Beschlussentwurf:

 

1. Die Kostenkalkulation und die Gebührenbedarfsberechnung werden zur Kenntnis genommen (Hinweis auf Anlagen 1 - 5).

 

2. Die Satzung zur 24. Änderung der Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Leverkusen wird in der als Anlage 7 beigefügten Fassung beschlossen.

 

 

gezeichnet:

                                                              In Vertretung                             In Vertretung

Richrath                                              Märtens                                      Deppe

 

Begründung:

 

Aufgrund

 

a)         der Entwicklung der Bemessungsgrundlagen sowie der Betriebsabschlüsse 2015 und 2016 und

b)         der Kostenprognosen für 2017 und 2018

 

schlägt die Verwaltung vor, die Gebührensätze den Entwicklungen anzupassen. (Hinweis auf Anlage 3, Blatt 3 und Anlage 5)

 

Allgemeine Erläuterungen:

Die vorliegende Gebührenkalkulation für 2018 basiert auf den Betriebsabschlüssen 2015 und 2016, eine frühere Bearbeitung war aufgrund des personellen Engpasses nicht möglich.

 

Die Entwicklung der Friedhofsgebühren ist nach wie vor von vielen unterschiedlichen Faktoren abhängig. Zunächst von der Zahl der Bestattungsfälle, die in den letzten Jahren, ähnlich wie die Sterbeziffern, erheblichen Schwankungen unterlegen war, die eine verlässliche Prognose zukünftiger Entwicklungen kaum zulassen. Bei der vergleichsweise geringen Zahl von rd. 1.500 Bestattungen pro Jahr führen schon geringe Veränderungen der Fallzahl zu Sprüngen, die mit den gesetzlich vorgeschriebenen Kalkulationsmethoden für Gebühren kaum aufzufangen sind.

 

Die Gebührenentwicklung wird aber auch von der gewählten Bestattungsart/Grabart (z. B. Sargbestattung oder Urnenbestattung, Wahlgrab oder Reihengrab) und der Anzahl von Jahren für den Nacherwerb vorhandener Wahlgrabstellen beeinflusst. Darüber hinaus müssen die Tariferhöhungen der Jahre 2016 und 2017 im öffentlichen Dienst berücksichtigt werden (2016: 2,0 %, 2017: 2,15 %, Prognose 2018: 2,35 %).

 

Bei den Grabstellengebühren wirkt sich nach wie vor der anhaltende Trend zu Urnenbestattungen negativ auf die Gebührenentwicklung aus. Der geringere Flächenverbrauch pro Grabstätte stößt auf die dennoch erforderliche Vorhaltung und Unterhaltung der kompletten Infrastruktur der Friedhöfe. Auch die Außerdienststellung von mehreren Grabfeldern auf dem Friedhof Reuschenberg im Jahr 2015 hat diese Kostenentwicklung nicht entscheidend aufhalten können. In den vergangenen vier/fünf Jahren hat sich der Anteil der Urnenbestattungen von rd. 60 % auf nun über 70 % erhöht.

 

Auf die Entwicklung dieser Parameter kann die Friedhofsverwaltung allenfalls durch strategische Entscheidungen, wie z. B. beim Angebot der Begräbnisarten oder der sukzessiven Außerdienststellung weiterer Grabfelder, reagieren (die aber immer nur mittel- bis langfristig umgesetzt werden können). Auch die fortgesetzten Bemühungen des Fachbereichs Stadtgrün haben zur Reduzierung bzw. Konsolidierung der Personal- und Sachkosten einen Beitrag zur Gebührenentwicklung geleistet. Natürlich haben auch die Kosten der fortdauernden Sanierung der Infrastruktur der Friedhöfe (Stichwort: Wegesanierungen auf dem Friedhof Birkenberg) und die umfangreichen Sanierungen der Trauerhallen und Sozialräume, z. B. durch Abschreibungen, Einfluss auf die Höhe der Gebühren.

 

Insgesamt gesehen sind die aus den Berechnungen folgenden Gebührenanpassungen, die immerhin einen Zeitraum von zwei Jahren ohne Gebührenanpassung abdecken, als moderat zu bezeichnen.

 

In Anlage 8 wurden für die wichtigsten Grabarten die typischen Gesamtkosten einer städtischen Gebührenrechnung im Vergleich von 2016 zu 2018 zusammengestellt. Dort zeigt sich, dass sich die Endsumme der Gebührenbescheide bei den verschiedenen Bestattungsarten zwischen 2,04 % und 8,01 % erhöht. Bei den in den Anlagen beigefügten Berechnungen können vereinzelt Rundungsdifferenzen auftreten. Diese Rundungsdifferenzen sind durch die Vielzahl der dahinterstehenden Tabellen unvermeidlich und haben keinerlei Auswirkungen auf die Gebührenberechnung.

 

Gebührenberechnung

 

1.    Allgemeine Kostenschätzungen

Die Personalkostensteigerungen wurden von 2016 nach 2017 mit 2,15 % und von 2017 nach 2018 mit 2,35 % eingerechnet.

 

Die Sachkosten wurden von 2016 nach 2017 mit 1 % und von 2017 nach 2018 mit 1 % Steigerung eingerechnet.

 

2.     Fallzahlen

Für die Gebührenbedarfsberechnung 2018 wurden bei den Bestattungsgebühren die Fallzahlen des Durchschnitts der Jahre 2012 bis 2016 zugrunde gelegt. Damit das Verhältnis zwischen Kosten und Fallzahl gewahrt bleibt, wurden die Kosten der Bestattungsgebühren entsprechend der Fallzahlanpassung prozentual angepasst. Hierdurch wird erreicht, dass die Kosten der einzelnen Bestattung ermittelt und darauf aufbauend die prognostizierten Kostensteigerungen eingerechnet werden können. Bei den Grabstellengebühren wurden ebenfalls die Fallzahlen des Durchschnitts der letzten Jahre zugrunde gelegt und entsprechend der zu erwartenden Entwicklung angepasst.

 

3.    Grabstellengebühren

 

3.1  Allgemeines

Durch die Grabstellengebühren soll das zur Verfügung stellen von Grabflächen abgegolten werden.

 

In die Gebührenkalkulation fließen insbesondere folgende Kostenarten ein:

 

-         Kalkulatorische Abschreibungen und Zinsen für das Anlagevermögen,

-         Anlage und Unterhaltung des Wegenetzes (anteilige Kosten),

-         Personalkosten für Grabfelderschließungen, Pflege und Unterhaltung,

-         Verwaltungskostenanteile.


3.2     Gebührenmaßstab

Als Gebührenmaßstab gilt folgende Rechenformel:

 

           (Nutzungsdauer  x  Bruttograbfläche)

        + (Nutzungsdauer  x  Fallzahl)

        = Gebührenmaßstab

 

(nähere Erläuterung unter Ziffer 3.4).

Bei den anonymen Gräbern werden zusätzlich Pflegekosten berücksichtigt.

 

           Elemente des Gebührenmaßstabes:

-      Bruttograbfläche

Hierunter wird die Grabfläche bestehend aus

- Grabbeet,

- Wegeanteile,

- ggf. Fundamentstreifen,

- ggf. Hinterpflanzung,

verstanden.

 

-      Ruhezeiten/Nutzungsdauer

Die Ruhezeiten richten sich nach den Bodenbeschaffenheiten der Friedhöfe und sind durch die Friedhofssatzung (§ 11) bestimmt. Das Nutzungsrecht kann bei Wahlgräbern, Wahlgräbern in besonderer Lage, Sondergrabstätten und Kolumbarien für die volle Ruhezeit oder anteilige Ruhezeiten erworben werden. Bei Reihengräbern und anonymen Gräbern endet das Nutzungsrecht stets mit dem Ablauf der Ruhezeit; eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.

 

-      Fallzahlen

Es handelt sich hierbei um die Anzahl der Jahre für Grabneuerwerbe und die Verlängerung von Nutzungsrechten in Jahren.

