Beschlussentwurf:
Der Rat der Stadt Leverkusen beschließt die in der Anlage I beigefügte Ordnungsbehördliche Verordnung zur 20. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass vom 3. April 1997.
gezeichnet:
In Vertretung
Märtens
Richrath
Begründung:
Die Werbegemeinschaft City Leverkusen e.V., die Werbe- und Fördergemeinschaft Schlebusch und die AktionsGemeinschaft Opladen e.V. hatten bereits im Jahr 2017 die Termine für jeweils vier geplante verkaufsoffene Sonntage im Jahr 2018 zzgl. der Konzepte der Veranstaltungen, anlässlich derer die verkaufsoffenen Sonntag festgesetzt werden, zur Vorbereitung der entsprechenden Ratsvorlage für den Ratsbeschluss vorgelegt. Daraufhin wurden am 10.07.2017 und 16.10.2017 die ordnungsbehördlichen Verordnungen zur 19. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass vom 03.04.1997 vom Rat der Stadt Leverkusen beschlossen.
Im April 2018 hatte sich ver.di gerichtlich gegen den für den am 29.04.2018 im Rahmen der LiveArt in Wiesdorf geplanten verkaufsoffenen Sonntag gewandt. Das Verwaltungsgericht Köln entschied mit Beschluss vom 25.04.2018, Az: 1 L 936/18, dass die Verkaufsstellen in Leverkusen-Wiesdorf nicht auf Grundlage der Ordnungsbehördlichen Verordnung geöffnet sein dürfen.
Darüber hinaus ist ein weiteres Verfahren von ver.di gegen die Stadt Leverkusen vor dem Verwaltungsgericht Köln, Az: 1 K 3288/18, anhängig, mit dem ver.di sich gegen die Öffnung der Verkaufsstellen in Opladen im Rahmen des am 29.07.2018 stattfindenden Opladener Stadtfestes mit Kirmes wendet.
Zugleich hat sich am 30.03.2018 durch das Entfesselungsgesetz I die Rechtslage geändert, § 6 Ladenöffnungsgesetz NRW (LÖG NRW) lautet in der neuen Fassung wie folgt:
(1) An jährlich höchstens acht, nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden
Sonn- oder Feiertagen dürfen Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse ab 13
Uhr bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein.
Ein öffentliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn die Öffnung
1. im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen
Veranstaltungen erfolgt,
2. dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen
stationären Einzelhandelsangebot dient,
3. dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung zentraler
Versorgungsbereiche dient,
4. der Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt- oder Ortsteilzentren
dient oder
5. die überörtliche Sichtbarkeit der jeweiligen Kommune als attraktiver
und lebenswerter Standort insbesondere für den Tourismus und die Freizeitgestaltung,
als Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort von kulturellen und sportlichen
Einrichtungen steigert.
Das Vorliegen eines Zusammenhangs im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 wird
vermutet, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung
sowie am selben Tag erfolgt. Bei Werbemaßnahmen des Veranstalters müssen die
jeweiligen Veranstaltungen gemäß Satz 2 Nr. 1 für die Öffnung der
Verkaufsstellen im Vordergrund stehen.
(2) Verkaufsstellen in Kurorten, Ausflugs-, Erholungs- und
Wallfahrtsorten mit besonders starkem Tourismus dürfen an jährlich höchstens 40
Sonn- oder Feiertagen bis zur Dauer von acht Stunden geöffnet sein. Neben den
Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind, dürfen Waren zum sofortigen
Verzehr, frische Früchte, Tabakwaren, Blumen und Zeitungen verkauft werden.
(3) Die zuständige oberste Landesbehörde wird ermächtigt, die Orte nach
Absatz 2 durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Die Freigabe kann auf bestimmte
Ortsteile beschränkt werden.
(4) Die zuständige örtliche Ordnungsbehörde wird ermächtigt, die Tage
nach Absatz 1 und 2 durch Verordnungen freizugeben. Die Freigabe kann sich auf
bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige beschränken. Innerhalb einer
Gemeinde dürfen nach Absatz 1 insgesamt nicht mehr als 16 Sonn- und Feiertage
je Kalenderjahr freigegeben werden. Erfolgt eine Freigabe nach Absatz 1 für das
gesamte Gemeindegebiet, darf dabei nur ein Adventssonntag freigegeben werden.
