Beschlussentwurf:
Die Satzung zur 8. Änderung der Verwaltungsgebührensatzung vom 22.06.1998 wird in der als Anlage 2 der Vorlage beigefügten Fassung beschlossen.
gezeichnet:
In Vertretung
Richrath Märtens
Begründung:
Die Allgemeinen Gebührensätze (Teil A) des Gebührentarifs zur Verwaltungs-gebührensatzung der Stadt Leverkusen werden wie folgt aktualisiert:
6. Fotokopien von
Schriftstücken, Plänen usw.
Es wurde eine Trennung zwischen Schwarz-Weiß-Kopien und Farbkopien vorgenommen, da Farbkopien teurer sind.
13. Versendung von Akten
an Rechtsanwälte oder Verfahrensbeteiligte
Diese Ziffer wurde beim Fachbereich Bürger und Straßenverkehr (FB 36) herausgelöst, da sie für alle Fachbereiche Gültigkeit hat. Gleichzeitig wurde die Ziffer um eine weitere Gebühr für einen größeren Umfang ergänzt.
14. Erteilung von Zweit-
und Ersatzausfertigungen von Bescheinigungen und Nachweisen etc. in Papierform,
soweit nicht eine andere Gebühr oder Gebührenfreiheit vorgeschrieben ist
neue Gebühr:
Bei verschiedenen Stellen in der Stadtverwaltung kommt es immer wieder vor, dass diese von Bürgerinnen und Bürgern um die Ausstellung von Zweit- oder Ersatzausfertigungen z. B. von Bescheinigungen oder anderen Nachweisen gebeten werden. Bislang war es nicht möglich, hierfür eine Verwaltungsgebühr zu erheben, obwohl diese Tätigkeiten in der Summe durchaus einen gewissen Arbeitsaufwand darstellen, denn nur vereinzelt ist die Ausstellung von Zweitschriften in der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW) geregelt.
16. Allgemeine Leistungen
Immer wieder traten in der Vergangenheit Fälle auf, in denen weder aufgrund eines Spezialgesetzes noch aufgrund der AVerwGebO NRW oder der städtischen Verwaltungsgebührensatzung für Verwaltungstätigkeiten eine Verwaltungsgebühr erhoben werden konnte, obwohl die betreffende Tätigkeit von einigem Gewicht bzw. Umfang war. Aus diesem Grund soll mit dieser Ziffer 16 ein Auffangtatbestand geschaffen werden, mit dessen Hilfe für sonstige beantragte oder begünstigende Leistungen eine Verwaltungsgebühr erhoben werden kann.
Die Besonderen Gebührensätze (Teil B) des Gebührentarifs zur Verwaltungs-gebührensatzung der Stadt Leverkusen werden wie folgt aktualisiert:
01 Oberbürgermeister, Rat und Bezirke
01.1 Abgabe des Mietspiegels
Die Zuständigkeit für die Abgabe des Mietspiegels hat sich geändert. Zuständig ist nun der Fachbereich Bürger und Straßenverkehr - FB 36 - (neue Ziffer 36.1).
20 Finanzen
20.1 Bescheinigung der Aufwendungen für Betreuungs- oder
Verpflegungskosten pro Kind
Es werden zukünftig Gebühren für Bescheinigungen der Aufwendungen für Kinderbetreuungskosten zur Vorlage z. B. beim Finanzamt erhoben. Die Ausstellung seitens der Stadt ist nicht erforderlich, da der Festsetzungsbescheid sowie ein Girokontoauszug als Nachweis ausreichen würden.
20.2 Ausstellen einer Unbedenklichkeitsbescheinigung
Die Gebühr wird erhoben, um den Verwaltungsaufwand von ca. 30 Minuten pro Bescheinigung abzudecken.
36 Bürger und Straßenverkehr
36.1 Versendung von Akten zur Einsichtnahme
Die Tarifstelle wird verschoben in den Teil A „Allgemeine Gebührensätze“.
36.1 Abgabe des Mietspiegels
Übernahme der Zuständigkeit für den Mietspiegel aus dem Fachbereich Oberbürgermeister, Rat und Bezirke - FB 01 - (Ziffer 01.1 alt).
50 Soziales
50.1 Ausstellung einer Bescheinigung (Nachweisheft) nach § 43
Infektions-schutzgesetz (IfSG) i.V.m. § 28 des Gesetzes über den
öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGDG)
Aufgrund einer Umorganisation bei den Fachbereichen Soziales (FB 50) und Medizinischer Dienst (FB 53) und einer damit verbundenen Aufgabenübertragung werden die Gebühren zukünftig beim Fachbereich Medizinischer Dienst (FB 53) unter Ziffer 53.4 erhoben.
53 Medizinischer Dienst
Die alten Ziffern 53.1 bis einschließlich 53.4.1 entfallen ersatzlos, da sie bereits in der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW geregelt sind, sodass kein Bedarf mehr besteht, zumal die Vorgaben der AVerwGebO NRW der städtischen Satzung vorgehen.
53.1 Gutachten im Rahmen der umweltmedizinischen Beratung
Die neue Ziffer wurde um eine Erklärung zum Zeitaufwand ergänzt.
53.2 Auf Antrag ausgestellte
Bescheinigung für Bereiche der Heilhilfsberufe gemäß § 18 i. V. m.
§ 28 ÖGDG
Nur Änderung der Ziffer (bisherige Ziffer 53.6).
53.3 Auf Antrag ausgestellte
Bescheinigung über die Einrichtung einer Praxis gemäß § 17 i. V. m.
§ 28 ÖGDG
Nur Änderung der Ziffer (bisherige Ziffer 53.7).
