Betreff
Satzung zur 8. Änderung der Verwaltungsgebührensatzung vom 22.06.1998
Vorlage
2018/2438
Aktenzeichen
112-51-01-ei
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

Die Satzung zur 8. Änderung der Verwaltungsgebührensatzung vom 22.06.1998 wird in der als Anlage 2 der Vorlage beigefügten Fassung beschlossen.

 

 

gezeichnet:

                                                                  In Vertretung

Richrath                                                   Märtens

Begründung:

 

Die Allgemeinen Gebührensätze (Teil A) des Gebührentarifs zur Verwaltungs-gebührensatzung der Stadt Leverkusen werden wie folgt aktualisiert:

 

6. Fotokopien von Schriftstücken, Plänen usw.

Es wurde eine Trennung zwischen Schwarz-Weiß-Kopien und Farbkopien vorgenommen, da Farbkopien teurer sind.

 

13. Versendung von Akten an Rechtsanwälte oder Verfahrensbeteiligte

Diese Ziffer wurde beim Fachbereich Bürger und Straßenverkehr (FB 36) herausgelöst, da sie für alle Fachbereiche Gültigkeit hat. Gleichzeitig wurde die Ziffer um eine weitere Gebühr für einen größeren Umfang ergänzt.

 

14. Erteilung von Zweit- und Ersatzausfertigungen von Bescheinigungen und Nachweisen etc. in Papierform, soweit nicht eine andere Gebühr oder Gebührenfreiheit vorgeschrieben ist

neue Gebühr:

Bei verschiedenen Stellen in der Stadtverwaltung kommt es immer wieder vor, dass diese von Bürgerinnen und Bürgern um die Ausstellung von Zweit- oder Ersatzausfertigungen z. B. von Bescheinigungen oder anderen Nachweisen gebeten werden. Bislang war es nicht möglich, hierfür eine Verwaltungsgebühr zu erheben, obwohl diese Tätigkeiten in der Summe durchaus einen gewissen Arbeitsaufwand darstellen, denn nur vereinzelt ist die Ausstellung von Zweitschriften in der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW) geregelt.

 

16. Allgemeine Leistungen

Immer wieder traten in der Vergangenheit Fälle auf, in denen weder aufgrund eines Spezialgesetzes noch aufgrund der AVerwGebO NRW oder der städtischen Verwaltungsgebührensatzung für Verwaltungstätigkeiten eine Verwaltungsgebühr erhoben werden konnte, obwohl die betreffende Tätigkeit von einigem Gewicht bzw. Umfang war. Aus diesem Grund soll mit dieser Ziffer 16 ein Auffangtatbestand geschaffen werden, mit dessen Hilfe für sonstige beantragte oder begünstigende Leistungen eine Verwaltungsgebühr erhoben werden kann.

 

Die Besonderen Gebührensätze (Teil B) des Gebührentarifs zur Verwaltungs-gebührensatzung der Stadt Leverkusen werden wie folgt aktualisiert:

 

01     Oberbürgermeister, Rat und Bezirke

 

01.1  Abgabe des Mietspiegels

Die Zuständigkeit für die Abgabe des Mietspiegels hat sich geändert. Zuständig ist nun der Fachbereich Bürger und Straßenverkehr - FB 36 - (neue Ziffer 36.1).

 

20     Finanzen

 

20.1  Bescheinigung der Aufwendungen für Betreuungs- oder Verpflegungskosten pro Kind

Es werden zukünftig Gebühren für Bescheinigungen der Aufwendungen für Kinderbetreuungskosten zur Vorlage z. B. beim Finanzamt erhoben. Die Ausstellung seitens der Stadt ist nicht erforderlich, da der Festsetzungsbescheid sowie ein Girokontoauszug als Nachweis ausreichen würden.

 

20.2  Ausstellen einer Unbedenklichkeitsbescheinigung

Die Gebühr wird erhoben, um den Verwaltungsaufwand von ca. 30 Minuten pro Bescheinigung abzudecken.

