Beschlussentwurf:
Die Bezirksvertretung für den Stadtbezirk II stimmt der Erteilung eines
Vorbescheides zu und verzichtet auf die Einleitung eines Bebauungsplanaufstellungsverfahrens.
gezeichnet:
In Vertretung
Deppe
Begründung:
Nach § 10 Nr. 9b der Hauptsatzung der Stadt Leverkusen vom 26.10.2009
entscheiden die Bezirksvertretungen über planungsrechtliche Genehmigungen für
Vorhaben im Innenbereich gemäß § 34 Baugesetzbuch (BauGB), wenn der
Flächennutzungsplan der Stadt Leverkusen an der für die Bebauung vorgesehenen
Stelle keine Bauflächen- bzw. Baugebietsdarstellungen enthält.
Das Grundstück, auf dem
das Vorhaben verwirklicht werden soll, liegt innerhalb eines im Zusammenhang
bebauten Ortsteiles i. S. v. § 34 BauGB (s. Anlage Katasterplan).
Im konkreten Fall ist vorgesehen, auf dem Grundstück Biesenbach,
Gemarkung Bergisch Neukirchen, Flur 8, Flurstück 325, eine Wohnhausbebauung in
Form eines Doppelhauses zu errichten (s. Anlage Lageplan mit Darstellung der
geplanten Baukörper). Ein Antrag auf Erteilung des Vorbescheides wurde am
18.07.2016 gestellt.
Es handelt sich um ein Wohngebiet im Sinne des § 34 BauGB. Der
Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Leverkusen stellt das betroffene Grundstück
als Wald dar (s. Anlage Auszug FNP). Der geltende FNP berücksichtigt den im
Übrigen in Rede stehenden Bereich von Biesenbach mit der Darstellung W -
Wohnbaufläche.
Die Anordnung der geplanten Bebauung ergibt sich aus dem anliegenden
Lageplan. Die Erschließung des Baugrundstückes erfolgt über die Straße
Biesenbach. Das Vorhaben fügt sich sowohl von der Nutzung als auch von der
Dimensionierung der Baukörper in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Der
Standort der vorgesehenen Baukörper liegt im von der Straße aus gesehen
vorderen Bereich des Flurstückes 325 und greift die bereits vorhandene
straßenrandnahe Bebauung in der Ortslage Biesenbach auf.
Der in Rede stehende und zur Bebauung vorgesehene Teil des Flurstückes
325 liegt derzeit außerhalb des Landschaftsplanes (s. Anlage Auszug Landschaftsplan).
Auch nach der in Bearbeitung befindlichen Neufassung des Landschaftsplanes der
Stadt Leverkusen soll lediglich der nördliche Teil des Flurstückes 325 als
Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen werden. Aus naturschutzrechtlicher Sicht
bestehen keine maßgeblichen Bedenken gegen die Erstellung der Bebauung, da das
Grundstück direkt am Straßenbereich als Baulücke anzusehen ist und auf der
rechten und der linken Seite des Grundstückes bereits Bebauung vorhanden ist.
Da das gesamte Grundstück mit Bäumen und anderen Gehölzen bewachsen ist, wird durch
die Untere Naturschutzbehörde nur eine Bebauung im nahen Bereich der Straße
Biesenbach befürwortet. Der Gehölzbestand im Hangbereich muss erhalten werden.
Sofern die Darstellungen des FNP in dem in Rede stehenden Teilbereich
des Stadtgebietes verwirklicht werden sollen, kann dies rechtmäßigerweise nur
durch die Aufstellung eines Bebauungsplanes mit dem Ziel der Festsetzung Wald
erfolgen. Die bloße Darstellung des FNP für sich allein gesehen rechtfertigt im
vorliegenden Falle noch nicht die Aufstellung eines Bebauungsplanes, da sich
das Vorhaben gemäß § 34 BauGB in die vorhandene Bebauung einfügt.
Die Verwaltung empfiehlt daher, von der Aufstellung eines Bebauungsplanes
abzusehen und der Erteilung des beantragten Vorbescheides zuzustimmen.
Ansprechpartner/in
/ Fachbereich / Telefon: Herr Wenzel/ 630 / 406 - 6304
(Kurzbeschreibung der
Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das betreffende
Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)
Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Doppelhauses, Biesenbach, Gemarkung Bergisch Neukirchen, Flur 8, Flurstücke 325.
A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und
mittelfristiger Finanzplanung)
keine
B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den
Folgejahren:
(z. B. Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen, Sachkosten)
keine
C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw.
Ergebnisrechnung / Fertigung von Veränderungsmitteilungen:
(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen
sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder Bilanz/Ergebnispositionen
eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet werden müssen.)
keine
kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:
D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)
keine
E) Beabsichtigte Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):
Weitergehende Bürgerbeteiligung
erforderlich |
Stufe 1 Information |
Stufe 2 Konsultation |
Stufe 3 Kooperation |
[nein] |
|||
Beschreibung
und Begründung des Verfahrens: (u.a. Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten
des Bürgerbeteiligungsverfahrens) |
F) Nachhaltigkeit der Maßnahme
im Sinne des Klimaschutzes:
Klimaschutz
betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige Nachhaltigkeit |
langfristige Nachhaltigkeit |
[nein] |
Begründung der einfachen Dringlichkeit:
Wie in der Begründung dargelegt ist der Antrag auf Vorbescheid am 18.07.2016 gestellt worden. Aufgrund der Tatsache, dass der für die Entscheidung wichtige Flächennutzungsplan der Stadt Leverkusen sich in der Phase der Neufassung befindet, hat sich der verwaltungsinterne Abstimmungsprozess hingezogen. Nunmehr ist eine positive Entscheidung über den Antrag möglich. Da öffentlich-rechtliche Belange einem Vorbescheid nicht entgegenstehen und zur Vermeidung der Erhebung einer möglichen Verpflichtungsklage gegen die Stadt Leverkusen durch den Antragsteller vor dem Verwaltungsgericht ist es notwendig, dass die Vorlage im kommenden Turnus beraten und entschieden wird.
(Hinweis des Fachbereichs Oberbürgermeister, Rat und Bezirke: Die Anlagen sind im Ratsinformationssystem Session auch in farbiger und vergrößerter Darstellung einzusehen.)