Betreff
Neuaufstellung Landschaftsplan
- Aufstellungsbeschluss
Vorlage
0458/2010
Aktenzeichen
612-32-0-53
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

1.        Die Neuaufstellung des Landschaftsplanes ist einzuleiten.
Die Neuaufstellung erfolgt auf Grundlage des § 29 (1) Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen (LG NW) in Verbindung mit § 27 (1) LG NW in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.07.2000 (GV. NRW. S. 568), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.03.2010 (GV. NRW. S. 183-210).

 

2.        Die Verwaltung wird beauftragt, das Aufstellungsverfahren zu einem neuen Landschaftsplan entsprechend dem Ablaufschema (Punkt 2. der Vorlagenbegründung) durchzuführen.

 

gezeichnet:

Buchhorn                                      Stein                                  Mues

 

Begründung:

 

1.        Anlass der Neuaufstellung

Die Gemeinden haben Landschaftspläne aufzustellen, sobald und soweit dies im Hinblick auf Erfordernisse und Maßnahmen erforderlich ist, insbesondere weil wesentliche Veränderungen von Natur und Landschaft im Planungsraum eingetreten, vorgesehen oder zu erwarten sind (§ 11 (2) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)). Gemäß § 26 LG NW erfolgt dies durch die Festsetzung von Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen. Der Geltungsbereich des Landschaftsplanes umfasst dabei grundsätzlich den gesamten städtebaulichen Außenbereich der Gemeinde.

1.1        Über 20 Jahre gültiger Landschaftsplan

Der Landschaftsplan der Stadt Leverkusen wurde 1986 vom Rat der Stadt Leverkusen beschlossen und erlangte am 10.07.1987 Rechtskraft. Damit lag der erste für den gesamten Außenbereich flächendeckende Landschaftsplan einer Großstadt an der Rheinschiene vor.

Die fachlichen Grundlagen des Planwerkes basieren auf der Datengrundlage und dem Kenntnisstand gegen Anfang der 1980er Jahre. Die rechtliche Grundlage bildete zum damaligen Zeitpunkt das LG NW in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.06.1980. Das seither fortgeschrittene Wissen um ökologische Zusammenhänge, die städtebauliche Entwicklung der letzten Jahrzehnte – einschließlich der veränderten Nutzungsansprüche an den Raum – und die mehrfach erfolgten Änderungen des Landschaftsgesetzes und des Bundesnaturschutzgesetzes führen zu dem dringlichen Erfordernis, den nunmehr seit über 20 Jahren wirksamen Landschaftsplan zeitgemäß fortzuentwickeln und neu aufzustellen.

Mit der Vorlage BU 28 / 16.TA hat die Verwaltung schon 2008 auf die Notwendigkeit der Überarbeitung, bzw. Neuaufstellung hingewiesen.

Aufgrund des überalterten Planwerkes ist der Fachbereich Stadtplanung und Bauaufsicht (Fachbereich 61) derzeit gezwungen, vermehrt Absprachen und Einzelfallregelungen mit dem Fachbereich Umwelt (Fachbereich 32) zu treffen. Dies führt zu einem erheblichen Arbeitsaufwand, der durch die Neuaufstellung des Landschaftsplanes reduziert werden würde.

1.2        Umsetzung von europarechtlichen Anforderungen

In den vergangenen Jahren sind zudem – im Wesentlichen von der EU angestoßen – zahlreiche Gesetze und Richtlinien im Bereich der Umweltplanung in Kraft getreten und von den Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt worden. Hierzu zählen insbesondere die Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP-RL) und die EG-Wasserrahmenrichtlinie 2001/42/EG (EG-WRRL). So besteht beispielsweise aufgrund inhaltlicher Schnittmengen von Landschaftsplanung und dem nach SUP-RL erforderlichen Umweltbericht die Möglichkeit, die Landschaftsplanung zu nutzen, um bei der Aufstellung und Fortschreibung von Regionalplänen, Bauleitplänen und Fachplänen Teile der SUP vorzubereiten oder auch zu übernehmen. Auch bei der Umsetzung der EG-WRRL kann die kommunale Landschaftsplanung dazu beitragen, sowohl die Maßnahmenprogramme als auch die Bewirtschaftungspläne umzusetzen; die diesbezüglich zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel können zugleich für die Umsetzung von landschaftspflegerischen Maßnahmen genutzt werden.

