Betreff
Rücknahme der Erhöhung des Hebesatzes für die Grundsteuer B
- Bürgerantrag vom 01.02.18
Vorlage
2018/2123
Aktenzeichen
011-12-11-de
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

Der Ausschuss für Anregungen und Beschwerden lehnt den Bürgerantrag auf Rücknahme der Hebesatzerhöhung der Grundsteuer B auf 790 Prozentpunkte ab 01.01.2018 ab.

 

Sofern sich der Bürgerantrag gegen den entsprechenden Steuerbescheid der Stadt, gegen den ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann oder hätte eingelegt werden können, richtet, wird er formal gemäß § 6 Absatz 2 Nr. 1 der Hauptsatzung zurückgewiesen.

 

 

gezeichnet:

Richrath

Begründung:

 

Mit Schreiben vom 01.02.2018 (s. Anlage 1) regen die Petenten an, die Hebesatzerhöhung der Grundsteuer B auf 790 Prozentpunkte ab 01.01.2018 zurückzunehmen.

 

Aus datenschutzrechtlichen Gründen können die personenbezogenen Daten des Originalantrages nicht mit abgedruckt werden. Sie sind zur weiteren Information der Mitglieder des Ausschusses für Anregungen und Beschwerden den Sitzungsunterlagen in der nichtöffentlichen Anlage 2 beigefügt.

 

Der Rat der Stadt Leverkusen hat in seiner Sitzung am 18.12.2017 entschieden, den Grundsteuerhebesatz B ab 2018 von 700 Hebesatzpunkten (HS) auf nunmehr 790 HS anzuheben. In der Begründung der vom Rat der Stadt Leverkusen am 18.12.2017 beschlossenen Vorlage Nr. 2017/1917 wurde Folgendes dargelegt:

 

„Auf der Grundlage der Fortschreibung des Haushaltssanierungsplans 2012 bis 2021 schlägt die Verwaltung vor, die Hebesätze für die Grundsteuern für das Jahr 2018 neu festzusetzen.

 

                                                Hebesatz alt                          Hebesatz neu

 

Grundsteuer A                           350 v. H.                                  405 v. H.

 

Grundsteuer B                           700 v. H.                                  810 v. H.

 

 

Zur Erreichung der gesetzlichen Vorgaben, ab dem Jahr 2018 mindestens ausgeglichene Ergebnisse - unter Einbeziehung der Konsolidierungshilfe des Landes - zu erreichen, ist eine Erhöhung der Steuerhebesätze für die Grundsteuern unvermeidlich. Dies erfolgt auf der Grundlage der Verfügung der Bezirksregierung Köln vom 07.07.2017 zur kommunalen Haushaltskonsolidierung im Rahmen des Stärkungspakts Stadtfinanzen.

 

Die Stadt Leverkusen kommt dem durch eine Anhebung des Hebesatzes der Grundsteuer A von derzeit 350 v. H. auf künftig 405 v. H. und bei der Grundsteuer B von derzeit 700 v. H. auf künftig 810 v. H. nach.

 

Die Grundsteuer gehört zu den Steuern, durch die alle Bürger der Gemeinde dazu beitragen, die gemeinsamen Ausgaben zu finanzieren. Steuererhöhungen im Bereich der Grundsteuern sind daher unausweichlich. Da die Grundsteuer auch auf die Miete umgelegt werden kann, können alle Einwohner - ob Eigentümer oder Mieter - zur Finanzierung der Infrastruktur herangezogen werden.

 

Die Erhöhung des Hebesatzes der Grundsteuer für das Jahr 2018 war bereits Gegenstand der Beschlussfassung des Rates vom 20.02.2017 in Bezug auf die Haushaltssatzung 2017 (auch der Haushaltsanierungsplan 2016 hatte für das Jahr 2018 schon 810/405 Hebesatzpunkte Grundsteuer ausgewiesen). Auf dieser Basis hat die Kommunalaufsicht mit Verfügung vom 07.07.2017 den laufenden Haushalt genehmigt. Insofern erfolgt mit dieser Vorlage die Umsetzung einer bereits beschlossenen Haushaltskonsolidierungsmaßnahme.“

 

Aufgrund des Änderungsantrags Nr. 2017/2023 der Fraktionen CDU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sowie der Gruppe FDP vom 01.12.2017 zur Vorlage Nr. 2017/1917 wurde der Hebesatz für die Grundsteuer B auf 790 v. H. anstatt auf die von der Verwaltung vorgeschlagenen 810 v. H. angehoben.

 

Begründung der einfachen Dringlichkeit:

 

Die Antragsteller wurden mit Grundsteuerbescheid vom 29.01.2018 von der Stadt Leverkusen angeschrieben. Die Widerspruchsfrist gegen diesen Bescheid endet am 01.03.2018. Daher ist der Bürgerantrag in der Sitzung des Ausschusses für Anregungen und Beschwerden am 22.02.2018 zu entscheiden.