Beschlussentwurf:
Der Rat der Stadt Leverkusen beschließt die als Anlage 1 beigefügte 2. Änderungssatzung der Satzung „Allgemeine Vorschrift der Stadt Leverkusen zur Weiterleitung der Ausbildungsverkehrspauschale gemäß § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW.
gezeichnet:
In Vertretung In Vertretung
Richrath Märtens Deppe
Vorbemerkungen:
Die Stadt Leverkusen ist nach § 3 Absatz 1
ÖPNVG NRW Aufgabenträger für den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) im Stadtgebiet.
Das Land gewährt den Aufgabenträgern eine jährliche Ausbildungsverkehrspauschale
i. H. v. derzeit 130 Millionen Euro; diese wird nach Maßgabe des
§ 11a Abs. 1 ÖPNVG NRW an die Aufgabenträger verteilt. Die Stadt Leverkusen
erhält hiernach jährlich 1.480.745,35 Euro.
Mindestens 87,5 % dieser Pauschalmittel
sind nach § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW als Ausgleich zu den Kosten einzusetzen,
die bei der Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des
Ausbildungsverkehrs entstehen und nicht durch entsprechende Fahrgeldeinnahmen
gedeckt werden. § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW regelt hierzu Vorgaben, die
bei der Weiterleitung dieser Pauschalmittel zu beachten sind. Die bis zum
31.12.2016 geltende Fassung des ÖPNVG NRW sah zudem gemäß
§ 11a Abs. 2 Satz 6 vor, dass die Pauschalmittel auf
Grundlage einer allgemeinen Vorschrift i. S. v. Art. 3 Abs. 2 VO
(EG) Nr. 1370/2007 weiterzuleiten waren.
Vor diesem Hintergrund hat der Rat der Stadt
Leverkusen in seiner Sitzung am 18.07.2011 die
„Allgemeine Vorschrift der Stadt Leverkusen zur Weiterleitung der Ausbildungsverkehrspauschale
gemäß § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW“ als Satzung beschlossen. Nach der
öffentlichen Bekanntmachung ist die Satzung am 28.07.2011 in Kraft getreten.
Mit der am 23.04.2012 beschlossenen 1. Änderungssatzung ist die
Anlage 1 zu dieser Satzung aktualisiert worden.
Im Rahmen des 8. Änderungsgesetzes zum
ÖPNVG NRW vom 15.12.2016 (GV.NRW. S. 1157) ist u. a. § 11a ÖPNVG NRW
mit Wirkung zum 01.01.2017 geändert worden. Die Änderung umfasst insbesondere
auch eine Veränderung des Verteilmaßstabs, nach dem die 87,5 % der
Pauschalmittel an die antragsberechtigten Verkehrsunternehmen weiterzuleiten
sind. Darüber hinaus ist die bislang in der Norm enthaltene Vorgabe, diese
Mittel über eine allgemeine Vorschrift i. S. d. Art. 3 Abs. 2 der
Verordnung (VO EG) Nr. 1370/2007 weiterzuleiten, entfallen.
Die in Anhang 1 beigefügte 2. Änderungssatzung
dient dazu, die allgemeine Vorschrift der Stadt Leverkusen an die im Rahmen der
Novellierung des ÖPNVG NRW geregelten neuen Vorgaben anzupassen; darüber
hinaus ergeben sich aus den bisherigen Erfahrungen mit der Anwendung der
allgemeinen Vorschrift weitere Anpassungsbedarfe.
Im Wesentlichen gleichlautende allgemeine
Vorschriften wie im Stadtgebiet Leverkusen bestehen auch bei den anderen
Aufgabenträgern in der Region. Die allgemeinen Vorschriften sind im Jahr 2011
im Rahmen eines gemeinsamen Projekts der Aufgabenträger erarbeitet worden; gleiches
gilt für die 2. Änderungssatzung gemäß Anhang 1. Hierdurch wird ein einheitliches
Vorgehen bei der Weiterleitung der Pauschalmittel nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW
in der Region Rhein-Sieg herbeigeführt. Vor diesem Hintergrund hält die Stadt
Leverkusen an der allgemeinen Vorschrift fest, auch wenn die allgemeine
Vorschrift nach Streichung des bisherigen § 11a Abs. 2 Satz 6 ÖPNVG NRW
nicht mehr verpflichtend als Instrument zur Weiterleitung der Pauschalmittel
vorgeschrieben ist.
Erläuterungen:
Die Änderungen der
2. Änderungssatzung betreffen im Wesentlichen Anpassungen an die im Rahmen
der letzten Novellierung des ÖPNVG NRW neu eingefügten Vorgaben für die
Weiterleitung der Pauschalmittel nach § 11a Abs. 2. Diese beinhalten
insbesondere eine Neuregelung des Maßstabs, nachdem die Anteile der
antragsberechtigten Verkehrsunternehmen zu berechnen sind. Dieser neue
Verteilmaßstab ist rückwirkend für die Pauschalmittel für die Kalenderjahre ab
2014 anzuwenden.
Vorliegend gelten
die Regelungen der 2. Änderungssatzung grundsätzlich rückwirkend für die
Weiterleitung der Pauschalmittel für die Kalenderjahre 2015, 2016 und 2017.
Eine Rückwirkung für das Kalenderjahr 2014 ist in der 2. Änderungssatzung nicht
vorgesehen, weil die Weiterleitung der Pauschalmittel für dieses Kalenderjahr bereits
durch endgültige Bescheidung gegenüber den Verkehrsunternehmen abgeschlossen
ist. Dieses Vorgehen deckt sich mit dem zur Rückwirkung nach Maßgabe des
novellierten § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW ergangenen Erlasses des
Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes
Nordrhein-Westfalen vom 03.04.2017.
Im Übrigen betreffen die Änderungen redaktionelle Anpassungen sowie Anpassungen aufgrund der bisherigen praktischen Erfahrungen mit der allgemeinen Vorschrift und an zwischenzeitlich erfolgte tatsächliche Entwicklungen.
Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen,
die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage
Ansprechpartner/in/Fachbereich/Telefon: Frau Sorge / 661 / 406 - 6691,
Herr Krebs / 661 / Tel. 406 - 6681
(Kurzbeschreibung
der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das
betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden
Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)
Finanzstelle PN 1210
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:
(z. B.
Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen,
Sachkosten)
Die Finanzierung erfolgt zu 100 % aus zweckgebundenen Landeszuweisungen.
C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung /
Fertigung von Veränderungsmitteilungen:
(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen
sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder Bilanz/Ergebnispositionen
eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet werden müssen.)
keine
kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)
E) Beabsichtigte Bürgerbeteiligung
(vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):
Weitergehende
Bürgerbeteiligung erforderlich |
Stufe
1 Information |
Stufe
2 Konsultation |
Stufe
3 Kooperation |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a.
Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens) |
F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
Begründung der einfachen Dringlichkeit:
Aufgrund der notwendigen rückwirkenden Geltung der Änderungssatzung zum 01.01.2017 ist ein schnellstmöglicher Beschluss der 2. Änderungssatzung unerlässlich.