- Aufstellungsbeschluss zum Aufhebungsverfahren
Beschlussentwurf:
Für den Bebauungsplan Nr. 103/72 „Gebiet zwischen Kölner Straße (heute Friedrich-Ebert-Straße), Lich-, Dönhoff- und Montanusstraße“ in Leverkusen-Wiesdorf ist das Aufhebungsverfahren einzuleiten.
Der Bebauungsplan wird grob folgendermaßen abgegrenzt (die genaue Abgrenzung ist der Anlage 1 zu entnehmen):
- Dönhoffstraße im Norden,
- Montanusstraße im Westen,
- Lichstraße im Süden sowie
- Friedrich-Ebert-Straße im Osten.
Der Aufstellungsbeschluss zum Aufhebungsverfahren
erfolgt auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in
Verbindung mit § 1 Abs. 3 sowie § 1 Abs. 8 BauGB.
Die Beschlussfassung erfolgt vorbehaltlich des
Beitrittsbeschlusses der Bezirksvertretung für den Stadtbezirk I.
gezeichnet:
Adomat
(i.V. f. Herrn Beig. Mues)
Begründung:
Der zentral gelegene Baublock zwischen Dönhoffstraße, Montanusstraße, Lichstraße und Friedrich-Ebert-Straße wurde in den 1970er Jahren durch den rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 103/72 „Gebiet zwischen Kölner, Lich-, Dönhoff- und Montanusstraße“ beplant. Anlässlich des Ansiedlungsdrucks von Vergnügungsstätten in den westlichen und südlichen Cityrandlagen in Leverkusen-Wiesdorf und wegen fehlender Regelungen zu deren Steuerung auch im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans besteht ein Planerfordernis nach § 1 Abs. 3 BauGB.
Da es nicht Ziel ist, den
rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 103/72 zu ändern, wird der planungsrechtliche
Status nach § 34 BauGB („Einfügen in den Bestand“) angestrebt. Nach erster
Prüfung ist eine städtebauliche Ordnung für den gesamten Baublock über § 34
BauGB gewährleistbar.
Zur Regelung von Vergnügungsstätten soll der Baublock zugleich in den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 194/I einbezogen werden. Dieser wird in den bislang unbeplanten Cityrandlagen als einfacher Bebauungsplan mit Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a BauGB allein der Steuerung dieser Nutzungsart dienen (vgl. Vorlage 479/2010 zum Bebauungsplan Nr. 194/I „Westlich und südlich Stadtmitte Wiesdorf – Steuerung von Vergnügungsstätten“ in Leverkusen-Wiesdorf).
Die weiteren Verfahrensschritte zum Aufhebungsverfahren sind erst nach einer umfassenden Bestandsaufnahme möglich. Im Rahmen des Verfahrens wird auch das in den 1990er Jahren begonnene und nicht abgeschlossene Bebauungsplanverfahren Nr. 128/I „Friedrich-Ebert-Straße“ mit nahezu ähnlichem Geltungsbereich zu behandeln sein. Da nicht beabsichtigt ist, dieses Planverfahren fortzuführen, wird voraussichtlich ein Beschluss zu dessen Einstellung zu fassen sein.
Im Arbeitsprogramm Verbindliche Bauleitplanung (im Entwurf; Vorlage 415/2010) ist das Aufhebungsverfahren dem Handlungsfeld „Projekte mit Potenzial – Planungsrechtliche Steuerung von Spielhallen/Wettbüros/Bordellbetrieben“ sowie dem Schwerpunkt „Planvorhaben zur Rechtsbereinigung“ zuzuordnen.