
von 2015 des IT.NRW wird für Leverkusen sogar ein Bevölkerungswachstum bis 2040
auf 173.600 Einwohner prognostiziert. Dieser Bevölkerungsanstieg führt zu einem
anhaltenden Bedarf an Wohnflächen, der über die im aktuell gültigen
Flächennutzungsplan mit Planungszeitraum bis 2015 hinausgeht. Vor diesem Hintergrund
müssen möglichst alle derzeit vorhandenen Bauflächenpotenziale einer
Wohnnutzung zugeführt werden.
Die Stadt
Leverkusen hat sich zum Ziel gesetzt, die bauliche Entwicklung in bereits
bebauten Stadtgebieten mit einer höheren Priorität als die Ausweisung neuer Baugebiete
„auf der grünen Wiese“ zu betreiben („Innenentwicklung vor Außenentwicklung“).
Ein wichtiges Instrument dazu stellt das Baulandkataster dar. Die Aktivierung
von Baulücken entspricht den Zielen einer nachhaltigen Stadtentwicklung für
Leverkusen, in dem vorhandene Bau- und Infrastrukturen vervollständigt und
optimal ausgenutzt werden können. Gleichzeitig kann auf diese Weise der Bedarf
an Bauflächen im freien Landschaftsraum reduziert werden.
Zur Aktivierung
von bislang unbebauten, innerstädtischen Wohnbauflächen hat der Fachbereich
Stadtplanung ein Baulandkataster erstellt. Dies geschah in enger Abstimmung mit
den Fachbereichen Bauaufsicht sowie Kataster und Vermessung. Das
Baulandkataster gibt einen Überblick über die Baulandpotenziale im Stadtgebiet.
Es dient einer flächensparenden und nachhaltigen Siedlungsentwicklung. Mit
dieser aktiven Bewerbung der Baulücken sollen eine deutliche Bewegung im
Grundstücksmarkt und eine damit erhöhte Bautätigkeit erzielt werden. Die
erhobenen Daten werden auch für den anstehenden Regionalplanungsprozess
benötigt, um mit der Bezirksregierung realistische Szenarien bei der
Wohnbauflächenbedarfsprognose zu diskutieren.
Nach jetzigem Stand sind im gesamten Stadtgebiet 677 mögliche Baulücken für Wohnnutzungen mit einer summierten Größe von ca. 43 ha identifiziert worden. Der Schwerpunkt der möglichen Nutzungen liegt im Sektor Einfamilienhausbebauung. Die Spanne der Flächensumme nach Stadtteil erstreckt sich von 0,69 ha in Quettingen bis zu 8,34 ha in Lützenkirchen (s. Tabelle):
qm |
ha |
|
Bergisch Neukirchen |
66.380 |
6,64 |
Bürrig |
12.774 |
1,28 |
Hitdorf |
31.454 |
3,15 |
Küppersteg |
17.160 |
1,72 |
Lützenkirchen |
83.415 |
8,34 |
Manfort |
10.768 |
1,08 |
Opladen |
41.733 |
4,17 |
Quettingen |
6.895 |
0,69 |
Rheindorf |
32.183 |
3,22 |
Schlebusch |
65.592 |
6,56 |
Steinbüchel |
35.654 |
3,57 |
Wiesdorf |
30.844 |
3,08 |
gesamtes Stadtgebiet |
434.852 |
43,49 |
Ein
Baulandkataster bietet die Möglichkeit, die unbebauten Grundstücke in einer
Gesamtübersicht (Baulandkataster) zu erfassen und nach einem gesetzlich
geregelten Verfahren zu veröffentlichen. Die Rechtsgrundlage für die Erstellung
eines Baulandkatasters bildet § 200 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB).
Im
Baulandkataster sind wohnbaulich
nutzbare Flächen dargestellt, die sofort bebaut werden können. Gewerbeflächen
wurden im Baulandkataster erst einmal nicht erfasst. Die Grundstücke
liegen entweder im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplans oder
sind nach § 34 BauGB (Innenbereich) bzw. § 35 Abs. 2 BauGB (Außenbereich)
baulich nutzbar. Es gibt lediglich erste Hinweise auf bebaubare Flächen und
deren mögliche Ausnutzung.
Die Angaben
werden ohne Gewähr auf Richtigkeit gemacht. Eine Garantie auf Bebaubarkeit der
Grundstücke wird mit dem Hinweis im Baulandkataster nicht gegeben.
