Beschlussentwurf:
1. Für das am 01.08.2018 beginnende Kindergartenjahr 2018/2019 werden entsprechend der Anlage 1 die aufgezeigten Betreuungsplätze in Tageseinrichtungen für Kinder in Leverkusen nach § 19 Abs. 3 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) vom 30.10.2007 als Grundlage für die gesetzliche Förderung festgeschrieben.
2. Sollten sich im Einzelfall bis zum 16.02.2018 noch kleinere Veränderungen seitens der Träger bei der Beantragung der Förderung nach der Satzung der Stadt Leverkusen über die Förderung der Tageseinrichtungen für Kinder vom 07.11.2011 ergeben, wird der Jugendhilfeplaner beauftragt, die Jugendhilfeplanung für das Kindergartenjahr 2018/2019 entsprechend fortzuschreiben. Strukturelle Veränderungen der Jugendhilfeplanung bedürfen weiterhin einer Beschlussvorlage oder ggf. eines Dringlichkeitsbeschlusses.
3. Die Endfassung der Übersicht nach Anlage 1 ist den Mitgliedern des Kinder- und Jugendhilfeausschusses nach dem 15.03.2018 über z.d.A. Rat zur Kenntnis zu bringen.
4. Die aufgezeigte generelle Bedarfs-/Versorgungssituation ab dem Kindergartenjahr 2018/2019 und die diesbezüglich möglichen verbessernden Maßnahmen werden zur Kenntnis genommen.
gezeichnet:
In Vertretung
Adomat
Begründung:
Nach dem Gesetz zur
frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz KiBiz) vom
30.10.2007 fördert das Land Nordrhein-Westfalen seit dem 01.08.2008 den Betrieb
der Tageseinrichtungen für Kinder anhand vorgegebener Kindpauschalen im Rahmen
von drei Gruppenformen, und zwar:
Gruppenform I:
Kinder im Alter von zwei Jahren bis zur Einschulung,
Gruppenform II:
Kinder im Alter von unter drei Jahren,
Gruppenform III:
Kinder im Alter von drei Jahren und älter,
mit jeweils
möglichen drei wöchentlichen Betreuungszeiten (25, 35 und 45 Stunden).
Konkret gewährt das
Land NRW nach § 21 KiBiz dem örtlichen Jugendamt auf der Grundlage einer zum
15. März für das im gleichen Kalenderjahr beginnende Kindergartenjahr
vorzulegenden verbindlichen Mitteilung für jedes Kind, das in einer im Bezirk
des Jugendamtes nach KiBiz geförderten Kindertageseinrichtung eines
berechtigten Trägers betreut werden soll, einen pauschalierten Zuschuss.
Die entsprechende
verbindliche Meldung zum 15.03. eines jeden Jahres erfolgt aufgrund der
Entscheidung der örtlichen Jugendhilfeplanung, welche der möglichen
Gruppenformen mit welcher Betreuungszeit in einer Einrichtung angeboten werden.
Der Jugendhilfeplanung kommt damit der entscheidende steuernde Faktor zu. In
Abstimmung mit den freien Trägern von Tageseinrichtungen für Kinder in
Leverkusen sind mit der Jugendhilfeplanung für das Kindergartenjahr 2018/2019
weitestgehend übereinstimmend die
Betreuungsplätze/-zeiten festgelegt worden. Eine entsprechende Übersicht ist
als Anlage 1 beigefügt.
Die weitere
Umsetzung der Jugendhilfeplanung, Teilbereich Tageseinrichtungen für Kinder,
für das Kindergartenjahr 2018/2019 erfolgt nach Vorliegen der entsprechenden
Genehmigung durch den LVR.
Wie in den Vorjahren soll wieder die Möglichkeit geschaffen werden, nach der Beschlussfassung durch den Kinder- und Jugendhilfeausschuss im Rahmen der Beantragung der Förderung nach der Satzung der Stadt Leverkusen über die Förderung der Tageseinrichtungen für Kinder vom 07.11.2011 durch die Träger bis zum 16.02.2018 evtl. noch aufgezeigte Veränderungswünsche im Detail umzusetzen, und die Jugendhilfeplanung entsprechend fortzuschreiben, z. B. die Veränderung der wöchentlichen Betreuungszeit von Betreuungsplätzen oder der Betreuungsgruppenform einzelner Betreuungsplätze. Um hier nicht in jedem Einzelfall eine Beschlussfassung per Vorlage oder Dringlichkeitsbeschluss herbeiführen zu müssen, ist - wie in den Vorjahren - das Verfahren entsprechend Ziffer 2. des Beschlussentwurfs vorgesehen. Strukturelle Veränderungen der Jugendhilfeplanung erfolgen weiterhin nur nach entsprechender Beschlussfassung durch den Kinder- und Jugendhilfeausschuss bzw. ggf. durch Dringlichkeitsbeschluss.
Hinsichtlich der
generellen Bedarfs-/Versorgungssituation für die Betreuung von Kindern von
einem Jahr bis zum Schuleintritt ist für die kommenden Kindergartenjahre
auszuführen:
Für das Kindergartenjahr 2018/2019 ist nach den Berechnungen der
Jugendhilfeplanung stadtweit eine Unterversorgung in Höhe von insgesamt 139 Betreuungsplätzen
(135 u3-Betreuungsplätze und 4 ü3-Betreuungsplätze) gegeben. Hierbei
ist das u3-Betreuungsangebot im Rahmen der Tagespflege in Höhe von 460 geplanten
Plätzen bereits berücksichtigt. Bei einer ausschließlichen Betrachtung des
Betreuungsplatzangebotes in Tageseinrichtungen für Kinder würde sich die
prognostizierte Unterversorgung auf 595 u3-Betreuungsplätze erhöhen.
Für die Folgejahre
kann nicht von einer Entspannung der Situation ausgegangen werden.
Die als Anlage 2
beigefügte „Fortschreibung der Jahrgänge 0 bis unter 6 für 5 Jahre -
Grundsatzbeschluss Rat“ basiert auf den Ergebnissen der Vorausberechnung des
Statistischen Landesamtes IT.NRW 2014 bis 2040, wurde jedoch rechnerisch auf
die aktuelleren Zahlen der Stadt Leverkusen übertragen. Mit Blick auf die
Entwicklung der Bevölkerungszahlen seit dem Basisjahr 2014, u. a. im Rahmen des
Flüchtlingszuzugs, liegen Ungenauigkeiten in der Prognose jedoch auch hier auf
der Hand. Mit der Entwicklung neuer Wohngebiete im Stadtgebiet könnte es
durchaus sein, dass sich in eben diesen eine steigende Bevölkerungszahl zeigen
wird, die bisher in der Prognose nicht berücksichtigt werden konnte.
Vor diesem Hintergrund drängt der Fachbereich Kinder und Jugend auch
weiterhin im Hinblick auf die Gewährleistung des Rechtsanspruchs auf einen
Betreuungsplatz für Kinder im Alter von einem Jahr bis zum Schuleintritt
darauf, dass bei jedem größeren B-Plan-Verfahren der Neubau einer
Tageseinrichtung für Kinder planerisch berücksichtigt wird.
Um der derzeit und
mittelfristig steigenden Bevölkerung ein adäquates Angebot an Betreuungsplätzen
für Kinder von einem Jahr bis zum Schuleintritt machen zu können, muss die
Verwaltung sowohl im Bereich des Ausbaus der Kindertageseinrichtungen als auch
in der Kindertagespflege Ressourcen investieren. Aus diesem Grund hat die
Verwaltung eine dezernatsübergreifende Beschlussvorlage für den Rat mit der
Vorlage Nr. 2017/1790 gefertigt, in der entsprechende Baumaßnahmen von
Tageseinrichtungen für Kinder und der Ausbau von Großtagespflegestellen
vorgeschlagen wurden, um eine wesentliche Verbesserung der Betreuungssituation
zu schaffen, so dass ein dem Bedarf entsprechendes Angebot mit einer geringeren
Anzahl an Überbelegungen in den jeweiligen Einrichtungen vorgehalten werden
kann. Ziel ist es, die Überbelegungen in den Einrichtungen sukzessive
abzubauen, ein bedarfsgerechtes Angebot vorzuhalten und damit einhergehend der
Gewährleistung eines Rechtsanspruches auf einen Betreuungsplatz für Kinder von
einem Jahr bis zum Schuleintritt nachzukommen. Das in der Vorlage geschilderte
Vorgehen wurde vom Rat der Stadt Leverkusen in seiner Sitzung vom 16.10.2017
einstimmig beschlossen.
Die aufgezeigten
Maßnahmen werden von der Verwaltung entsprechend den Erfordernissen weiter
geplant und abgearbeitet.
Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen,
die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage
Ansprechpartner/in / Fachbereich / Telefon:
Wolfgang Mark / FB 51 /
Tel. 02171/406-5110
(Kurzbeschreibung
der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das
betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)
Festschreibung des Betreuungsangebotes nach dem Kinderbildungsgesetz für Kinder im Alter von einem Jahr bis zum Schuleintritt in Leverkusen im Kindergartenjahr 2018/2019.
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden
Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)
Die Etatisierung erfolgt im Etat bei verschiedenen Innenaufträgen in der Produktgruppe 0605.
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:
(z. B.
Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen,
Sachkosten)
Die notwendigen Aufwendungen sind im Etat, Teilergebnisplan Produktgruppe 0605, für 2018 veranschlagt.
C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung /
Fertigung von Veränderungsmitteilungen:
(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen
sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder
Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet
werden müssen.)
Jährlich wiederkehrender Aufwand und Ertrag.
kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:
Abtlg. 510, Frau Sabine Jarosch, Tel. 5111
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)
Die gegebenen Erträge sind im Etat, Teilergebnisplan Produktgruppe 0605, für 2018 veranschlagt.
E) Beabsichtigte
Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):
Weitergehende
Bürgerbeteiligung erforderlich |
Stufe
1 Information |
Stufe
2 Konsultation |
Stufe
3 Kooperation |
[nein] |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a.
Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens) |
F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
[nein]
|
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |