Kenntnisnahme:
Der Rat der Stadt Leverkusen nimmt zur Kenntnis, dass der Oberbürgermeister im Jahr 2017 folgende Einkünfte
- aus Nebentätigkeiten (Einzelheiten ergeben sich aus der beiliegenden Übersicht) 27.125,00 €
und
- als Bruttoeinkommen B 9 128.597,25 €
erzielt hat.
gezeichnet:
Richrath
Begründung:
1. Die Eingruppierung von kommunalen Wahlbeamten auf Zeit ist durch die Eingruppierungsverordnung (EingrVO) per Gesetz festgelegt und nach der Einwohnerzahl gestaffelt. Für den Oberbürgermeister der Stadt Leverkusen leitet sich daraus eine Eingruppierung in die Besoldungsgruppe B 9 ab, welche zu einem Gesamtbruttoeinkommen 2017 in Höhe von 128.597,25 € geführt hat.
2. Der Oberbürgermeister hat im Jahr 2017 aus Nebentätigkeiten Vergütungen in Höhe von 27.125,00 € erhalten (s. Anlage).
3. Durch Inkrafttreten der Änderung der Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (NtV) zum 01.01.2017 dürfen Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst gem. § 13 I Satz 1 NtV im Kalenderjahr die Höchstgrenze von 9.600 € nicht übersteigen. Für Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamte, die Vergütungen aus Nebentätigkeiten gemäß § 18 Satz 3 des Sparkassengesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 696), in der jeweils geltenden Fassung, erhalten, gelten abweichend von Satz 1 folgende Höchstgrenzen:
1. für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden im Verwaltungsrat der Sparkassen
24.000 €,
2. für die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden im Verwaltungsrat der Sparkassen 19.200 €,
3. für das einfache Mitglied und die beratende Teilnehmerin oder den beratenden Teilnehmer im Verwaltungsrat der Sparkassen 14.400 €.
Werden Vergütungen aus Nebentätigkeiten nach Satz 1 und Satz 2 innerhalb eines Kalenderjahres erzielt, gilt die jeweilige Höchstgrenze nach Satz 2; Vergütungen aus Nebentätigkeiten nach Satz 1 dürfen in diesem Fall die Höchstgrenze von 9.600 € nicht übersteigen.
4. Die Höchstgrenze übersteigende Vergütungen sind an den Dienstherrn im Hauptamt abzuführen. Die Vergütung aus Nebentätigkeit nach Satz 1 betrug in 2017 insgesamt 14.400 €. Damit wurde die Höchstgrenze von 9.600 € um 4.800,00 € überschritten. Dieser Betrag wird durch den Oberbürgermeister an die Stadtkasse überwiesen.
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen (Beschluss des
Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom
26.07.2010), die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der
Vorlage
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr
Marondel, FB 01, 406 - 8807
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des
Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und
mittelfristiger Finanzplanung)
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)
E) Beabsichtigte
Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):
Keine
weitergehende Bürgerbeteiligung erforderlich |
Stufe
1 Information |
Stufe
2 Konsultation |
Stufe
3 Kooperation |
[ja]
[nein] |
[ja]
[nein] |
[ja]
[nein] |
[ja]
[nein] |
Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a.
Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens) |
F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz
nicht betroffen |
keine Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
[ja]
[nein] |
[ja]
[nein] |
[ja]
[nein] |
[ja]
[nein] |
Begründung der einfachen Dringlichkeit:
Gemäß § 17 Abs. 2 Korruptionsbekämpfungsgesetz ist die Aufstellung über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie über die Vergütungen dem Rat bis zum 31. März des dem Rechnungsjahr folgenden Jahres vorzulegen. Die letzten Abrechnungen für 2017 lagen nicht so rechtzeitig vor, dass der reguläre Abgabetermin erreicht werden konnte.