- Umsetzung des Artikelgesetzes zur Schaffung von mehr Transparenz in öffentlichen Unternehmen im Lande Nordrhein-Westfalen (Transparenzgesetz) mit Änderung der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) und des Sparkassengesetzes Nordrhein-Westfalen (SpkG)
Beschlussentwurf:
1. Den
Vertreterinnen und Vertretern in Organen von Unternehmen und Einrichtungen, an
denen die Stadt Leverkusen unmittelbar oder mittelbar alleine oder zusammen mit
einer anderen Gemeinde, einem Gemeindeverband oder dem Land Nordrhein-Westfalen
mit mehr als 50 v. H. beteiligt ist, wird Weisung gem. § 113 Abs. 1 GO NRW
erteilt, auf die Umsetzung des § 108 Abs. 2 Sätze 2 und 3 i. V. m. Abs. 1 Satz
1 Nummer 9 GO NRW hinzuwirken.
2. Den
Vertreterinnen und Vertretern der Stadt Leverkusen im Verwaltungsrat der Sparkasse
Leverkusen wird Weisung gem. § 113 Abs. 1 GO NRW erteilt, auf die Umsetzung des
§ 19 Abs. 5 SpkG hinzuwirken.
gezeichnet:
Buchhorn
(gleichzeitig i. V. des Stadtkämmerers)
Begründung:
Am 16.12.2009 hat
der nordrhein-westfälische Landtag einstimmig bei einer Enthaltung das
Gesetz zur Schaffung von mehr Transparenz im Lande Nordrhein-Westfalen
(Transparenzgesetz) beschlossen, das nach Verkündung im Gesetz- und
Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen am 31.12.2009 in Kraft
getreten ist. Mit diesem Artikelgesetz werden u. a. die GO NRW sowie das SpkG geändert.
Die Neuregelungen
sollen dem Informationsanspruch der Bürgerschaft bezüglich der Verwendung
öffentlicher Gelder Rechnung tragen und verpflichten kommunale Unternehmen und
Einrichtungen einschl. Sparkassen und Sparkassen- und Giroverbände, die Bezüge
ihrer Geschäftsführungsorgane und Aufsichtsgremien individualisiert zu
veröffentlichen.
Ort der
Veröffentlichung ist grundsätzlich der Anhang zum Jahresabschluss. Bei
Unternehmen, die nicht verpflichtet sind, einen Jahresabschluss mit Anhang zu
veröffentlichen, kann die Veröffentlichung auch an anderer geeigneter Stelle
erfolgen (z. B. in Beteiligungsberichten).
Nach den Ausführungen
zur Gesetzesvorlage (Landtags-Drucksache 14/10027) sind die gewählten oder
entsandten Mitglieder in den Leitungs- und Kontrollgremien öffentlicher
Unternehmen verpflichtet, im Rahmen des geltenden Rechts – insbesondere unter
Beachtung der für die jeweilige Leitungs- und Kontrolltätigkeit geltenden
Vorschriften – sämtliche für eine individualisierte Veröffentlichung
notwendigen Handlungen vorzunehmen.
1. Änderungen durch das Transparenzgesetz
1.1 Änderungen der GO NRW
1.1.1 Unternehmen und Einrichtungen
In § 108 Abs. 1
Satz 1 GO NRW wird durch Art. 4 Ziff. 1.a) des Transparenzgesetzes eine neue
Nummer 9 eingefügt.
Danach darf die
Gemeinde Unternehmen oder Einrichtungen nur gründen oder sich daran beteiligen,
wenn, vorbehaltlich weitergehender oder entgegenstehender Vorschriften, durch
Gesellschaftsvertrag oder Satzung gewährleistet ist, dass die für die Tätigkeit
im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge im Sinne des § 285 Nummer 9 des
Handelsgesetzbuches (HGB) der Mitglieder der Geschäftsführung, des
Aufsichtsrates, des Beirates oder einer ähnlichen Einrichtung im Anhang zum
Jahresabschluss jeweils für jede Personengruppe sowie zusätzlich unter
Namensnennung die Bezüge jedes einzelnen Mitglieds dieser Personengruppen unter
Aufgliederung nach Komponenten im Sinne des § 285 Nummer 9 Buchstabe a des HGB
angegeben werden.
§ 108 Abs. 1 Satz 1
Nr. 9 Satz 2 GO NRW enthält eine Aufzählung aller der individualisierten
Ausweisungspflicht unterliegenden Leistungen bzw. Sachverhalte. Satz 3 regelt
für den Fall der erstmaligen kommunalen Beteiligung an einer bestehenden
Gesellschaft, dass eine Gewährleistung für die individualisierte Ausweisung von
Bezügen und Leistungszusagen auch dann gegeben ist, wenn in
Gesellschaftsvertrag oder Satzung die erstmalige individualisierte Ausweisung
spätestens für das zweite Geschäftsjahr nach Erwerb der Beteiligung festgelegt
ist.
