Betreff
1. Änderung der Satzung der Stadt Leverkusen über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege vom 14.06.2017
Vorlage
2018/2397
Aktenzeichen
512-Fa
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

Die Satzung zur 1. Änderung der Satzung der Stadt Leverkusen über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege der Stadt Leverkusen vom 14.06.2017 wird in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen.

 

 

gezeichnet:

                                                                       In Vertretung

Richrath                                                        Deppe

                                                                       (In Vertretung für den Beigeordneten

                                                                       für Finanzen, Recht und Ordnung)

Begründung:

 

Mit Beschluss des Rates vom 14.06.2017 trat die Satzung über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege in Kraft. Die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege gemäß § 23 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) stellt eine qualitative gleichwertige Alternative zur Förderung in der Kindertagesstätte dar.

 

Gemäß § 23 (1) SGB VIII umfasst die Förderung in der Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 SGB VIII neben der Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, deren fachlicher Beratung, Begleitung und weiterer Qualifizierung auch die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson. Dies wurde in der Satzung vom 14.06.2017 festgelegt.

 

Im Hinblick auf die Notwendigkeit der weiteren Schaffung von Plätzen im U3 Bereich soll die bestehende Satzung über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege so verändert werden, dass die Eröffnung weiterer Großtagespflegestellen auch kostenwirksam für Tagespflegepersonen interessant wird.

 

Im Bereich der Übernahme von Miet- und Nebenkosten soll die geänderte Satzung den Tagespflegepersonen mehr Sicherheit verschaffen. Bislang erfolgte die Zahlung von Miet- und Nebenkosten abhängig von der Anzahl der betreuten Kinder. Zukünftig soll gegen die Vorlage des Mietvertrages die Kaltmiete bis zu max. 100 m² Wohnfläche für eine Großtagespflegestelle erstattet werden. Überdies sollen Tagespflegepersonen auch für Tätigkeiten, die außerhalb der eigentlichen Betreuungszeit liegen (Elterngespräche, Dokumentationen, Aufnahmegespräche usw.) eine Art „Aufwandsersatz“ durch einen Festbetrag erhalten. Im Abstand von 3 Jahren soll regelmäßig überprüft werden, ob die festgelegte Geldleitung noch angemessen ist oder ggf. einer Erhöhung bedarf.

 

Um eine fachlich qualitativ gute Leistung in der Kindertagespflege sicherzustellen, soll bei Großtagespflegestellen mit mehreren Standorten ab dem 3. Standort eine Freistellung der Betreiberin/des Betreibers für die koordinierenden Aufgaben und Vertretungen der Standorte erfolgen. Mit der Finanzierung einer Vertretungskraft pro Großtagespflege soll dem gesetzlichen Anspruch auf Vertretung in der Kindertagespflege besser Rechnung getragen werden.

 

Die Satzung zur 1. Änderung der Satzung der Stadt Leverkusen über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege ist als Anlage beigefügt.

 

Diese Vorlage ersetzt die Vorlage Nr. 2018/2263 „Änderungssatzung zur Förderung von Kindern in Tagespflege“, deren Anlage Formfehler aufwies.

 

Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen, die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage

 

Ansprechpartner/in / Fachbereich / Telefon: Frau Hillen, FB 51, 406 - 5100

(Kurzbeschreibung der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)

 

1. Änderung der Satzung der Stadt Leverkusen über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege.

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

(Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

5100 0605 0101 - SK: 533400 - Kindertagespflege nach § 23 SGB V III.

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:

(z. B. Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen, Sachkosten)

 

Ab 2018 ca. 43.965,00 €, ab 2019 ca. 105.516,00 €.

 

Der kalkulierte Mehraufwand für 2018 i. H. v. ca. 44.000 € kann durch den Planansatz 2018 abgedeckt werden.

Die Mehraufwendungen für die Jahre 2019 ff. werden im Rahmen der Mittelanmeldungen jeweils etatisiert.

 

C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung / Fertigung von Veränderungsmitteilungen:  

(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet werden müssen.)

 

s. B)

 

kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)

 

 

E) Beabsichtigte Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):

 

Weitergehende Bürgerbeteiligung erforderlich

 

Stufe 1

Information

Stufe 2

Konsultation

 

Stufe 3

Kooperation

 

[nein]

   [ja]   [nein]

[ja]   [nein]

    [ja]   [nein]

Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a. Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens)

 

 

 

F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

 

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

 

langfristige Nachhaltigkeit

 

[nein]

[ja]   [nein]

[ja]   [nein]

[ja]   [nein]