Betreff
Erteilung von Weisungen gem. § 113 Abs. 1 GO NRW
- Umsetzung des Artikelgesetzes zur Schaffung von mehr Transparenz in öffentlichen Unternehmen im Lande Nordrhein-Westfalen (Transparenzgesetz) mit Änderung der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) und des Sparkassengesetzes Nordrhein-Westfalen (SpkG)
Vorlage
0463/2010
Aktenzeichen
201-01-ho
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

1. Den Vertreterinnen und Vertretern in Organen von Unternehmen und Einrichtungen, an denen die Stadt Leverkusen unmittelbar oder mittelbar alleine oder zusammen mit einer anderen Gemeinde, einem Gemeindeverband oder dem Land Nordrhein-Westfalen mit mehr als 50 v. H. beteiligt ist, wird Weisung gem. § 113 Abs. 1 GO NRW erteilt, auf die Umsetzung des § 108 Abs. 2 Sätze 2 und 3 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Nummer 9 GO NRW hinzuwirken.

 

2. Den Vertreterinnen und Vertretern der Stadt Leverkusen im Verwaltungsrat der Sparkasse Leverkusen wird Weisung gem. § 113 Abs. 1 GO NRW erteilt, auf die Umsetzung des § 19 Abs. 5 SpkG hinzuwirken.

 

gezeichnet:

Buchhorn

(gleichzeitig i. V. des Stadtkämmerers)

 

Begründung:

 

Am 16.12.2009 hat der nordrhein-westfälische Landtag einstimmig bei einer Enthaltung das Gesetz zur Schaffung von mehr Transparenz im Lande Nordrhein-Westfalen (Transparenzgesetz) beschlossen, das nach Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen am 31.12.2009 in Kraft getreten ist. Mit diesem Artikelgesetz werden u. a. die GO NRW sowie das SpkG geändert.

 

Die Neuregelungen sollen dem Informationsanspruch der Bürgerschaft bezüglich der Verwendung öffentlicher Gelder Rechnung tragen und verpflichten kommunale Unternehmen und Einrichtungen einschl. Sparkassen und Sparkassen- und Giroverbände, die Bezüge ihrer Geschäftsführungsorgane und Aufsichtsgremien individualisiert zu veröffentlichen.

 

Ort der Veröffentlichung ist grundsätzlich der Anhang zum Jahresabschluss. Bei Unternehmen, die nicht verpflichtet sind, einen Jahresabschluss mit Anhang zu veröffentlichen, kann die Veröffentlichung auch an anderer geeigneter Stelle erfolgen (z. B. in Beteiligungsberichten).

 

Nach den Ausführungen zur Gesetzesvorlage (Landtags-Drucksache 14/10027) sind die gewählten oder entsandten Mitglieder in den Leitungs- und Kontrollgremien öffentlicher Unternehmen verpflichtet, im Rahmen des geltenden Rechts – insbesondere unter Beachtung der für die jeweilige Leitungs- und Kontrolltätigkeit geltenden Vorschriften – sämtliche für eine individualisierte Veröffentlichung notwendigen Handlungen vorzunehmen.

 

 

1.         Änderungen durch das Transparenzgesetz

1.1       Änderungen der GO NRW

1.1.1   Unternehmen und Einrichtungen

In § 108 Abs. 1 Satz 1 GO NRW wird durch Art. 4 Ziff. 1.a) des Transparenzgesetzes eine neue Nummer 9 eingefügt.

 

Danach darf die Gemeinde Unternehmen oder Einrichtungen nur gründen oder sich daran beteiligen, wenn, vorbehaltlich weitergehender oder entgegenstehender Vorschriften, durch Gesellschaftsvertrag oder Satzung gewährleistet ist, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge im Sinne des § 285 Nummer 9 des Handelsgesetzbuches (HGB) der Mitglieder der Geschäftsführung, des Aufsichtsrates, des Beirates oder einer ähnlichen Einrichtung im Anhang zum Jahresabschluss jeweils für jede Personengruppe sowie zusätzlich unter Namensnennung die Bezüge jedes einzelnen Mitglieds dieser Personengruppen unter Aufgliederung nach Komponenten im Sinne des § 285 Nummer 9 Buchstabe a des HGB angegeben werden.

 


§ 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 Satz 2 GO NRW enthält eine Aufzählung aller der individualisierten Ausweisungspflicht unterliegenden Leistungen bzw. Sachverhalte. Satz 3 regelt für den Fall der erstmaligen kommunalen Beteiligung an einer bestehenden Gesellschaft, dass eine Gewährleistung für die individualisierte Ausweisung von Bezügen und Leistungszusagen auch dann gegeben ist, wenn in Gesellschaftsvertrag oder Satzung die erstmalige individualisierte Ausweisung spätestens für das zweite Geschäftsjahr nach Erwerb der Beteiligung festgelegt ist.

