Betreff
Rahmengeschäftsordnung für die Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII
Vorlage
2018/2374
Aktenzeichen
JHPL-Kü
Art
Beschlussvorlage

Beschlussentwurf:

 

1.    Der Kinder- und Jugendhilfeausschuss beschließt die neue Rahmengeschäftsordnung für die Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII in Leverkusen, die für alle stattfindenden Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII bindend ist. Diese tritt mit Beschluss durch den Kinder-und Jugendhilfeausschuss in Kraft.

 

2.    Die in der aktuellen Fassung gültige Geschäftsordnung für die Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII in Leverkusen vom 07.06.1993 in der aktuellen Fassung vom 29.04.1996 wird außer Kraft gesetzt und wird durch die Rahmengeschäftsordnung für die Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII ersetzt.

 

3.    Die Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII werden nach Inkrafttreten der Rahmengeschäftsordnung beauftragt, für ihre jeweilige Arbeitsgemeinschaft eine themenspezifische Geschäftsordnung zu entwickeln, die wiederum des Beschlusses des Kinder- und Jugendhilfeausschusses bedürfen.

 

 

gezeichnet:

In Vertretung

Adomat

Begründung:

 

Im Rahmen des Landesprogramms „Kommunale Präventionsketten“, ehemals KeKiz (Kein Kind zurück lassen), wurde als ein strategisches Ziel definiert, dass für Familien, Kinder und junge Menschen bedarfsgerechte Beratungs-, Bildungs- und Unterstützungsangebote zur Verfügung stehen, bekannt und nutzbar sind. Ein Teilziel im Rahmen des strategischen Ziels ist die Qualitätsentwicklung zur Angebotsvernetzung und -abstimmung sowie eine Vertiefung der bereichsübergreifenden Arbeit durch die Anpassung der Gremienstruktur.

 

Der Unterausschuss Jugendhilfeplanung hat in Abstimmung mit den in Leverkusen tätigen Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII und in Bezug auf die oben genannten Ziele die als Anlage angefügte Rahmengeschäftsordnung mit beratender Unterstützung durch das Landesjugendamt (Landschaftsverband Rheinland) entwickelt.

Hintergrund ist, dass die Geschäftsordnung vom 07.06.1993 in ihrer aktuell gültigen Fassung vom 29.04.1996 aufgrund des sich stetig wandelnden und immer ausdifferenzierteren Jugendhilfesystems den Mitgliedern der jeweiligen Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII nicht mehr angemessen und ausreichend erscheint.

 

Entsprechend des Beschlusses des Jugendhilfeausschusses vom 24.09.1992 werden durch den Unterausschuss Jugendhilfeplanung des Jugendhilfeausschusses Arbeitsgemeinschaften vor allem zur Vorbereitung der fachlichen Entscheidungen für folgende Planungsaufgaben eingesetzt:

 

-        Jugendarbeit und Jugendschutz,

-        Jugendsozialarbeit,

-        Tageseinrichtungen für Kinder und Tagespflege,

-        Hilfen zur Erziehung und Erziehungshilfe.

 

Grundlage für den Beschluss zu den Arbeitsgemeinschaften ist der § 78 des Achten Sozialgesetzbuches (SGB VIII), wonach die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Bildung von Arbeitsgemeinschaften anstreben sollen, in denen neben ihnen die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sowie die Träger geförderter Maßnahmen vertreten sind. In den Arbeitsgemeinschaften soll darauf hingewirkt werden, dass die geplanten Maßnahmen aufeinander abgestimmt werden und sich gegenseitig ergänzen.

 

Die hier vorliegende Geschäftsordnung dient als Rahmengeschäftsordnung, die Gültigkeit über alle in der Stadt Leverkusen eingerichteten Arbeitsgemeinschaften gemäß § 78 SGB VIII haben soll. Auch über die, die aufgrund einer künftig veränderten Bedarfslage noch entstehen können. In den einzelnen Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII werden nach Inkrafttreten der Rahmengeschäftsordnung aufgrund der sehr differenzierten und ständig wachsenden Themen- und Arbeitsgebiete arbeitsgemeinschaftsspezifische Geschäftsordnungen entwickelt, die wiederum des Beschlusses des Kinder- und Jugendhilfeausschusses bedürfen.

 

Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen, die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage

 

Ansprechpartner/in / Fachbereich / Telefon: Michael Küppers / FB 51 /

Tel. 0214/406-5104

(Kurzbeschreibung der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

(Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:

(z. B. Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen, Sachkosten)

 

keine finanziellen Auswirkungen

 

C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung / Fertigung von Veränderungsmitteilungen:  

(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet werden müssen.)

 

s. Ausführungen zu B)

 

kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)

 

keine

 

E) Beabsichtigte Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):

Weitergehende Bürgerbeteiligung erforderlich

 

Stufe 1

Information

Stufe 2

Konsultation

 

Stufe 3

Kooperation

 

[nein]

   [ja]   [nein]

[ja]   [nein]

    [ja]   [nein]

Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a. Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens)

 

 

 

F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

 

langfristige Nachhaltigkeit

 

[nein]

[ja]   [nein]

[ja]   [nein]

[ja]   [nein]