 

3.3     Anteil öffentliches Grün

Beim Bau und Betrieb städtischer Friedhöfe handelt es sich um eine kommunale Pflichtaufgabe. Bei der Erfüllung dieser Pflichtaufgabe entstehen gebührenrelevante und nicht gebührenrelevante Aufwendungen. Nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen sollen die Gebühren für öffentliche Einrichtungen grundsätzlich kostendeckend kalkuliert werden. Hinsichtlich der Grabstellenkosten ist jedoch ein öffentlicher Anteil (sogenannter Anteil „öffentliches Grün“) auszugliedern, da die Friedhofsanlagen neben Bestattungszwecken auch der Allgemeinheit zur Verfügung stehen. Der Anteil „öffentliches Grün“ wurde mit Ratsbeschluss 748/2010 (Gebührenvorlage für 2011) auf 15 % festgesetzt.

 

3.4.     Ermittlung der Gebührensätze

Die Gebührensätze ergeben sich im Prinzip aus folgender Rechenformel:

 

ansatzfähige Kosten ./. Fallzahl = Gebührensatz

 

Die Kosten werden wie folgt verursachungsgerecht zugeordnet:

           a)    Die Kosten, die vorwiegend unabhängig von der Größe der Grabflächen anfallen, werden gleichgewichtig auf alle Fälle verteilt. Hierzu zählen u. a. die Betriebsleitungs- und Verwaltungskosten sowie 30 % von den meisten Kostenarten (Hinweis auf Anlage 1, Blatt 3 bis 4).

b)    Die Kosten, deren Höhe vorwiegend von der Größe der Grabflächen abhängig ist, werden nach Flächenanteilen verteilt. Zu nennen sind hier u. a. die Umlage Grabfelderschließung sowie 70 % von den meisten Kostenarten (Hinweis auf Anlage 1, Blatt 1 und 2).

c)    Bei den anonymen Gräbern, dem Gemeinschaftshain, dem Ruhegarten und den Rasenreihengräbern fließen zusätzlich Kosten für die Pflege der Grabfelder ein.

d)    Bei den Kolumbarien, dem Ruhegarten und den Rasenreihengräbern fallen des Weiteren kalkulatorische Kosten an.

 

3.5.   Vergleich der Grabstellengebühren:

Alle Grabstellengebühren sind in Anlage 3, Blatt 3 dargestellt.

 

4.         Bestattungsgebühren/Gebühren für sonstige Leistungen auf Friedhöfen

 

4.1.     Allgemeines

Die Bestattungsgebühren werden für die Durchführung von Beisetzungen (insbesondere Ausheben und Schließen der Gräber) erhoben.

 

4.2.     Ermittlung der Gebührensätze

Die Gebührensätze errechnen sich - soweit spezifische Kostenermittlungen und Fallzahlen vorliegen - aus folgender Rechenformel:

 

ansatzfähige Kosten ./. Anzahl der Fälle = Gebührensatz

 

Beisetzungen für Personen unter 5 Jahre werden als ½-Fall berücksichtigt und der ermittelte Gebührensatz halbiert, da für diese Beisetzungen im Vergleich zu den Bestattungen von Personen über 5 Jahre in etwa lediglich der halbe Zeitaufwand erforderlich ist.

 

Der Arbeits- und Zeitaufwand für die Urnenbeisetzung in Kolumbarien ist im Vergleich zu den anderen Urnenbestattungen geringer, weil der Erdaushub und das spätere Verfüllen des Grabes entfallen.

 

Die unterschiedliche Entwicklung der Bestattungsgebühren basiert vorwiegend darauf, dass der Arbeitsaufwand für die einzelnen Leistungen überprüft und den aktuellen Verhältnissen angepasst wurde.

 

4.3.     Vergleich der Bestattungsgebühren:

Alle Bestattungs- und sonstigen Gebühren sind in Anlage 5 dargestellt.