Das
Baulandkataster enthält keine
Eigentümerdaten der potenziellen Bauflächen. Informationen über eine
Verkaufsbereitschaft der privaten Grundstückseigentümer liegen der Stadt nicht
vor. Ist das Interesse für eine
Baulücke geweckt, können sich Interessenten zunächst an die Stadt wenden.
Eine direkte
Weitergabe von Eigentümerdaten ist aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht
möglich. Sofern an einem Grundstück Interesse besteht, kann sich der potenzielle
Käufer an die Bauverwaltung wenden. Diese wird die Kontaktdaten dann an den
jeweiligen Eigentümer weiterleiten.
Das Baulandkataster ist ein Service für alle
Interessierten, wie z. B. potenzielle Bauinteressenten, Architekten, Immobilienfirmen,
Zuzugswillige etc. Es soll die Suche nach einem geeigneten Baugrundstück in
einem bestimmten Stadtteil oder in einer bestimmten Lage erleichtern. Mit dem
Baulandkataster soll verstärkt der Blick auf Baumöglichkeiten im Innenbereich
gelenkt werden. Das Baulandkataster ist kein Vermarktungsinstrument.
Andere Städte, wie z. B. Krefeld oder
Düsseldorf, haben mit der Einführung des Baulandkatasters gute Erfahrungen
gemacht.
Verfahren zur
Erstellung des Baulandkatasters
Nach der politischen
Beschlussfassung zum Baulandkataster erfolgt im Amtsblatt der Stadt Leverkusen die
nach § 200 Abs. 3 Baugesetzbuch erforderliche Bekanntmachung über die Absicht
zur Veröffentlichung des Baulandkatasters. Hier wird eine Widerspruchsfrist von
einem Monat eingeräumt.
Diejenigen Eigentümer von Baulücken, die mit
der anonymen Veröffentlichung ihres Grundstückes im Geodatenportal der Stadt
nicht einverstanden sind, haben die Möglichkeit, gemäß § 200 Abs. 3 BauGB der
Aufnahme ihres Grundstücks in das Baulandkataster innerhalb eines Monats zu
widersprechen. Bei Widersprüchen, die nach Ablauf der oben genannten Frist
eingehen, können die veröffentlichten Daten auch nachträglich gelöscht werden. Danach
erfolgt die Freischaltung im Geodatenportal. Das Baulandkataster wird laufend
aktualisiert.
Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen,
die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage
Ansprechpartner/in / Fachbereich / Telefon:
Claudia Fricke / 61/ 406 - 6168
(Kurzbeschreibung
der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das
betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)
Mit dieser Vorlage ist die Einführung eines Baulandkatasters als ein Baustein des „Wohnungsbauprogramms 2030+“ vorgesehen.
Zur Aktivierung von bislang unbebauten innerstädtischen Wohnbauflächen
hat der Fachbereich Stadtplanung ein Baulandkataster erstellt. Das
Baulandkataster gibt einen Überblick über die Baulandpotenziale im Stadtgebiet.
Es dient einer flächensparenden und nachhaltigen Siedlungsentwicklung. Ein
Baulandkataster bietet die Möglichkeit, die unbebauten Grundstücke in einer
Gesamtübersicht (Baulandkataster) zu erfassen und nach einem gesetzlich
geregelten Verfahren zu veröffentlichen. Die Rechtsgrundlage für die Erstellung
eines Baulandkatasters bildet § 200 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB).
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden
Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)
Planungsmittel
stehen unter der Finanzstelle
- Finanzstelle PN090502 – Städtebauliche
Planung
zur Verfügung.
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:
(z. B.
Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen,
Sachkosten)
Zurzeit sind noch keine Angaben möglich.
C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung /
Fertigung von Veränderungsmitteilungen:
(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen
sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder
Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet
werden müssen.)
Zurzeit sind noch keine Angaben möglich.
kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)
E) Beabsichtigte
Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):
Weitergehende
Bürgerbeteiligung erforderlich |
Stufe
1 Information |
Stufe
2 Konsultation |
Stufe
3 Kooperation |
[ja] |
[ja] |
[ja] |
[nein] |
Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a.
Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens) Widerspruchsverfahren für Grundstückseigentümer gegen Aufnahme in das
Baulandkataster, 1 Monat. |
F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
[ja] |
[ja] |
[ja] |
[ja] |