1. Erfahrungsbericht zur Wahlwerbung im Rahmen der Landtagswahl im Mai 2017
und der Bundestagswahl im September 2017.
2. Änderung der Richtlinie zum Anbringen von Werbeplakaten und Aufstellen von
Dreieckständern.
3. Neuregelung zur Aufstellung von Info-Ständen vor Wahlen.
Beschlussentwurf:
1. Der Rat der Stadt Leverkusen nimmt die Erfahrungsberichte zur Kenntnis.
2. Der Rat der Stadt Leverkusen beschließt die in der Anlage dargestellten Änderungen in der Richtlinie zum Anbringen von Werbeplakaten und Aufstellen von Dreieckständern, siehe „gelb“ hinterlegt.
3. Der Rat der Stadt Leverkusen beschließt die unter Punkt 4 der Vorlage beschriebene Alternativlösung zur Aufstellung von Info-Ständen zur politischen Werbung innerhalb der 6-Wochen-Frist vor politischen allgemeinen Wahlen.
gezeichnet:
In Vertretung
Richrath Lünenbach
Begründung:
1.) Sachverhalt
Mit Vorlage Nr. 2017/1496 hat der Rat der Stadt Leverkusen in seiner Sitzung am 20.02.2017 beschlossen, die Richtlinie zum Anbringen von Werbeplakaten und Aufstellen von Dreieckständern hinsichtlich der Wahlwerbung für die Landtagswahl im Mai 2017 nur beschränkt anzuwenden. Gemäß dem Beschluss sollte wie folgt verfahren werden:
„Die Plakatierung erfolgt im 3-Monatszeitraum an 400 Standorten mit den Festsetzungen aus der Plakatierungsrichtlinie, wobei die Plakate 3 Arbeitstage nach Ablauf der Genehmigung an diesen Standorten zu entfernen sind. In der 6-wöchigen Zeit vor der Wahl können an 450 anderen festgelegten und durch Markierung gekennzeichneten Standorten alle Parteien je 2 Plakate gegenüberliegend (doppelseitig) der max. Größe A 0 (keine Dreieckständer) anbringen. Diese Plakate sind ebenfalls 3 Arbeitstage nach der Wahl zu entfernen. Die Genehmigung erfolgt im Rahmen einer gebührenfreien Sondernutzungserlaubnis. Die Plakate müssen mindesten 2,20 m über einem Radweg bzw. 2,00 m über einem Gehweg aufgehängt werden.“
Aufgrund der - aus Sicht der Verwaltung - durchweg positiven Bewertung der Plakatierung zur Landtagswahl im Mai 2017 wurde dasselbe Verfahren auch bei der Bundestagswahl im September 2017 angewandt, allerdings mit kleinen Modifikationen (vgl. Vorlage Nr. 2017/1678, Beschluss des Rates vom 10.07.2017):
- In der 6-wöchigen Zeit vor der Wahl wurden statt der bislang 450 Standorte 600 Standorte zur Verfügung gestellt.
- Gleichzeitig dürfen an jedem Mast nur max. 3 Plakate übereinander angebracht werden.
- Die Frist zum Abhängen der Wahlplakate wird auf 7 (Arbeits-)Tage nach der Wahl verlängert (statt 3 Tage).
2.) Erfahrungsbericht
2.1 zur Landtagswahl im Mai 2017
Der Erfahrungsbericht zur Landtagswahl im Mai 2017 wurde bereits mit Vorlage Nr. 2017/1678 erstellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Vorlage verwiesen.
2.2 zur Bundestagswahl im September 2017
Nach der Wahl wurde seitens einer Partei u. a. moniert, dass die Standorte, die für die Landtagswahl zur Verfügung gestellt wurden, zum Großteil nicht für die Bundestagswahl verwendet werden konnten. Die für die Landtagswahl zur Verfügung gestellten Standorte konnten für die Bundestagswahl zum Großteil nicht verwendet werden, da diese entweder durch andere Werbemaßnahmen bereits belegt bzw. durch laufende Baumaßnahmen nicht nutzbar waren.
Da davon ausgegangen wurde, dass das Werbeinteresse bei der Bundestagswahl größer ist als bei der Landtagswahl, wurden für den 6-wöchigen Zeitraum vor der Wahl 150 zusätzliche Standorte zur Verfügung gestellt (also insgesamt 600 Standorte). Die zusätzlichen Standorte wurden ebenfalls mit einer Markierung gekennzeichnet.