Darüber hinaus sind seit der Novellierung des BNatSchG nunmehr auch Angaben über die Erfordernisse und Maßnahmen zum Schutz des Netzes „Natura 2000“ ausdrücklich Bestandteil von Landschaftsplänen. Die Ausweisung von Schutzgebieten der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) sollte gemäß EU-Vorgaben bis Juni 2004 erfolgen. Aufgrund dieser Fristsetzung wurden die auf Leverkusener Stadtgebiet vorhandenen FFH-Gebiete im Rahmen der 1. förmlichen Änderung des Landschaftsplanes gesichert. Hinsichtlich des Zeitdruckes erfolgte die Sicherung der Schutzgebiete allerdings nur durch die Festsetzung als solitäre Naturschutzgebiete – eine systematische Einarbeitung in den Landschaftsplan fehlt hier gänzlich.

Durch die o. g. europarechtlichen Vorgaben wird deutlich, dass sich im Bereich der kommunalen Landschaftsplanung zunehmend komplexere Anforderungen ergeben, die eine Neuaufstellung des Landschaftsplanes – und damit eine rechtlich gesicherte und verfahrenssichere Plangrundlage – zusehends erforderlich machen.

1.3        Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes

Mit der am 1. September 2006 in Kraft getretenen Föderalismusreform und der damit zusammenhängenden Überführung der bisherigen Rahmengesetzgebung im Bereich Naturschutz und Landschaftspflege in die konkurrierende Gesetzgebung ergibt sich eine neue Regelungskompetenz des Bundes.

Mit dem „Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege (BNatSchG 2010)“ wurden im BNatSchG umfassende, unmittelbar geltende Vollregelungen geschaffen, die seit dem Inkrafttreten am 01.03.2010 das bisherige Rahmenrecht ersetzen. Das Bundesrecht verdrängt landesrechtliche Regelungen allerdings nur, soweit es im BNatSchG 2010 tatsächlich eine Regelung trifft. Diesbezüglich enthält das Bundesrecht einzelne Unberührtheits- und Öffnungsklauseln zugunsten des Landesrechts.

Durch die Novellierung des BNatSchG ergeben sich nicht nur für das LG NW, sondern auch schlussfolgernd für die kommunale Landschaftsplanung erhebliche Änderungen, die eine Neuaufstellung des Landschaftsplanes erforderlich machen. So hat der Gesetzgeber beispielsweise die Eingriffsregelung flexibler ausgestaltet und weiterentwickelt, um insbesondere die Inanspruchnahme von landwirtschaftlich genutzten Flächen für Kompensationsmaßnahmen zu reduzieren. Demnach ist nun vorrangig zu prüfen, ob die Kompensation auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen erbracht werden kann.

 

1.4        Integration des „Grünen Fächers“

Der „Grüne Fächer Leverkusen“ ist ein Projekt, das vom Neulandpark ausgehend Grünflächen im regionalen Verbund und unter Betonung der spezifischen kulturräumlichen Charakteristik zu einem abwechslungsreichen Freiraumsystem mit hoher Aufenthaltsqualität verknüpft. Ziel ist es, über die Qualifizierung der Hauptgewässerachsen die Wohnstandortqualität zu erhöhen und Leverkusens Image als Sport- und Gesundheitsstadt zu stärken. Mit Beschluss des Regionale-Ausschusses vom 26.11.2007 ist der „Grüne Fächer“ ein anerkanntes Projekt der Regionale 2010.

Zur Integration und Koordination der Einzelmaßnahmen des „Grünen Fächers“ in den Landschaftsplan ist eine Neuaufstellung notwendig.

