Betreff
2. Änderung der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Leverkusen, seine Ausschüsse und die Bezirksvertretungen vom 02.07.2014
Vorlage
2017/1802
Aktenzeichen
01-011-20-03-wb/mo
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

 

Beschlussentwurf:

 

Die Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Leverkusen, seine Ausschüsse und die Bezirksvertretungen vom 02.07.2014 wird wie folgt geändert:

 

I. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

 

Es wird ein neuer § 2 wie folgt eingefügt:

„§ 2 Übertragung von Ratssitzungen“

 

Die bisherigen §§ 2 bis 27 verschieben sich entsprechend in §§ 3 bis 28.

 

§ 14 (bisher 13) wird wie folgt neu gefasst:

„Hausrecht und sitzungsleitende Maßnahmen“

 

 

II. Die einzelnen Paragraphen werden wie folgt geändert:

 

§ 2 Übertragung von Ratssitzungen (neu)

 

Unter § 2 wird wie folgt eingefügt:

 

„(1) Die öffentlichen Sitzungen des Rates werden ausschließlich durch eine von der Stadt beauftragte Firma in Bild und Ton aufgezeichnet, zeitgleich im Internet übertragen, zeitweise gespeichert und zum Abruf auf der offiziellen Homepage der Stadt Leverkusen zur Verfügung gestellt.

 

Die zeitweise Speicherung und die Abrufmöglichkeit werden mit der Einstellung der unterschriebenen Ratsniederschrift im Ratsinformationssystem der Stadt Leverkusen beendet.

 

(2) Die Erlaubnis (Dreh- bzw. Aufzeichnungsgenehmigung) zum Mitschnitt, für Live-Übertragungen sowie zeitversetzte Ausstrahlung aus öffentlichen Sitzungen des Rates gilt als grundsätzlich erteilt. Sie kann vom Oberbürgermeister jederzeit für die Dauer der Gesamtsitzung, aber auch für Sitzungsteile widerrufen werden, wenn dies von einem Mitglied des Rates, von der Verwaltung oder von Dritten gewünscht wird.

 

(3) Die Kameraperspektive ist während der Redebeiträge auf den Oberbürgermeister, die Ratsmitglieder, die Vertreter der Verwaltung oder die Leinwand zu richten. Eine Aufnahme der Zuhörer ist nicht zulässig.

 

(4) Liegt keine Zustimmung zur Übertragung einzelner Redebeiträge vor, werden Bild und Ton entsprechend ausgeblendet bzw. geschnitten.

 

(5) Ausnahmsweise kann eine zeitlich befristete Übertragung bzw. Aufzeichnung der öffentlichen Sitzungen des Rates, seiner Ausschüsse und der Bezirksvertretungen in Teilen bis zu maximal 15 Minuten pro Sitzung durch andere außer der von der Stadt beauftragten Firma (Absatz 1) auf Antrag bei einstimmiger Zustimmung aller Mitglieder des jeweiligen Gremiums und den Vertretern der Verwaltung gestattet werden.

 

Diese Aufzeichnungen sind spätestens mit der Einstellung der unterschriebenen Niederschriften des Rates, des jeweiligen Ausschusses bzw. der entsprechenden Bezirksvertretung zu löschen.“

 

 

Die bisherigen §§ 2 bis 27 verschieben sich entsprechend in §§ 3 bis 28.

Die Hinweise auf einzelne Paragraphen der Geschäftsordnung untereinander werden ebenfalls entsprechend geändert.

 

§ 4 Einberufung zu den Sitzungen und Obliegenheiten der Ratsmitglieder

 

In Absatz 1 Satz 6 wird „Sätzen 1 und 2“ ersetzt durch „Sätzen 2 und 3“.

 

§ 6 Teilnahme an den Sitzungen, Anwesenheitsverzeichnis

 

Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:

 

„Auf Verlangen der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Rates oder auf Veranlassung des Oberbürgermeisters sind zu einzelnen Punkten der Tagesordnung einer Sitzung Sachverständige einzuladen; sie können in der Sitzung auf Beschluss des Rates zu diesen Gegenständen gehört werden. Für den Fall einer Anhörung eines Sachverständigen wird eine Höchstredezeit von vier Minuten festgelegt. Eine kurzzeitige Überschreitung kann durch den Oberbürgermeister, eine längere Überschreitung durch einen Mehrheitsbeschluss des Rates zugelassen werden.

 

Antragsteller von Bürgeranträgen gem. § 24 GO NRW sind keine Sachverständigen im Sinne dieser Vorschrift.“

 

 

§ 10 Anträge zur Sache

 

Absatz 1 Buchstabe e) wird wie folgt neu gefasst:

 

„dem Kinder- und Jugendhilfeausschuss (§ 71 Absatz 3 Satz 2 des achten Buches (Kinder- und Jugendhilfe) des Sozialgesetzbuches (SGB VIII)),“

 

Absatz 1 Buchstabe f) wird wie folgt neu gefasst:

 

„dem Integrationsrat (§ 27 Absatz 8 Satz 3 GO NRW)“

 

 

§ 14 Hausrecht und sitzungsleitende Maßnahmen

 

Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

 

„Der Oberbürgermeister übt das Hausrecht aus. Ihm obliegt es, eine geordnete und störungsfreie Sitzung zu ermöglichen.

Wer sich im Zuhörerraum lautstark durch Beifalls- oder Missfallensbekundungen äußert, Plakate mitführt, die Ordnung oder den Anstand in sonstiger Weise verletzt, kann vom Oberbürgermeister zur Ordnung gerufen werden.

Bei anhaltender Störung/starker Beeinträchtigung kann er vom Oberbürgermeister zum Verlassen des Sitzungsraumes aufgefordert, bei entsprechender Weigerung auf Anordnung des Oberbürgermeisters notfalls mit Gewalt entfernt werden.

Der Oberbürgermeister kann zudem bei Störungen die Sitzung unterbrechen oder notfalls ganz beenden.“

 

Die bisherigen Absätze 1 bis 4 verschieben sich entsprechend in Absätze 2 bis 5.

 

Absatz 5 wird wie folgt neu gefasst:

 

„Maßnahmen des Oberbürgermeisters und ein Ausschluss von der Sitzung nach den Absätzen 1 bis 4 müssen im Einzelfall geeignet, erforderlich und angemessen sein.“

 

 

gezeichnet:

Richrath

Begründung:

 

Zu § 2 Übertragung von Ratssitzungen (neu):

 

In Ausführung des Ratsbeschlusses vom 27.06.2016 zur Vorlage Nr. 2016/1133, Übertragung der Sitzungen des Rates der Stadt Leverkusen im Internet, werden seit dem 10.07.2017 Ratssitzungen durch eine von der Stadt beauftragte Firma aufgenommen und zeitweise im Internet übertragen. Hierzu bestand ein Regelungserfordernis, dem die Verwaltung mit der vorgeschlagenen Einfügung des neuen Paragraphen 2 nachkommt.

 

Der neue § 2 Absatz 5 regelt zudem die zeitlich befristete Übertragung bzw. Aufzeichnung durch Dritte. 

 

Zu § 6 Teilnahme an den Sitzungen, Anwesenheitsverzeichnis:

 

Die bisherige Regelung in § 6 Absatz 4 zur Anhörung von Sachverständigen muss präzisiert werden, da sie rechtlich nicht auf Antragsteller von Bürgeranträgen gem. § 24 GO NRW anwendbar ist.

 

In der Praxis hat sich ein Quorum von einem Zehntel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Rates zur für den Oberbürgermeister verpflichtenden Einladung eines Sachverständigen nicht bewährt. Dieser Minderheitenschutz ist nicht in der Gemeindeordnung NRW normiert. Diese Regelung hat vielmehr bisher dazu geführt, dass der Oberbürgermeister einen Sachverständigen aufgrund eines Minderheitenvotums einladen musste, ohne zu wissen, ob der Rat der Anhörung dieses Sachverständigen auch zustimmen würde. Daher sollte bereits bei dem Verlangen an den Oberbürgermeister, einen Sachverständigen einzuladen, eine Mehrheit hinter diesem Verlangen stehen, um Sachverständige nicht unnötig einzubestellen, um sie dann im Rat doch nicht anzuhören.

Es besteht ferner Regelungsbedarf bezüglich der Einräumung von Rederechten in der Ratssitzung.

Hierzu wird auf die Vorlage Nr. 2017/1801, Satzung zur 4. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Leverkusen vom 26.10.2009, verwiesen.

Das Rederecht von Bürgerantragstellern wird explizit für Sitzungen der Ausschüsse und Bezirksvertretungen in § 6, neu: Absatz 5, der Hauptsatzung geregelt.

Es wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der Rat - im Gegensatz zu Ausschüssen und Bezirksvertretungen - mangels gesetzlicher Legitimation aus der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) kein Rederecht des Bürgerantragstellers im Zuge der Beratung ermöglichen kann.

Gemäß § 48 Absatz 1 Satz 3 GO NRW in Verbindung mit § 7 der Geschäftsordnung des Rates steht dem Rat lediglich die Möglichkeit der Einwohnerfragestunde zu Beginn der Sitzung zu. Eine Anhörung eines Bürgerantragstellers in einer Ratssitzung ist im Gegensatz zu den Sitzungen der Bezirksvertretungen und Ausschüsse kraft Gesetzes aber ausgeschlossen.

 

Zu § 14 Hausrecht und sitzungsleitende Maßnahmen:

 

Maßnahmen zur Ordnung in den Sitzungen wurden in der Vergangenheit mehrfach hinterfragt. Aus diesem Grund schlägt die Verwaltung zur Klarstellung die Aufnahme einer entsprechenden Regelung in der Geschäftsordnung vor.

Begründung der einfachen Dringlichkeit:

 

Letzte verwaltungsinterne Abstimmungen konnten erst nach Versand der Einladungen und der ersten Nachträge der Bezirksvertretungen abgeschlossen werden.