Gleichzeitig wurde mit der Erhöhung der Anzahl der Standorte vereinbart, dass an jedem Mast nur max. 3 Plakate übereinander angebracht werden dürfen. Überprüfungen/Kontrollen ergaben, dass diese Vereinbarung überwiegend eingehalten wurde. Die bereits vorgenommene durchweg positive Bewertung der Anwendung bei der Landtagswahl kann ebenso für die Bundestagswahl getroffen werden. Daher sollten die vorgenommenen Änderungen bei politischen Wahlen auch zukünftig Anwendung in der zuletzt modifizierten Form finden.
3.) Zukünftige Verfahrensweise:
Durch Vorgaben des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW ist Wahlwerbung innerhalb einer Zeit von drei Monaten unmittelbar vor dem Wahltag zulässig. Zu den allgemeinen politischen Wahlen zählt auch die Wahl des Integrationsrates.
Hierbei wird zwischen 2 Zeiträumen unterschieden:
- Wahlwerbung ab dem 41. Tag vor der Wahl (1. Zeitraum, gebührenfrei),
- Werbung in der Zeit ab 3 Monate bis zum 42. Tag vor der Wahl (2. Zeitraum, gebührenpflichtig).
Aufgrund der positiven Erfahrungen bei der Landtags- und Bundestagswahl
2017 wird vorgeschlagen, diese Änderungen nunmehr in die Richtlinie
aufzunehmen. Dies betrifft auch das Genehmigungsverfahren: Auf den Abschluss
der öffentlich-rechtlichen Verträge soll zukünftig verzichtet werden, weil sich
insbesondere eine Partei/Gruppierung in der Vergangenheit weigerte, den Vertrag
abzuschließen. Zukünftig sollen daher wieder Sondernutzungserlaubnisse erteilt
werden. Auf die Antragstellung, die auch formlos erfolgen kann, kann nicht
verzichtet werden, da der jeweils Verantwortliche der Partei/Gruppierung für
etwaige Rückfragen etc. bekannt sein muss.
Weiterhin werden separate Standortlisten für die Wahlwerbung erstellt
und zur Verfügung gestellt. Dabei wird sichergestellt, dass die Standorte mit
einer gelben Markierung versehen sind. Allerdings fiel bei den letzten beiden
Wahlen auf, dass bei verschiedenen Standorten keine Markierung vorgenommen werden
konnte, da die Markierung nicht haften blieb. Diese Standorte werden dann
zukünftig in den Listen mit einem Hinweis besonders kenntlich gemacht (z. B.
Markierung fehlt).
Für den 1. Zeitraum wird eine Liste mit 700 Standorten und für den 2.
Zeitraum eine Liste mit 400 Standorten erstellt. Diese Standorte sollen dann
zukünftig bei allen politischen Wahlen genutzt werden, sofern diese nicht durch
Baustellen etc. wegfallen. Sie werden vor den jeweiligen Wahlen einer erneuten
Kontrolle unterzogen, ob sie auch weiterhin uneingeschränkt nutzbar sind.
Insofern kann es möglich sein, dass Anpassungen erfolgen müssen. Allerdings
wird seitens der Verwaltung sichergestellt, dass nach Möglichkeit die einmal
festgelegten Standorte beibehalten werden.
Da die Standorte auch beidseitig genutzt werden können, ist eine weitere
Ausweitung der Standorte nicht erforderlich, da sich bereits bei den Wahlen im
Jahr 2017 gezeigt hat, dass nicht alle zur Verfügung gestellten Standorte
genutzt wurden.
Die sich ergebenden Änderungen werden in Punkt 12 der Richtlinie
aufgenommen. Aufgrund der organisatorischen Änderung der Fachbereiche Bürgerbüro
(ehemals FB 33) und Straßenverkehr (FB 36) zum 01.01.2018 wird
gleichzeitig die neue Fachbereichsbezeichnung (Fachbereich Bürger und
Straßenverkehr, FB 36) aufgenommen. Die vorgesehenen Änderungen sind der
Anlage zu entnehmen und wurden zur besseren Erkennbarkeit in „gelb“ hinterlegt.
4.) Infostände der Parteien vor den Wahlen
Hinsichtlich der Wahlplakatierung ging hier auch der Hinweis einer Partei zum Verfahren der Vergabe von Infoständen zur politischen Werbung ein. Problematisch ist, dass seit der Vergabe der Wochenmärkte an die Marktgilde keine Infostände mehr auf den Märkten möglich sind. Insofern müssen Ausweichflächen gesucht werden, die teils kurz vor den Wahlen nicht mehr in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen. Gewünscht wurde eine generelle Genehmigung, die jedoch nicht erteilt werden kann, da dies zu Kollisionen mit anderen Genehmigungen führen könnte.