 

Außerdem wird in § 108 GO NRW ein neuer Absatz 2 eingefügt, nach dem Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 für die erstmalige unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einer Gesellschaft einschließlich der Gründung einer Gesellschaft gilt, wenn den beteiligten Gemeinden oder Gemeindeverbänden alleine oder zusammen oder zusammen mit einer Beteiligung des Landes mehr als 50 vom Hundert der Anteile gehören.

 

Bei bestehenden Gesellschaften, an denen die Gemeinde oder Gemeindeverbände unmittelbar oder mittelbar alleine oder zusammen oder zusammen mit dem Land mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt sind, trifft die Gemeinden und Gemeindeverbände eine Hinwirkungspflicht zur Anpassung an die Vorgaben des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 9. Diese Hinwirkungspflicht bezieht sich sowohl auf die Anpassung von Gesellschaftsvertrag oder Satzung als auch auf die mit § 108 Abs. 1 Satz Nr. 9 GO NRW verfolgte Zielsetzung der individualisierten Ausweisung der dort genannten Bezüge und Leistungszusagen.

 

1.1.2   Anstalten des öffentlichen Rechts (ohne Sparkasse)

 

Durch Artikel 4 Ziff. 3. des Transparenzgesetzes wird § 114a Absatz 10 GO NRW um die Sätze 2 und 3 erweitert, wonach § 285 Nummer 9 Buchstabe a des HGB mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge der Mitglieder des Vorstands sowie die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Leistungen für die Mitglieder des Verwaltungsrates im Anhang des Jahresabschlusses für jede Personengruppe sowie zusätzlich unter Namensnennung die Bezüge und Leistungen für jedes einzelne Mitglied dieser Personengruppen unter Aufgliederung nach Komponenten im Sinne des § 285 Nummer 9 Buchstabe a des HGB angegeben werden, soweit es sich um Leistungen des Kommunalunternehmens handelt. Die individualisierte Ausweisungspflicht gilt auch für Leistungen entsprechend § 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 Satz 2 GO NRW.

 

1.2.      Änderung des Sparkassengesetzes

 

§ 19 Abs. 5 des SpkG wird durch Artikel 3 des Transparenzgesetzes dahingehend geändert, dass der Träger darauf hinwirkt, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge jedes einzelnen Mitgliedes des Vorstands, des Verwaltungsrates und ähnlicher Gremien unter Namensnennung, aufgeteilt nach erfolgsunabhängigen und erfolgsbezogenen Komponenten sowie Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung, im Anhang zum Jahresabschluss gesondert veröffentlicht werden.

 

 


2.         Auswirkungen des Transparenzgesetzes auf die Beteiligungen der Stadt Leverkusen

2.1       Unternehmen und Einrichtungen

2.1.1   Neugründungen von Unternehmen und Einrichtungen bzw. neue Beteiligungen der Stadt Leverkusen an bestehenden Unternehmen und Einrichtungen

Die Neuregelung des § 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 GO NRW führt dazu, dass die Gründung einer Gesellschaft nur zulässig ist, wenn von Beginn an die individualisierte Ausweisung der Bezüge der Mitglieder der Geschäftsführung, des Aufsichtsrates, des Beirates oder einer ähnlichen Einrichtung gewährleistet ist. Dem Gewährleistungserfordernis unterliegen auch die Ausweisungspflichten für die Zusage von Leistungen, die im Zusammenhang mit der Beendigung einer Tätigkeit entstehen. Auch in den nachfolgenden Verträgen mit Geschäftsführungen muss die Zulässigkeit der Veröffentlichung einer individualisierten Ausweisung der Bezüge und Leistungszusagen verankert sein.

 

Für den Fall der erstmaligen kommunalen Beteiligung an einer bestehenden Gesellschaft kann die erstmalige individualisierte Ausweisung der Bezüge auch erst in einem späteren Geschäftsjahr beginnen. Dieser Zeitpunkt muss dann jedoch bereits in Gesellschaftsvertrag oder Satzung festgelegt sein und darf kein späteres Jahr als das zweite Geschäftsjahr nach Beteiligungserwerb bestimmen.

 

2.1.2   Gesellschaftsverträge von bestehenden Unternehmen/Einrichtungen

 

Bei bestehenden Beteiligungen mit den genannten Beteiligungsverhältnissen trifft die Stadt Leverkusen und die ggf. mit beteiligten Kommunen bzw. das Land NRW eine Pflicht zur Hinwirkung auf Änderung bestehender Gesellschaftsverträge/Satzungen, um die in § 108 Abs. 1 Nr. 9 GO NRW vorgesehenen Offenlegungspflichten gesellschaftsvertraglich zu verankern. Gem. der Gesetzesbegründung zum Transparenzgesetz (Landtagsdrucksache 14/10027, S. 36) verdichtet sich die Hinwirkungspflicht in der Regel faktisch zu einer Anpassungspflicht, wenn 100 % der Anteile der Gesellschaft bei der öffentlichen Hand liegen, da dann keine Widerstände privater Anteilseigner gegeben sein können.