 

5.            Ungewollte Gebührenüberschüsse und -fehlbeträge 2015 und 2016 (Ergebnis) sowie deren Ausgleich (Hinweis auf Anlage 6)

            Gemäß § 6 Abs. 2 des KAG NRW sind Gebührenüberschüsse und -fehlbeträge eines Kalkulationszeitraums innerhalb der nächsten 4 Jahre auszugleichen. Da die Ergebnisse eines Kalkulationszeitraums stets erst nach dessen Ablauf, mithin erst im Folgejahr vorliegen, verbleiben für den Ausgleich ab dem Kalkulationsergebnis tatsächlich nur 3 Jahre.

 

Grabstellengebühren:

 

2015:

Aus der Gegenüberstellung der ansatzfähigen Kosten und der Einnahmen ergibt sich für das Jahr 2015 ein Überschuss von 190.609,76 €. Die Verwaltung schlägt vor, nur einen Teil des Überschusses in Höhe von 40.000 € in die Gebührenkalkulation 2018 vorzutragen und somit den Gebührenanstieg moderat zu halten. Der restliche Überschuss wird in die Gebührenkalkulation 2019 vorgetragen.

 

2016:

Aus der Gegenüberstellung der ansatzfähigen Kosten, dem Fehlbetrag aus 2013 und der Einnahmen ergibt sich für das Jahr 2016 ein Fehlbetrag von 312.723,33 €. Die Verwaltung schlägt vor, den Fehlbetrag erst ab der Gebührenkalkulation 2019 einzusetzen und mit dem restlichen Überschuss aus 2015 zu verrechnen.

 

Bestattungs- und sonstige Gebühren:

 

2015:

Es ergibt sich ein Überschuss in Höhe von 93.078,57 €.

 

Die Verwaltung schlägt vor, diesen Überschuss erst in die Gebührenkalkulation 2019 einzusetzen und mit dem Fehlbetrag 2016 zu verrechnen.

 

2016:

Es ergibt sich ein Fehlbetrag in Höhe von 17.769,33 €. Die Verwaltung schlägt vor, diesen Fehlbetrag erst in die Gebührenkalkulation 2019 vorzutragen.

 

Die Kosten für die jeweiligen Grabstellenarten sind der Anlage 3, Blatt 3, zu entnehmen. Die jeweiligen Bestattungskosten sind in Anlage 5, Blatt 1 - 3, dargestellt.

Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen, die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage

 

Ansprechpartner/in / Fachbereich / Telefon: Herr Reinartz, TBL AöR, 406 - 6983

(Kurzbeschreibung der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)

 

Festsetzung der Friedhofsgebühren als Pflichtaufgabe.

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

(Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

Produkt Friedhöfe 131001,

Produktgruppe Friedhofs- und Bestattungswesen 1310,

Sachkonto 432300 -Benutzungsgebühren Friedhof-.

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:

(z. B. Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen, Sachkosten)

 

Alle zuzurechnenden Kosten sind Bestandteil der Kostenkalkulation Friedhofsgebühren.

 

C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung / Fertigung von Veränderungsmitteilungen:  

(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet werden müssen.)

 

Friedhofsgebühren sind kraft Gesetzes kostendeckend zu kalkulieren.

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)

 

Friedhofsgebühren sind nach den Vorgaben des Kommunalabgabengesetzes zu ermitteln.

 

E) Beabsichtigte Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):

Weitergehende Bürgerbeteiligung erforderlich

 

Stufe 1

Information

Stufe 2

Konsultation

 

Stufe 3

Kooperation

 

[nein]

 

 

 

 

 

F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

 

langfristige Nachhaltigkeit

 

[nein]

 

 

 

 

 

Begründung der einfachen Dringlichkeit:

 

Durch die personellen Engpässe hat sich die Ausarbeitung der Gebührenbedarfsberechnung erheblich verzögert, sodass die Gebührenvorlage nicht rechtzeitig zum normalen Abgabeschluss erstellt werden konnte. Um ein Inkrafttreten der Friedhofsgebührensatzung zum 01.01.2018 zu ermöglichen, ist eine Beratung im letzten Turnus 2017 unumgänglich.