Um auch hier den Wünschen gerecht zu werden, kann folgende Alternative angeboten werden: In den Fußgängerzonen von Opladen, Wiesdorf und Schlebusch werden in der 6-Wochen-Frist vor allgemeinen politischen Wahlen Stellflächen für Infostände reserviert, die von den zur Wahl zugelassenen Parteien/Gruppierungen genutzt werden können. Es sollen Flächen in ausreichender Größe vorgehalten werden, sodass jeder Partei/Gruppierung das Aufstellen eines kleinen Infostandes ermöglicht wird.
Im Sinne einer beiderseitigen Arbeitserleichterung wird der ohnehin zu stellende Antrag für die Plakatierungsmaßnahmen um diesen Punkt ergänzt, da auch in diesem Fall der jeweils Verantwortliche für die Maßnahme dem Fachbereich Bürger und Straßenverkehr (FB 36) gegenüber bekannt gegeben werden muss. Der Antrag kann aber auch formlos gestellt werden.
Die entsprechende Liste der reservierten Stellflächen für die Infostände wird dann gemeinsam mit der Standortliste für die Plakatierungen zur Verfügung gestellt. In jeder Fußgängerzone sollen 3 größere Flächen für die Infostände reserviert werden. Jede Partei/Gruppierung kann hiervon jedoch nur 1 qm nutzen, es sei denn, dass andere Parteien/Gruppierungen die Fläche nicht nutzen und somit mehr Platz zur Verfügung steht. Nur in diesem Fall kann der jeweilige Stand ausgedehnt werden. Ansonsten ist die Begrenzung zu beachten.
Weitere Flächen rund um die Märkte können nicht zur Verfügung gestellt werden, da die Platzverhältnisse hierfür nicht ausreichen. Es müsste mit den Ständen auf die Bürgersteige ausgewichen werden, die teils hierfür zu schmal sind und die Bewegungsfläche für Fußgänger einschränken würden.
Da zudem die Kostenpflicht moniert wurde, obwohl für die Genehmigung nur die Verwaltungsgebühr berechnet wurde, wird vorgeschlagen, die Sondernutzungsgebühr für die 6-Wochen-Frist vor der Wahl auszusetzen und auf die Erhebung der Gebühr zu verzichten. Somit würden die Genehmigungen für Infostände während dieses Zeitraumes kostenfrei erteilt.
Sollten weitere Flächen außerhalb der o. g. Fußgängerzonen gewünscht sein, so müssten diese separat beantragt werden. Für die Genehmigung würden dann jedoch wieder die entsprechenden Gebühren anfallen. Dies gilt auch für Anträge vor der
6-Wochen-Frist.
(Hinweis des Fachbereichs Oberbürgermeister, Rat und Bezirke: Die Anlage ist im Ratsinformationssystem in farbiger Darstellung einzusehen.)
Ansprechpartner/in
/ Fachbereich / Telefon: Frau Janczura, FB 36, 406-3641
(Kurzbeschreibung der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW
bzw. zur Einhaltung der für das betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)
Änderung der Richtlinie zum Anbringen von Werbeplakaten und Aufstellen von Dreieckständern.
A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und
mittelfristiger Finanzplanung)
Durch die Änderung der Richtlinie ergeben sich keine zusätzlichen Kosten. Für das Abhängen nicht genehmigter Plakate bzw. nicht genehmigter Standorte stehen zudem Mittel unter IA 36 000 230 0103, Sachkonto 526100, zur Verfügung.
B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den
Folgejahren:
(z. B. Anschaffungskosten/Herstellungskosten,
Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen, Sachkosten)
s. Antwort unter A)
C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw.
Ergebnisrechnung / Fertigung von Veränderungsmitteilungen:
(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen sind
erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder Bilanz/Ergebnispositionen
eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet werden müssen.)
keine
kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:
D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen,
Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der
Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen,
Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)
E) Beabsichtigte Bürgerbeteiligung:
Weitergehende Bürgerbeteiligung
erforderlich |
Stufe 1 Information |
Stufe 2 Konsultation |
Stufe 3 Kooperation |
[nein] |
[nein] |
[nein] |
[nein] |
Beschreibung
und Begründung des Verfahrens: (u.a. Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten
des Bürgerbeteiligungsverfahrens) |
F) Nachhaltigkeit der Maßnahme
im Sinne des Klimaschutzes:
Klimaschutz
betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige Nachhaltigkeit |
langfristige Nachhaltigkeit |
[nein] |
[nein] |
[nein] |
[nein] |