Außerdem wird in §
108 GO NRW ein neuer Absatz 2 eingefügt, nach dem Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 für
die erstmalige unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einer Gesellschaft
einschließlich der Gründung einer Gesellschaft gilt, wenn den beteiligten
Gemeinden oder Gemeindeverbänden alleine oder zusammen oder zusammen mit einer
Beteiligung des Landes mehr als 50 vom Hundert der Anteile gehören.
Bei bestehenden
Gesellschaften, an denen die Gemeinde oder Gemeindeverbände unmittelbar oder
mittelbar alleine oder zusammen oder zusammen mit dem Land mit mehr als 50 vom
Hundert beteiligt sind, trifft die Gemeinden und Gemeindeverbände eine
Hinwirkungspflicht zur Anpassung an die Vorgaben des Absatzes 1 Satz 1 Nummer
9. Diese Hinwirkungspflicht bezieht sich sowohl auf die Anpassung von
Gesellschaftsvertrag oder Satzung als auch auf die mit § 108 Abs. 1 Satz Nr. 9
GO NRW verfolgte Zielsetzung der individualisierten Ausweisung der dort
genannten Bezüge und Leistungszusagen.
1.1.2 Anstalten
des öffentlichen Rechts (ohne Sparkasse)
Durch Artikel 4
Ziff. 3. des Transparenzgesetzes wird § 114a Absatz 10 GO NRW um die Sätze 2
und 3 erweitert, wonach § 285 Nummer 9 Buchstabe a des HGB mit der Maßgabe
anzuwenden ist, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten
Gesamtbezüge der Mitglieder des Vorstands sowie die für die Tätigkeit im
Geschäftsjahr gewährten Leistungen für die Mitglieder des Verwaltungsrates im
Anhang des Jahresabschlusses für jede Personengruppe sowie zusätzlich unter
Namensnennung die Bezüge und Leistungen für jedes einzelne Mitglied dieser
Personengruppen unter Aufgliederung nach Komponenten im Sinne des § 285 Nummer
9 Buchstabe a des HGB angegeben werden, soweit es sich um Leistungen des
Kommunalunternehmens handelt. Die individualisierte Ausweisungspflicht gilt
auch für Leistungen entsprechend § 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 Satz 2 GO NRW.
1.2. Änderung
des Sparkassengesetzes
§ 19 Abs. 5 des SpkG
wird durch Artikel 3 des Transparenzgesetzes dahingehend geändert, dass der
Träger darauf hinwirkt, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten
Bezüge jedes einzelnen Mitgliedes des Vorstands, des Verwaltungsrates und
ähnlicher Gremien unter Namensnennung, aufgeteilt nach erfolgsunabhängigen und
erfolgsbezogenen Komponenten sowie Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung,
im Anhang zum Jahresabschluss gesondert veröffentlicht werden.
2. Auswirkungen
des Transparenzgesetzes auf die Beteiligungen der Stadt Leverkusen
2.1 Unternehmen und Einrichtungen
2.1.1 Neugründungen
von Unternehmen und Einrichtungen bzw. neue Beteiligungen der Stadt Leverkusen
an bestehenden Unternehmen und Einrichtungen
Die Neuregelung des
§ 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 GO NRW führt dazu, dass die Gründung einer
Gesellschaft nur zulässig ist, wenn von Beginn an die individualisierte
Ausweisung der Bezüge der Mitglieder der Geschäftsführung, des Aufsichtsrates,
des Beirates oder einer ähnlichen Einrichtung gewährleistet ist. Dem
Gewährleistungserfordernis unterliegen auch die Ausweisungspflichten für die
Zusage von Leistungen, die im Zusammenhang mit der Beendigung einer Tätigkeit
entstehen. Auch in den nachfolgenden Verträgen mit Geschäftsführungen muss die Zulässigkeit
der Veröffentlichung einer individualisierten Ausweisung der Bezüge und
Leistungszusagen verankert sein.
Für den Fall der
erstmaligen kommunalen Beteiligung an einer bestehenden Gesellschaft kann die
erstmalige individualisierte Ausweisung der Bezüge auch erst in einem späteren
Geschäftsjahr beginnen. Dieser Zeitpunkt muss dann jedoch bereits in
Gesellschaftsvertrag oder Satzung festgelegt sein und darf kein späteres Jahr
als das zweite Geschäftsjahr nach Beteiligungserwerb bestimmen.
2.1.2 Gesellschaftsverträge
von bestehenden Unternehmen/Einrichtungen
Bei bestehenden Beteiligungen mit den genannten
Beteiligungsverhältnissen trifft die Stadt Leverkusen und die ggf. mit
beteiligten Kommunen bzw. das Land NRW eine Pflicht zur Hinwirkung auf Änderung
bestehender Gesellschaftsverträge/Satzungen, um die in § 108 Abs. 1 Nr. 9 GO
NRW vorgesehenen Offenlegungspflichten gesellschaftsvertraglich zu verankern.
