Betreff
Bebauungsplan Nr. 103/72 "Gebiet zwischen Kölner, Lich-, Dönhoff- und Montanusstraße" in Leverkusen-Wiesdorf
- Aufstellungsbeschluss zum Aufhebungsverfahren
Vorlage
0481/2010
Aktenzeichen
613-26-103/72-Dri
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

Für den Bebauungsplan Nr. 103/72 „Gebiet zwischen Kölner Straße (heute Friedrich-Ebert-Straße), Lich-, Dönhoff- und Montanusstraße“ in Leverkusen-Wiesdorf ist das Aufhebungsverfahren einzuleiten.

           

Der Bebauungsplan wird grob folgendermaßen abgegrenzt (die genaue Abgrenzung ist der Anlage 1 zu entnehmen):

-          Dönhoffstraße im Norden,

-          Montanusstraße im Westen,

-          Lichstraße im Süden sowie

-          Friedrich-Ebert-Straße im Osten.

           

Der Aufstellungsbeschluss zum Aufhebungsverfahren erfolgt auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 1 Abs. 3 sowie § 1 Abs. 8 BauGB.

 

Die Beschlussfassung erfolgt vorbehaltlich des Beitrittsbeschlusses der Bezirksvertretung für den Stadtbezirk I.

 

gezeichnet:

Adomat

(i.V. f. Herrn Beig. Mues)

 

Begründung:

 

Der zentral gelegene Baublock zwischen Dönhoffstraße, Montanusstraße, Lichstraße und Friedrich-Ebert-Straße wurde in den 1970er Jahren durch den rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 103/72 „Gebiet zwischen Kölner, Lich-, Dönhoff- und Montanusstraße“ beplant. Anlässlich des Ansiedlungsdrucks von Vergnügungsstätten in den westlichen und südlichen Cityrandlagen in Leverkusen-Wiesdorf und wegen fehlender Regelungen zu deren Steuerung auch im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans besteht ein Planerfordernis nach § 1 Abs. 3 BauGB.

 

Da es nicht Ziel ist, den rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 103/72 zu ändern, wird der planungsrechtliche Status nach § 34 BauGB („Einfügen in den Bestand“) angestrebt. Nach erster Prüfung ist eine städtebauliche Ordnung für den gesamten Baublock über § 34 BauGB gewährleistbar.

 

Zur Regelung von Vergnügungsstätten soll der Baublock zugleich in den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 194/I einbezogen werden. Dieser wird in den bislang unbeplanten Cityrandlagen als einfacher Bebauungsplan mit Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a BauGB allein der Steuerung dieser Nutzungsart dienen (vgl. Vorlage 479/2010 zum Bebauungsplan Nr. 194/I „Westlich und südlich Stadtmitte Wiesdorf – Steuerung von Vergnügungsstätten“ in Leverkusen-Wiesdorf).

 

Die weiteren Verfahrensschritte zum Aufhebungsverfahren sind erst nach einer umfassenden Bestandsaufnahme möglich. Im Rahmen des Verfahrens wird auch das in den 1990er Jahren begonnene und nicht abgeschlossene Bebauungsplanverfahren Nr. 128/I „Friedrich-Ebert-Straße“ mit nahezu ähnlichem Geltungsbereich zu behandeln sein. Da nicht beabsichtigt ist, dieses Planverfahren fortzuführen, wird voraussichtlich ein Beschluss zu dessen Einstellung zu fassen sein.

 

Im Arbeitsprogramm Verbindliche Bauleitplanung (im Entwurf; Vorlage 415/2010) ist das Aufhebungsverfahren dem Handlungsfeld „Projekte mit Potenzial – Planungsrechtliche Steuerung von Spielhallen/Wettbüros/Bordellbetrieben“ sowie dem Schwerpunkt „Planvorhaben zur Rechtsbereinigung“ zuzuordnen.