 

2.        Neuaufstellung des Landschaftsplanes

Die Zuständigkeit und das Verfahren zur Aufstellung des Landschaftsplanes sind durch die Vorschriften in den §§ 27 und 28 LG NW klar geregelt. Demnach stellt die Stadt Leverkusen – als Träger der Landschaftsplanung – den Landschaftsplan in eigener Verantwortung und nach folgenden Verfahrensschritten auf:

-          Aufstellungsbeschluss

-          Vorentwurfserarbeitung

-          Vorgezogene (erweiterte) Bürgerbeteiligung,

-          Entwurfserarbeitung

-          Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (TÖB)

-          Öffentliche Auslegung

-          Behandlung der Anregungen, Erarbeitung des endgültigen Planentwurfes

-          Beschlussfassung, Genehmigung, Inkrafttreten.

 

Mit der Novellierung des LG NW vom 19.07.2007 und der damit verbundenen Einführung der so genannten „Experimentierklausel“, wird den Trägern der Landschaftsplanung grundsätzlich ermöglicht, neue Formen der Mitwirkung am Planungsprozess zu erproben (§ 32 LG NW). Die am Planungsprozess Beteiligten sollen hierdurch die Möglichkeit haben, eigene – durchaus auch von der Konzeption des Planungsträgers abweichende – Ideen in das Verfahren einzubringen.

Um eine gesteigerte Akzeptanz gegenüber Entscheidungen und Planungen zu erzielen, strebt die Stadt Leverkusen grundsätzlich an, die Öffentlichkeit über das gesetzlich vorgeschriebene Maß hinaus zu beteiligen. Als Beispiele sind hier unter anderem das Verkehrsforum Hitdorf, die Beteiligungen im Rahmen der Neuen Bahnstadt Opladen oder bei der Flächennutzungsplanaufstellung zu nennen. Auch im Vorfeld des Regionale-Projektes „Grüner Fächer“ ist ein intensiver Entwicklungsprozess unter Beteiligung privater und öffentlicher Akteure durchgeführt worden. Im Rahmen der Aufstellung des Landschaftsplanes wäre es wünschenswert, die rechtlich normierte Möglichkeit der erweiterten Öffentlichkeitsbeteiligung („Experimentierklausel“) für die Aufstellung des Landschaftsplans zu nutzen und einen kooperativen Planungsprozess zu verfolgen. Vor dem Hintergrund des bestehenden personellen und zeitlichen Ressourcenmangels in den Fachbereichen Stadtplanung und Bauaufsicht und Umwelt ist es der Stadt Leverkusen gegenwärtig jedoch nur begrenzt möglich, über das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung umfangreiche Moderationsprozesse durchzuführen. Im Einzelfall sollen aber, je nach Erfordernis und Verfügbarkeit von Finanzmitteln, im Zuge der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung ausgewählte Veranstaltungen für die Fachöffentlichkeit angeboten werden. Eine weitere Beteiligung, die über das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren hinausgeht und der Öffentlichkeit die Chance bieten würde, noch aktiver auf den Planungsprozess einzuwirken, ist hinsichtlich der genannten Gründe derzeit nicht leistbar.

Da die Aufgabe der Neuaufstellung des Landschaftsplanes grundsätzlich weder mit vorhandenem Personal im Fachbereich Stadtplanung und Bauaufsicht noch im Fachbereich Umwelt zu bewältigen ist, wird ein externes und unabhängiges Planungsbüro beauftragt. Die Leistungen des Planungsbüros sind gemäß Zuwendungsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 10.03.2010 förderfähig, die Planungskosten sind im Haushalt beim Fachbereich Stadtplanung und Bauaufsicht entsprechend budgetiert. Das externe Planungsbüro wird neben der Erarbeitung der Entwürfe auch an der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger Öffentlicher Belange mitwirken und die Stadt Leverkusen in diesem Verfahrensschritt unterstützen.

In der nachfolgenden Abbildung 1 ist der Verfahrensablauf zur Neuaufstellung des Landschaftsplanes zusammengefasst und anschaulich dargestellt:

 

 

 

 

 


Abb. 1: Ablaufschema Aufstellungsverfahren

Textfeld: Erarbeitung durch ein externes Planungsbüro
Textfeld: Fachbereich 61 – Stadtplanung und Bauaufsicht
Textfeld: Fachbereich 32 – Umwelt