Gem. der Gesetzesbegründung zum Transparenzgesetz (Landtagsdrucksache 14/10027,
S. 36) verdichtet sich die Hinwirkungspflicht in der Regel faktisch zu
einer Anpassungspflicht, wenn 100 % der Anteile der Gesellschaft bei der
öffentlichen Hand liegen, da dann keine Widerstände privater Anteilseigner
gegeben sein können.
Wird der
Hinwirkungspflicht bzw. der Anpassungspflicht nicht entsprochen, kann dies
kommunalaufsichtliche Maßnahmen (bis hin zu einer kommunalaufsichtlich
erzwungenen Trennung von einer Beteiligung) auslösen.
2.1.3 Anstellungsverträge
von Organmitgliedern
Die Neuregelungen
gelten zwingend für Neubestellungen von Aufsichtsräten und für Neuverträge mit
Geschäftsführungen, die nach der erfolgten Anpassung der Gesellschaftsverträge
oder Satzungen abgeschlossen werden. In neu abzuschließenden
Anstellungsverträgen mit Geschäftsführern und Vorständen muss die Zulässigkeit
der Veröffentlichung einer individualisierten Ausweisung der Bezüge und
Leistungszusagen verankert sein.
Bei bestehenden
Anstellungsverträgen von Vorständen und Geschäftsführern von Gesellschaften,
die unter § 108 Abs. 2 GO NRW fallen, besteht eine Hinwirkungspflicht
dahingehend, dass die Geschäftsführungsmitglieder durch die zuständigen
Gesellschaftsorgane aufgefordert werden müssen, nachträglich ihr Einverständnis
in die Offenlegung der Gesamtbezüge zu erklären. Entsprechendes gilt
hinsichtlich der Bezüge für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes
bestellten Aufsichtsratsmitglieder.
Bei künftigen
Vertragsverlängerungen ist eine entsprechende Regelung in den Dienstvertrag
aufzunehmen, weil andernfalls durch sich wiederholende Vertragsverlängerungen
der Anwendungsbereich der neu gefassten Gemeindeordnung umgangen werden könnte.
2.2 Anstalt
des öffentlichen Rechts
Bei den kommunalen
Anstalten des öffentlichen Rechts gelten die Offenlegungsvorschriften des § 114
Abs. 10 Sätze 2 und 3 GO NRW unmittelbar. Eine Anpassung der Satzungen ist
nicht erforderlich.
2.3 Sparkasse
Der Träger der
Sparkasse wird mit der Neuregelung verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die
Bezüge und Leistungszusagen der einzelnen Vorstandsmitglieder individualisiert
ausgewiesen werden. Die Hinwirkungspflicht erstreckt sich auch auf die
Mitglieder des Verwaltungsrats und ähnlicher Gremien der Sparkasse.
Die Regelung gilt
unmittelbar. Eine Anpassung der Satzung ist nicht erforderlich.
2.4
Eigenbetriebsähnliche Einrichtungen
(Hinweis auf die Änderung der
Eigenbetriebsverordnung)
Am 31.12.2009 ist
die Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des
Gemeindewirtschaftsrechts in Kraft getreten. Diese Artikelverordnung ändert u.
a. die Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen. Nach dem neu
gefassten § 24 Abs. 1 Eigenbetriebsverordnung ist § 285 Nummer 9 Buchstabe a
des HGB mit der Maßgabe anzuwenden, dass die vom Eigenbetrieb für die Tätigkeit
im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge und Leistungen für die Mitglieder der
Betriebsleitung und des Betriebsausschusses im Anhang zum Jahresabschluss
jeweils für jede Personengruppe sowie zusätzlich unter Namensnennung die Bezüge
und Leistungen für jedes einzelne Mitglied dieser Personengruppen unter
Aufgliederung nach Komponenten im Sinne des § 285 Nummer 9 Buchstabe a des HGB
anzugeben sind.
Die Regelung gilt
unmittelbar. Eine Anpassung der Satzungen ist nicht erforderlich.
3. Fristen
3.1 Unternehmen
und Einrichtungen, Anstalt des öffentlichen Rechts
Die neu gefasste
Gemeindeordnung trifft keine Aussage dazu, ab wann die Offenlegung der Bezüge
der Organmitglieder erfolgen soll. Analog der Regelungen der ebenfalls durch
das Transparenzgesetz geänderten Landeshaushaltsordnung sowie des
Vergütungsoffenlegungsgesetzes sind die neuen Regelungen der GO NRW ebenfalls
erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31.12.2009
beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
3.2 Sparkasse
Gem. § 45 des SpkG ist der § 19 in der Fassung von Artikel 3 des Transparenzgesetzes
erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2009
beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
Hinweis:
Die Ausführungen zur Gesetzesvorlage
(Landtags-Drucksache 14/10027) des Transparenzgesetzes werden bei Bedarf zur
Verfügung gestellt bzw. sind im Internet einzusehen unter: http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD14-10027.pdf?von=1&bis=0