Beschlussentwurf:
1. Der Kinder- und Jugendhilfeausschuss beschließt die neue Rahmengeschäftsordnung für die Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII in Leverkusen, die für alle stattfindenden Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII bindend ist. Diese tritt mit Beschluss durch den Kinder-und Jugendhilfeausschuss in Kraft.
2. Die in der aktuellen Fassung gültige Geschäftsordnung für die Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII in Leverkusen vom 07.06.1993 in der aktuellen Fassung vom 29.04.1996 wird außer Kraft gesetzt und wird durch die Rahmengeschäftsordnung für die Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII ersetzt.
3. Die Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII werden nach Inkrafttreten der Rahmengeschäftsordnung beauftragt, für ihre jeweilige Arbeitsgemeinschaft eine themenspezifische Geschäftsordnung zu entwickeln, die wiederum des Beschlusses des Kinder- und Jugendhilfeausschusses bedürfen.
gezeichnet:
In Vertretung
Adomat
Begründung:
Im Rahmen des Landesprogramms „Kommunale Präventionsketten“, ehemals KeKiz (Kein Kind zurück lassen), wurde als ein strategisches Ziel definiert, dass für Familien, Kinder und junge Menschen bedarfsgerechte Beratungs-, Bildungs- und Unterstützungsangebote zur Verfügung stehen, bekannt und nutzbar sind. Ein Teilziel im Rahmen des strategischen Ziels ist die Qualitätsentwicklung zur Angebotsvernetzung und -abstimmung sowie eine Vertiefung der bereichsübergreifenden Arbeit durch die Anpassung der Gremienstruktur.
Der Unterausschuss Jugendhilfeplanung hat in Abstimmung mit den in Leverkusen tätigen Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII und in Bezug auf die oben genannten Ziele die als Anlage angefügte Rahmengeschäftsordnung mit beratender Unterstützung durch das Landesjugendamt (Landschaftsverband Rheinland) entwickelt.
Hintergrund ist, dass die Geschäftsordnung vom 07.06.1993 in ihrer aktuell gültigen Fassung vom 29.04.1996 aufgrund des sich stetig wandelnden und immer ausdifferenzierteren Jugendhilfesystems den Mitgliedern der jeweiligen Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII nicht mehr angemessen und ausreichend erscheint.
Entsprechend des Beschlusses des Jugendhilfeausschusses vom 24.09.1992
werden durch den Unterausschuss Jugendhilfeplanung des Jugendhilfeausschusses
Arbeitsgemeinschaften vor allem zur Vorbereitung der fachlichen Entscheidungen
für folgende Planungsaufgaben eingesetzt:
-
Jugendarbeit
und Jugendschutz,
-
Jugendsozialarbeit,
-
Tageseinrichtungen
für Kinder und Tagespflege,
-
Hilfen
zur Erziehung und Erziehungshilfe.
Grundlage für den Beschluss zu den Arbeitsgemeinschaften ist der § 78
des Achten Sozialgesetzbuches (SGB VIII), wonach die Träger der öffentlichen
Jugendhilfe die Bildung von Arbeitsgemeinschaften anstreben sollen, in denen
neben ihnen die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sowie die Träger
geförderter Maßnahmen vertreten sind. In den Arbeitsgemeinschaften soll darauf
hingewirkt werden, dass die geplanten Maßnahmen aufeinander abgestimmt werden
und sich gegenseitig ergänzen.
Die hier vorliegende Geschäftsordnung dient als Rahmengeschäftsordnung,
die Gültigkeit über alle in der Stadt Leverkusen eingerichteten
Arbeitsgemeinschaften gemäß § 78 SGB VIII haben soll. Auch über die, die aufgrund
einer künftig veränderten Bedarfslage noch entstehen können. In den einzelnen
Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII werden nach Inkrafttreten der
Rahmengeschäftsordnung aufgrund der sehr differenzierten und ständig wachsenden
Themen- und Arbeitsgebiete arbeitsgemeinschaftsspezifische Geschäftsordnungen
entwickelt, die wiederum des Beschlusses des Kinder- und Jugendhilfeausschusses
bedürfen.
Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen,
die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage
Ansprechpartner/in / Fachbereich / Telefon:
Michael Küppers / FB 51 /
Tel. 0214/406-5104
(Kurzbeschreibung
der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das
betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden
Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:
(z. B.
Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen,
Sachkosten)
keine finanziellen Auswirkungen
C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung /
Fertigung von Veränderungsmitteilungen:
(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen
sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder
Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet
werden müssen.)
s. Ausführungen zu B)
kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)
keine
E) Beabsichtigte
Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):
Weitergehende
Bürgerbeteiligung erforderlich |
Stufe
1 Information |
Stufe
2 Konsultation |
Stufe
3 Kooperation |
[nein] |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a.
Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens) |
F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
[nein]
|
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |