- Notwendige Baumfällungen im Stadtbezirk III
Beschlussentwurf:
1. Weil es sich um einen Fall äußerster Dringlichkeit handelt, beschließen die Unterzeichner gemäß § 36 Abs. 5 Satz 2 GO NRW:
Der Fällung einer Zeder und zweier weiterer Bäume an der Lützenkirchener Straße wird zugestimmt.
Leverkusen, 14.02.2018
gezeichnet:
Schönberger Pockrand
Bezirksvorsteher stv. Bezirksvorsteher
2. Vorstehende Dringlichkeitsentscheidung wird gemäß § 36 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 60 Abs. 1 Satz 3 GO NRW genehmigt.
gezeichnet:
Richrath
Begründung:
Das Schadbild an der Zeder ist nach dem erneuten Verlust großer Teile der Krone in der Folge des Sturmes Friederike erheblich. Der Schaden muss als starke Gefährdung der Verkehrssicherheit eingestuft werden, da bei weiteren Starkwindereignissen mit weiterem Windbruch gerechnet werden muss, zumal im unmittelbaren Umfeld des Baumes auch Pilzfruchtkörper vorgefunden wurden.
Die zu fällende Zeder und ihre beiden freigestellten und dadurch windbruchgefährdeten kleineren Nachbarbäume stehen an der Lützenkirchener Straße in der Nähe der Feuerwache.
Nachpflanzungen werden an anderer Stelle im Stadtbezirk III erfolgen, sobald die dafür notwendigen Haushaltsmittel verfügbar sind.
(Hinweis des Fachbereichs Oberbürgermeister, Rat und Bezirke: Die Anlagen sind im Ratsinformationssystem Session in farbiger Darstellung einzusehen.)
Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen,
die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage
Ansprechpartner/in / Fachbereich / Telefon:
Herr Hammer, FB 67, 406 - 6730
(Kurzbeschreibung
der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das
betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)
Die Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit ist eine kommunale Pflichtaufgabe.
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden
Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)
Keine, da Ausführung durch Hubsteigerkolonne des Regiebetriebes.
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:
(z. B.
Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen,
Sachkosten)
Keine, da Ausführung durch Hubsteigerkolonne des Regiebetriebes.
C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung /
Fertigung von Veränderungsmitteilungen:
(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen
sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder
Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet
werden müssen.)
kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)
keine
E) Beabsichtigte
Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):
Weitergehende
Bürgerbeteiligung erforderlich |
Stufe
1 Information |
Stufe
2 Konsultation |
Stufe
3 Kooperation |
[nein] |
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F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
[nein] |
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Begründung der einfachen Dringlichkeit:
Die Fällung der Zeder und ihrer beiden Nachbarbäume sollte noch vor dem Beginn der Vogelschutzzeit am 01.03.2018 erfolgen.
Da die nächste turnusgemäße Beratung der Bezirksvertretung für den Stadtbezirk III erst am 26.04.2018 vorgesehen ist, wird diese Dringlichkeitsvorlage unumgänglich, um die Frist zur Beseitigung der Gefahrenpunkte einhalten zu können.