Der Beschlussentwurf wird wie folgt geändert:

 

1.    Die Kostenkalkulation und die Gebührenbedarfsberechnung werden zur Kenntnis genommen (siehe Anlagen Nr. 6, 8, 9, 10 und 14 der Vorlage Nr. 2017/2058 sowie der aktualisierten Anlagen der Ergänzung zur Vorlage Nr. 2017/2058/1).

 

2.    Die Zweite Änderung der Satzung über die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Stadt Leverkusen und über die Erhebung von Gebühren ab 01.03.2018 (Anlage 1) wird beschlossen.

 

3.    Die Dritte Änderung der Satzung über die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Stadt Leverkusen und über die Erhebung von Gebühren ab 01.01.2019 (Anlage  2) wird beschlossen.

 

 

 

gezeichnet:

                                               In Vertretung                        In Vertretung

Richrath                                Märtens                                 Deppe

 

Begründung:

 

Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (RettG NRW) ist zwischen den Verbänden der Krankenkassen und dem Träger des Rettungsdienstes Einvernehmen anzustreben. Das Gespräch mit den Krankenkassen wurde am 08.02.2018 geführt. Es wurde besprochen und diskutiert, dass zurzeit von einer Kommission des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen und der Landesverbände der Krankenkassen ein neuer Muster-Rettungsdienstbedarfsplan erstellt wird.

 

Im laufenden Verfahren wurde bereits eine Einigung über die Berechnungsmodalitäten des für Gebührenbedarfskalkulationen im Rettungsdienst ansatzfähigen Personalausfallfaktors erzielt. Durch die Berücksichtigung des Personalausfallfaktors ergeben sich aus der Anzahl der nach dem Rettungsdienstbedarfsplan vorzuhaltenden Funktionen die Anzahl des notwendigen Personals und damit die Höhe der Personalkosten. Für den Personalausfallfaktor sind die Faktoren Urlaub, Sonderurlaub, Krankheit, Elternzeit und Aus- und Fortbildung heranzuziehen, wobei auf den Personenkreis der im Rettungsdienst beschäftigten Einsatzkräfte abzustellen ist. Nach diesen Vorgaben reduziert sich der ansatzfähige Personalausfallfaktor von 5,31 auf 4,95. Die Auswirkungen wurden in die Gebührenbedarfsberechnung kostenmindernd übernommen. Gegenüber der bisherigen Fassung der Berechnung verändern sich die Gebührensätze wie folgt:

 

2018

2019

Tarif

 

neu

alt

Differenz

 

neu

alt

Differenz

KTW

 

35,00 €

35,00 €

0,00 €

 

41,00 €

41,00 €

0,00 €

RTW

 

79,00 €

80,00 €

-1,00 €

 

79,00 €

81,00 €

-2,00 €

NEF

 

42,00 €

44,00 €

-2,00 €

 

46,00 €

48,00 €

-2,00 €

Arzt

 

22,00 €

22,00 €

0,00 €

 

24,00 €

24,00 €

0,00 €

 

Die Krankenkassen haben am 14.02.2018 ihr Einvernehmen zur vorliegenden Gebührenbedarfsberechnung und den Entwürfen der Rettungsdienstgebührensatzungen erklärt. Daher wurde eine Korrektur des Beschlussentwurfes notwendig (s. hierzu auch die aktualisierten Anlagen 1 bis 5, 7, 11 bis 13).