Betreff
Entwurf des Gesamtabschlusses 2014 der Stadt Leverkusen
- Weiterleitung an den Rechnungsprüfungsausschuss
Vorlage
2018/2183
Aktenzeichen
203-SG4-fe/schw
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

1. Der Rat nimmt den aufgestellten und bestätigten Entwurf des Gesamtabschlusses zum 31.12.2014 der Stadt Leverkusen zur Kenntnis.

 

2. Der vorgenannte Entwurf wird zur Prüfung dem Rechnungsprüfungsausschuss zugeleitet.

 

 

gezeichnet:

Richrath

Begründung:

 

Nach § 116 Abs. 1 GO NRW i. V. m. § 49 GemHVO NRW ist zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres zusätzlich zum Jahresabschluss ein Gesamtabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen. Der Gesamtabschluss muss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage der Stadt einschließlich ihrer verselbstständigten Aufgabenbereiche in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form vermitteln und ist zu erläutern.

 

Der Gesamtabschluss besteht aus:

 

  • der Gesamtergebnisrechnung,
  • der Gesamtbilanz und
  • dem Gesamtanhang.

 

Darüber hinaus sind dem Gesamtabschluss ein Gesamtlagebericht und ein Beteiligungsbericht beizufügen. Der Beteiligungsbericht mit den Werten für das Jahr 2014 wurde dem Rat mit Vorlage Nr. 2015/0765 am 02.11.2015 zur Kenntnisnahme vorgelegt.

 

Neben den gesetzlichen Regelungen der GO NRW und GemHVO NRW sind bei der Aufstellung des Gesamtabschlusses auch ergänzende Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) beachtet worden. Auch die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchhaltung (GoB) und Konzernrechnungslegung (GoK) wurden berücksichtigt. Das Geschäftsjahr für den „Konzern“ Stadt Leverkusen und die konsolidierten Organisationen entspricht dem Kalenderjahr. Die Darstellung der Gesamtbilanz und der Gesamtergebnisrechnung entspricht den Regelungen des § 49 Abs. 3 i. V. m. § 41 Abs. 3 und Abs. 4 bzw. § 38 Abs. 1 Satz 3 GemHVO NRW.

 

Der vom Stadtkämmerer aufgestellte und vom Oberbürgermeister bestätigte Entwurf des Gesamtabschlusses 2014 wird hiermit dem Rat gemäß § 95 Abs. 3 GO NRW formgerecht, jedoch erst nach Fristablauf, zur Feststellung zugeleitet.

 

Nach § 116 Abs. 1 i. V. m. § 96 GO NRW stellt der Rat den vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Gesamtabschluss durch Beschluss fest. Hierzu wird der vorgelegte Entwurf zunächst an den Rechnungsprüfungsausschuss zur Prüfung verwiesen. Gemäß § 101 Abs. 8 GO NRW bedient sich der Rechnungsprüfungsausschuss zur Durchführung der Prüfung und Testierung der örtlichen Rechnungsprüfung. Der durch die örtliche Rechnungsprüfung zu erstellende Berichtsentwurf zum Gesamtabschluss 2014 soll dem Rechnungsprüfungsausschuss und dem Finanzausschuss in einer gemeinsamen Sitzung zur Aussprache vorgelegt und falls erforderlich durch die Prüfinstanz eingehend erläutert werden. Im nächsten Schritt soll dann der erteilte Bestätigungsvermerk dem Rat der Stadt Leverkusen zur weiteren Beschlussfassung vorgelegt werden.

 

Die Gemeinden haben gem. § 2 des Gesetzes zur Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen (NKFEG NRW) spätestens zum 31.12.2010 den ersten Gesamtabschluss nach § 116 GO NRW aufzustellen. Dieser Verpflichtung ist die Stadt Leverkusen durch die Beschlussfassung des Rates der Stadt Leverkusen über die Feststellung des Gesamtabschlusses 2010 am 10.12.2012 nachgekommen (Vorlage Nr. 1902/2012).

 

Zwischenzeitlich wurden die Gesamtabschlüsse der Stadt Leverkusen zum 31.12.2011 (Vorlage Nr. 2374/2013), zum 31.12.2012 (Vorlage Nr. 2014/0081) sowie zum 31.12.2013 (Vorlage Nr. 2015/0346) durch den Rat festgestellt. Der nunmehr vorliegende Entwurf des Gesamtabschlusses zum 31.12.2014 fasst, wie ein Konzernabschluss in der Privatwirtschaft, die verselbstständigten Aufgabenbereiche mit der Kernverwaltung zusammen, als handele es sich um ein einziges Unternehmen. Die Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage ist so darzustellen, als ob die Kernverwaltung mit ihren verselbstständigten Aufgabenbereichen eine einzige wirtschaftliche und rechtliche Einheit bildet.

 

Der Entwurf des Gesamtabschlusses 2014 der Stadt Leverkusen schließt mit folgenden Eckwerten ab:

 

a)    Gesamtvermögen

 

Das Gesamtvermögen (Anlagevermögen, Umlaufvermögen, aktive Rechnungsabgrenzung) beträgt zum Bilanzstichtag 1.955.275.703,89 EUR.

 

b)    Eigenkapital

 

Das Eigenkapital beträgt 308.127.076,91 EUR.

 

c)    Gesamtergebnisrechnung

 

Insgesamt weist die Ergebnisrechnung einen Fehlbetrag i. H. v. 56.994.873,48 EUR auf.

 

d)    Gesamtkapitalflussrechnung

 

Unter Berücksichtigung der Bestände zum Jahresanfang weist die Finanzrechnung am Jahresende 2014 einen Bestand an liquiden Mitteln i. H. v. 14.354.209,64 EUR aus.

 

Es wird darauf verzichtet, den umfangreichen Gesamtabschluss 2014 den Mandatsträgern als Anlage in Papierform beizufügen, da alle Anlagen im Ratsinformationssystem abgerufen werden können.

Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen, die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage 2018/2183

 

Ansprechpartner/in / Fachbereich / Telefon: Rainer Schwaab, FB 20, 406 - 2017

(Kurzbeschreibung der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

(Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:

(z. B. Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen, Sachkosten)

 

 

C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung / Fertigung von Veränderungsmitteilungen:  

(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet werden müssen.)

 

 

kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)

 

 

E) Beabsichtigte Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):

 

Weitergehende Bürgerbeteiligung erforderlich

 

Stufe 1

Information

Stufe 2

Konsultation

 

Stufe 3

Kooperation

 

       [ja]   [nein]

   [ja]   [nein]

[ja]   [nein]

    [ja]   [nein]

Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a. Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens)

 

 

 

F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

 

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

 

langfristige Nachhaltigkeit

 

[ja]   [nein]

[ja]   [nein]

[ja]   [nein]

[ja]   [nein]

 

Begründung der einfachen Dringlichkeit:

 

Die Gemeindeordnung unterscheidet zwischen Aufstellung und Bestätigung des Gesamtabschlussentwurfes durch den Stadtkämmerer bzw. Oberbürgermeister, der Prüfung durch den Rechnungsprüfungsausschuss und der Feststellung durch den Rat der Stadt. Die Arbeiten zur Aufstellung des Gesamtabschlusses 2014 haben sich bis in die 13. Kalenderwoche 2018 hingezogen. Im Rahmen dieser Dringlichkeitsvorlage wird dennoch eine formal korrekte Weiterleitung des Gesamtabschlusses an den Rechnungsprüfungsausschuss sichergestellt.