 

Wird der Hinwirkungspflicht bzw. der Anpassungspflicht nicht entsprochen, kann dies kommunalaufsichtliche Maßnahmen (bis hin zu einer kommunalaufsichtlich erzwungenen Trennung von einer Beteiligung) auslösen.

 

2.1.3   Anstellungsverträge von Organmitgliedern

 

Die Neuregelungen gelten zwingend für Neubestellungen von Aufsichtsräten und für Neuverträge mit Geschäftsführungen, die nach der erfolgten Anpassung der Gesellschaftsverträge oder Satzungen abgeschlossen werden. In neu abzuschließenden Anstellungsverträgen mit Geschäftsführern und Vorständen muss die Zulässigkeit der Veröffentlichung einer individualisierten Ausweisung der Bezüge und Leistungszusagen verankert sein.

 

Bei bestehenden Anstellungsverträgen von Vorständen und Geschäftsführern von Gesellschaften, die unter § 108 Abs. 2 GO NRW fallen, besteht eine Hinwirkungspflicht dahingehend, dass die Geschäftsführungsmitglieder durch die zuständigen Gesellschaftsorgane aufgefordert werden müssen, nachträglich ihr Einverständnis in die Offenlegung der Gesamtbezüge zu erklären. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Bezüge für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bestellten Aufsichtsratsmitglieder.

 

Bei künftigen Vertragsverlängerungen ist eine entsprechende Regelung in den Dienstvertrag aufzunehmen, weil andernfalls durch sich wiederholende Vertragsverlängerungen der Anwendungsbereich der neu gefassten Gemeindeordnung umgangen werden könnte.

 

2.2       Anstalt des öffentlichen Rechts

 

Bei den kommunalen Anstalten des öffentlichen Rechts gelten die Offenlegungsvorschriften des § 114 Abs. 10 Sätze 2 und 3 GO NRW unmittelbar. Eine Anpassung der Satzungen ist nicht erforderlich.

 

 

2.3       Sparkasse

 

Der Träger der Sparkasse wird mit der Neuregelung verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Bezüge und Leistungszusagen der einzelnen Vorstandsmitglieder individualisiert ausgewiesen werden. Die Hinwirkungspflicht erstreckt sich auch auf die Mitglieder des Verwaltungsrats und ähnlicher Gremien der Sparkasse.

 

Die Regelung gilt unmittelbar. Eine Anpassung der Satzung ist nicht erforderlich.

 

2.4             Eigenbetriebsähnliche Einrichtungen

(Hinweis auf die Änderung der Eigenbetriebsverordnung)

 

Am 31.12.2009 ist die Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Gemeindewirtschaftsrechts in Kraft getreten. Diese Artikelverordnung ändert u. a. die Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen. Nach dem neu gefassten § 24 Abs. 1 Eigenbetriebsverordnung ist § 285 Nummer 9 Buchstabe a des HGB mit der Maßgabe anzuwenden, dass die vom Eigenbetrieb für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge und Leistungen für die Mitglieder der Betriebsleitung und des Betriebsausschusses im Anhang zum Jahresabschluss jeweils für jede Personengruppe sowie zusätzlich unter Namensnennung die Bezüge und Leistungen für jedes einzelne Mitglied dieser Personengruppen unter Aufgliederung nach Komponenten im Sinne des § 285 Nummer 9 Buchstabe a des HGB anzugeben sind.

 

Die Regelung gilt unmittelbar. Eine Anpassung der Satzungen ist nicht erforderlich.

 

 

3.         Fristen

 

3.1       Unternehmen und Einrichtungen, Anstalt des öffentlichen Rechts

 

Die neu gefasste Gemeindeordnung trifft keine Aussage dazu, ab wann die Offenlegung der Bezüge der Organmitglieder erfolgen soll. Analog der Regelungen der ebenfalls durch das Transparenzgesetz geänderten Landeshaushaltsordnung sowie des Vergütungsoffenlegungsgesetzes sind die neuen Regelungen der GO NRW ebenfalls erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31.12.2009 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.

 

3.2       Sparkasse

 

Gem. § 45 des SpkG ist der § 19 in der Fassung von Artikel 3 des Transparenzgesetzes erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.

 

 

 

Hinweis:

Die Ausführungen zur Gesetzesvorlage (Landtags-Drucksache 14/10027) des Transparenzgesetzes werden bei Bedarf zur Verfügung gestellt bzw. sind im Internet einzusehen unter: http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD14-10027.pdf?von=1&bis=0