Erfolgt die Freigabe nach Absatz 1 beschränkt auf bestimmte Bezirke, Ortsteile
und Handelszweige, darf nur ein Adventssonntag je Bezirk, Ortsteil und
Handelszweig freigegeben werden, insgesamt dürfen jedoch nicht mehr als zwei
Adventssonntage je Gemeinde freigegeben werden. Bei der Festsetzung der
Öffnungszeiten ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen.
Vor Erlass der Rechtsverordnung zur Freigabe der Tage nach Absatz 1 sind die
zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und Kirchen,
die jeweilige Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer anzuhören.
(5) Von der Freigabe der Tage nach Absatz 1 und 4 sind ausgenommen:
1. die stillen Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NW,
2. Ostersonntag,
3. Pfingstsonntag,
4. der 1. und 2. Weihnachtstag und
5. der 1. Mai, der 3. Oktober und der 24. Dezember, wenn dieser Tag auf
einen Sonntag fällt.
Nicht mehr erforderlich ist nunmehr der bisher notwendige Anlassbezug.
Vgl. LT-Drucksache 17/1046, S. 105
Aufgrund der vorgenannten jüngsten gerichtlichen Entscheidung zu Lasten der Stadt Leverkusen sowie der Änderung des LÖG NRW schlägt die Verwaltung vor, die Ordnungsbehördliche Verordnung nach neuer Rechtslage vom Rat beschließen zu lassen.
Hierzu werden in diesem Fall die am 10.07.2017 sowie dem 16.10.2017 beschlossenen Ordnungsbehördlichen Verordnungen zur 19. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass vom 03.04.1997 abgeändert.
Kernpunkt der neuen Rechtslage ist nunmehr, dass die Sonntagsöffnungen nur bei Vorlage eines öffentlichen Interesses erfolgen dürfen, bevor ein verkaufsoffener Sonntag terminiert werden kann.
Siehe LT-Drucksache 17/1046, S. 105
Mit dem Erfordernis eines öffentlichen Interesses will der Gesetzgeber der verfassungsrechtlich geschützten Sonn- und Feiertagsruhe Rechnung tragen. Mithin stellt eine Ladenöffnung an einem Sonn- oder Feiertag eine Ausnahme dar und bedarf eines entsprechenden Sachgrundes.
So auch: BVerfG, Urteil vom 09.06.2004 – 1 BvR 636/02
Der Kriterienkatalog des § 6 Abs. 1 LÖG NRW ist dabei zwar als nicht abschließend anzusehen, jedoch muss das öffentliche Interesse von erheblichem Gewicht sein und die vorherige Abwägung alle Aspekte in den Blick nehmen. Rein wirtschaftliche Umsatzinteressen der Geschäftsinhaber oder ein alltägliches Erwerbsinteresse der Käufer genügen insoweit nicht.
Vgl. LT-Drucksache 17/1046, S. 101 f.; OVG NRW, Beschluss vom 27.04.2018, 4 B 571/18; OVG NRW, Beschluss vom 04.05.2018, 4 B 590/18
Der Wirtschaftsförderung Leverkusen GmbH (WFL) obliegt es bereits seit geraumer Zeit, gemeinsam mit den Werbe-, Aktions-, Förder- und Interessengemeinschaften im Stadtgebiet Leverkusen die Veranstaltungen und die Termine für die verkaufsoffenen Sonntage in Absprache mit der Stadt Leverkusen zu koordinieren. Infolgedessen wurden entsprechende Termine beantragt, von denen die Folgenden für das Jahr 2018 noch ausstehen:
Die
Werbegemeinschaft City Leverkusen e.V. plant für 2018 folgende Veranstaltungen, an
welchen ein verkaufsoffener Sonntag stattfinden soll:
1.
02.09.2018 Herbstfest
mit Herbstkirmes
2.
07.10.2018 Musik-
und Familienfest
3.
16.12.2018 Christkindchenmarkt
Die AGO plant für 2018 folgende Veranstaltungen, an welchen ein verkaufsoffener Sonntag stattfinden soll:
1. 29.07.2018 Opladener Stadtfest mit Kirmes
2. 14.10.2018 Opladener Herbstmarkt
3. 23.12.2018 Bergisches Dorf
Die WFG plant für 2018 folgende Veranstaltungen, an denen ein
verkaufsoffener Sonntag stattfinden soll:
1.
16.09.2018 25.Schlebuscher Wochenende - Familienfest
international
2.
11.11.2018 21.
Schlebuscher Martinsmarkt
3.
23.12.2018 40.
Schlebuscher Adventsmarkt
Die Stadtteile Opladen und Schlebusch wollen gemeinsam am vierten Adventssonntag öffnen.
Entsprechende Konzepte wurden von den antragstellenden Werbe-/Förder- und Aktionsgemeinschaften zu Charakter, Größe und Zuschnitt der jeweiligen Veranstaltung der Verwaltung vorgelegt und mit dieser erörtert. Sie sind Bestandteil dieser Vorlage und liegen als Anlagen II bis IV bei.
Die Verwaltung muss bei ihrer Entscheidung dem verfassungsrechtlichen Regel-Ausnahme-Verhältnis für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen gerecht werden. Dazu hat sie anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls im Rahmen einer Abwägung zu prüfen und in einer für die gerichtliche Überprüfung nachvollziehbaren – dokumentierten – Weise zu begründen, ob einer der in § 6 Abs. 1 S. 2 LÖG NRW aufgezählten Sachgründe oder ein sonstiger Sachgrund vorliegt und hinreichend gewichtig ist, um die konkrete Ladenöffnung zu rechtfertigen.
So auch OVG NRW, Beschluss vom 27.04.2018 – 4 B 571/18
Nach Aufklärung der Sach- und Rechtslage, Würdigung der vorgelegten Konzepte und entsprechender Abwägung der Interessen von Veranstaltern sowie der Geschäftsleute mit der verfassungsrechtlich geschützten Sonn- und Feiertagsruhe ist festzuhalten, dass die konkreten Ladeöffnungen gerechtfertigt sind.
Die aufgeführten Veranstaltungen blicken allesamt auf eine lange
Tradition zurück, die verkaufsoffenen Sonntage schließen sich diesen an. So
werden z. B. in Wiesdorf die Herbstkirmes, welche seit mehr als 100 Jahren
stattfindet, in Opladen zum 46. Mal das Stadtfest mit Kirmes und in Schlebusch
der 40. Adventsmarkt stattfinden. Alle geplanten Veranstaltungen sind in und
außerhalb von Leverkusen so bekannt, dass der Großteil der Besucher nur wegen
dieser Veranstaltungen in die Leverkusener Stadtteile kommen. Dies belegen
beispielsweise die internen, stichprobenartigen Zählungen der Werbegemeinschaft
City Leverkusen und einigen Händlern in der gesamten Fußgängerzone Wiesdorf
während des Frühlingsfestes am 29.04.2018. An diesem Sonntag wurde ein
Besucherstrom im hohen fünfstelligen Bereich verzeichnet und dies obwohl
aufgrund der oben genannten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung die Geschäfte
geschlossen blieben und das Frühlingsfest mit LiveART erst zum vierten Mal
stattfand. Die Einschätzung von Veranstalter und Verwaltung decken sich
dahingehend, dass die Besucheranzahl bei den etablierten Festen deutlich höher
ist. Das geht auch aus den beiliegenden Anlagen hervor.
Wie darüber hinaus aus den Konzepten – anhand der Angaben zu Charakter,
Größe und Zuschnitt der jeweiligen Veranstaltung – ersichtlich, sollen auch nur
die Geschäfte in unmittelbarer Nähe zur und mit Zugang von der jeweiligen
Veranstaltung geöffnet sein, so dass die gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 LÖG NRW
geforderte räumliche Nähe gegeben ist. Die Veranstaltungszeiten gehen
dabei zeitlich über die Ladenöffnungszeiten hinaus.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.05.2018, 4 B 707/18; OVG NRW, Beschluss vom 04.05.2018, 4 B 590/18
Weiterhin existieren zurzeit 18 Leerstände im Citybereich in Wiesdorf, sowie 11 in Opladen. Angesichts dieser erheblichen Leerstände, welche eine teilweise Verweisung der Innenstädte zur Folge haben, dient die Sonntagsöffnung auch der Förderung und Stärkung der bestehenden Verkaufsstellen. Der Einzelhandel als strukturpolitisches Ziel wird dadurch langfristig erhalten und unterstützt (vgl. § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 LÖG NRW).
Schließlich ist gerade im Stadtteil Wiesdorf die Belebung der Innenstadt durch diese Termine wichtig, da die City an Sonn- und Feiertagen ansonsten menschenleer ist (§ 6 Abs. 1 S. 2 Nr.4 LÖG NRW).
Aufgrund der gesetzlichen Neuregelung und der Ausweitung auf 16 verkaufsoffene Sonn- und Feiertage hat die Verwaltung mit den Werbegemeinschaften vereinbart, die Planung der verkaufsoffenen Sonn- und Feiertage für das Jahr 2019 auf einen späteren Termin zu verschieben. Die Verwaltung wird deshalb erst nach der Sommerpause eine weitere Ratsvorlage für die verkaufsoffenen Sonntage in 2019 einbringen.
Vor Erlass der
Rechtsverordnung zur Freigabe der verkaufsoffenen Sonn- und Feiertage sind nach
§ 6 Abs. 4 LÖG NRW die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und
Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer
sowie die Handwerkskammer anzuhören.
Mit Schreiben vom 06.06.2018 wurde folgenden Interessensverbänden die Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 21.06.2018 gegeben:
- ver.di Geschäftsstelle Leverkusen,
- Industrie- und
Handelskammer Köln,
- Handwerkskammer
Köln,
- Rheinischer
Einzelhandels- und Dienstleistungsverband,
- Arbeitgeberverband
Rhein-Wupper e.V. Leverkusen,
- Gesamtverband
Ev. Kirchengemeinden (Leverkusen),
- Katholikenrat der Stadt Leverkusen.
Die Schreiben wurden am 07.06.2018 von Mitarbeitern des Fachbereiches
Recht und Ordnung persönlich in die Briefkästen der jeweiligen
Interessenverbände geworfen.
Die IHK Köln äußert sich mit Schreiben vom 21.06.2018 (Eingang am
gleichen Tag) und ist der Auffassung, dass die vorgelegten Konzepte sehr
fundiert seien und die gesetzlichen Anforderungen des LÖG NRW einhalten würden.
So seien hier sowohl die Voraussetzung des § 6 Abs.1 Satz 2 Nr. 1 („im
Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen
Veranstaltungen“) als auch der Nr. 2 („Erhalt, Stärkung oder Entwicklung eines
vielfältigen stationären Einzelhandelsgebotes“) gegeben. Sie spricht sich daher
für die anvisierten verkaufsoffenen Sonntage aus.
Weitere Stellungnahmen sind bis zum 22.06.2018, 12.00 Uhr nicht eingegangen.
Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen,
die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage
Ansprechpartner/in / Fachbereich / Telefon:
Herr Michael Schmidt / FB 30
/ 0214 / 406 3010
(Kurzbeschreibung
der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das
betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)
Die Maßnahme hat keine städtischen finanziellen Auswirkungen.
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden
Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:
(z. B.
Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen,
Sachkosten)
C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung /
Fertigung von Veränderungsmitteilungen:
(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen
sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder
Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet
werden müssen.)
kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)
E) Beabsichtigte
Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):
Weitergehende
Bürgerbeteiligung erforderlich |
Stufe
1 Information |
Stufe
2 Konsultation |
Stufe
3 Kooperation |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a.
Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens) |
F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
Begründung der äußersten Dringlichkeit:
Vor Erlass der Rechtsverordnung zur Freigabe der verkaufsoffenen Sonn- und Feiertage sind nach § 6 Abs. 4 LÖG NRW die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer sowie die Handwerkskammer anzuhören. Diese konnten aufgrund des Gerichtsverfahrens ver.di ./. Stadt Leverkusen, 1 L 936/18, sowie der Auswertung der Änderung des LÖG NRW erst mit Schreiben vom 06.06.2018 aufgefordert werden, ihre Stellungnahme bis zum 21.06.2018, 24.00 Uhr abzugeben.
Hinweis des
Fachbereichs, Oberbürgermeister, Rat und Bezirke:
Entsprechend § 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 4 a) der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Leverkusen, seine Ausschüsse und die Bezirksvertretungen ist durch die Bezirksvertretungen für die Stadtbezirke I, II und III in ihren Sitzungen am 25., 26. und 28.06.2018 zu entscheiden, ob die verspätete zugegangene Vorlage auf die Tagesordnung genommen wird.