53.4 Ausstellung einer Bescheinigung (Nachweisheft) nach § 43
Infektions-schutzgesetz (IfSG) i. V. m. § 28 des Gesetzes über
den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGDG)
Aufgrund einer Umorganisation bei den Fachbereichen Soziales (FB 50) und Medizinischer Dienst (FB 53) und einer damit verbundenen Aufgabenübertragung werden die Gebühren zukünftig beim Fachbereich Medizinischer Dienst (FB 53) erhoben (bisherige Ziffer 50.1).
Aufgrund der Umorganisation und Trennung des Fachbereiches Stadtplanung und Bauaufsicht in die beiden Fachbereiche Stadtplanung (FB 61) und Fachbereich Bauaufsicht (FB 63) ergeben sich nachfolgende Änderungen:
61 Stadtplanung
Eine Änderung der Höhe der Gebühren erfolgt nicht.
Die Ziffern 61.1 bis 61.8 bleiben unverändert.
Die bisherige Ziffer 61.10 wird die neue Ziffer 61.9.
63 Bauaufsicht
Eine Änderung der Höhe der Gebühren erfolgt nicht.
Die bisherige Ziffer 61.9 wird die neue Ziffer 63.1.
Die bisherigen Ziffern 61.11 bis 61.14 werden die neuen Ziffern 63.2 bis 63.5.
Die bisherigen Ziffern 61.15 bis
61.17 entfallen ersatzlos. Die hier genannten Darlehen
werden bereits seit längerer Zeit nicht mehr gewährt.
62 Kataster und Vermessung
Die bisherige Entgeltordnung des Fachbereiches Kataster und Vermessung (FB 62) ist grundlegend veraltet. Die noch relevanten Gebührentarife werden in die Verwaltungsgebührensatzung übernommen. Gleichzeitig wurden einige Tarife den gestiegenen Produktionskosten angepasst und zwei neue Tarife aufgenommen.
62.3 Amtliche Stadtkarte
62.3.1 farbige Ausgabe im Maßstab 1 : 15.000
Tariferhöhung aufgrund steigender Produktionskosten.
62.3.2 farbige Ausgabe im Maßstab 1 : 10.000
Dies ist ein neuer Tarif.
62.4 Amtliche Stadtkarte (pdf-Format)
Dies ist ein neuer Tarif. Bisher wurde dieses Format nicht angeboten.
62.5 Stadtkarte Maßstab 1 : 40.000
Tariferhöhung aufgrund steigender Produktionskosten.
62.6 Fahrradkarte Maßstab 1 : 15.000
Tariferhöhung aufgrund steigender Produktionskosten.
62.7 Historische Karten
62.8 Amtliches Straßenverzeichnis
62.9 Digitales Amtliches Straßenverzeichnis (Excel-Format)
Diese Tarife wurden ohne Änderung übernommen.
62.10 Rabatte bzw. kostenlose zur Verfügungstellung
Für Zwecke der Wissenschaft und der Aus- und Fortbildung erhalten die Schulen statt bisher 50 % Rabatt nunmehr bis zu 10 Exemplare der jeweiligen Stadtkarten (Ziffern 62.3.1 und 62.5) kostenfrei.
62.11 Leistungen, für die in dieser Ordnung kein besonderes Entgelt vorgesehen ist, werden nach dem Zeitaufwand berechnet.
Dieser Tarif wurde ohne Änderung übernommen.
66 Tiefbau
66.1 Ausstellung von Bescheinigungen über das Bestehen oder
Nichtbestehen einer Erschließungsbeitragspflicht nach den Vorschriften der
§§ 127 ff. BauGB
Die Gebühr wird um 5,00 € erhöht, um den entstehenden Verwaltungsaufwand abzudecken.
66.2 Ausstellung von Bescheinigungen über das Bestehen oder
Nichtbestehen einer Erschließungsbeitragspflicht nach den Vorschriften der
§§ 127 ff. BauGB mit erheblichem Aufwand
Die Gebühr wird um 10,00 € erhöht, um den entstehenden Verwaltungsaufwand abzudecken.
67 Stadtgrün
67.1 Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Friedhöfe
(gültig für 2 Jahre)
Die Gebühr wird um 10,00 € erhöht, um den entstehenden Verwaltungsaufwand abzudecken.
67.2 Gewerbegenehmigung für Bestatter, Gärtner und
Steinmetze (gültig für 2 Jahre)
Die Gebühr wird um 20,00 € erhöht, um den entstehenden Verwaltungsaufwand abzudecken.
Eine Gegenüberstellung der alten und neuen Gebührensätze ist als Anlage 1, die Satzung zur 8. Änderung der Verwaltungsgebührensatzung als Anlage 2 und die derzeit geltende Verwaltungsgebührensatzung als Anlage 3 beigefügt.
Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen,
die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage
Ansprechpartner/in / Fachbereich / Telefon: Frau Eikelkamp, Fachbereich
Personal und Organisation, Telefon 0214/406 - 1218
(Kurzbeschreibung
der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das
betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)
Änderungen bei den Gebühren in der städt. Verwaltungsgebührensatzung.
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden
Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)
./.
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:
(z. B.
Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen,
Sachkosten)
Die Einnahmen sind abhängig von
der Anzahl der Anträge für Bescheinigungen,
Genehmigungen etc., sodass Mehreinnahmen nur schwer zu kalkulieren sind.
C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung /
Fertigung von Veränderungsmitteilungen:
(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen
sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder
Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet
werden müssen.)
siehe Antwort zu B)
kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)
./.
E) Beabsichtigte
Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):
Weitergehende
Bürgerbeteiligung erforderlich |
Stufe
1 Information |
Stufe
2 Konsultation |
Stufe
3 Kooperation |
[nein] |
[nein] |
[nein] |
[nein] |
Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a.
Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens) |
F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
[nein] |
[nein] |
[nein] |
[nein] |