 

36     Bürger und Straßenverkehr

 

36.1  Versendung von Akten zur Einsichtnahme

Die Tarifstelle wird verschoben in den Teil A „Allgemeine Gebührensätze“.

 

36.1  Abgabe des Mietspiegels

Übernahme der Zuständigkeit für den Mietspiegel aus dem Fachbereich Oberbürgermeister, Rat und Bezirke - FB 01 - (Ziffer 01.1 alt).

 

50     Soziales

 

50.1  Ausstellung einer Bescheinigung (Nachweisheft) nach § 43 Infektions-schutzgesetz (IfSG) i.V.m. § 28 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGDG)

Aufgrund einer Umorganisation bei den Fachbereichen Soziales (FB 50) und Medizinischer Dienst (FB 53) und einer damit verbundenen Aufgabenübertragung werden die Gebühren zukünftig beim Fachbereich Medizinischer Dienst (FB 53) unter Ziffer 53.4 erhoben.

 

53     Medizinischer Dienst

 

Die alten Ziffern 53.1 bis einschließlich 53.4.1 entfallen ersatzlos, da sie bereits in der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW geregelt sind, sodass kein Bedarf mehr besteht, zumal die Vorgaben der AVerwGebO NRW der städtischen Satzung vorgehen.

 

53.1  Gutachten im Rahmen der umweltmedizinischen Beratung

Die neue Ziffer wurde um eine Erklärung zum Zeitaufwand ergänzt.

 

53.2 Auf Antrag ausgestellte Bescheinigung für Bereiche der Heilhilfsberufe gemäß § 18 i. V. m. § 28 ÖGDG

Nur Änderung der Ziffer (bisherige Ziffer 53.6).

 

53.3 Auf Antrag ausgestellte Bescheinigung über die Einrichtung einer Praxis gemäß § 17 i. V. m. § 28 ÖGDG

Nur Änderung der Ziffer (bisherige Ziffer 53.7).

 

53.4  Ausstellung einer Bescheinigung (Nachweisheft) nach § 43 Infektions-schutzgesetz (IfSG) i. V. m. § 28 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGDG)

Aufgrund einer Umorganisation bei den Fachbereichen Soziales (FB 50) und Medizinischer Dienst (FB 53) und einer damit verbundenen Aufgabenübertragung werden die Gebühren zukünftig beim Fachbereich Medizinischer Dienst (FB 53) erhoben (bisherige Ziffer 50.1).

 

Aufgrund der Umorganisation und Trennung des Fachbereiches Stadtplanung und Bauaufsicht in die beiden Fachbereiche Stadtplanung (FB 61) und Fachbereich Bauaufsicht (FB 63) ergeben sich nachfolgende Änderungen:

 

61     Stadtplanung

 

Eine Änderung der Höhe der Gebühren erfolgt nicht.

Die Ziffern 61.1 bis 61.8 bleiben unverändert.

Die bisherige Ziffer 61.10 wird die neue Ziffer 61.9.

 

63     Bauaufsicht

 

Eine Änderung der Höhe der Gebühren erfolgt nicht.

Die bisherige Ziffer 61.9 wird die neue Ziffer 63.1.

Die bisherigen Ziffern 61.11 bis 61.14 werden die neuen Ziffern 63.2 bis 63.5.

Die bisherigen Ziffern 61.15 bis 61.17 entfallen ersatzlos. Die hier genannten Darlehen
werden bereits seit längerer Zeit nicht mehr gewährt.

 

62     Kataster und Vermessung

 

Die bisherige Entgeltordnung des Fachbereiches Kataster und Vermessung (FB 62) ist grundlegend veraltet. Die noch relevanten Gebührentarife werden in die Verwaltungsgebührensatzung übernommen. Gleichzeitig wurden einige Tarife den gestiegenen Produktionskosten angepasst und zwei neue Tarife aufgenommen.

 

62.3       Amtliche Stadtkarte

62.3.1   farbige Ausgabe im Maßstab 1 : 15.000

Tariferhöhung aufgrund steigender Produktionskosten.

62.3.2   farbige Ausgabe im Maßstab 1 : 10.000

Dies ist ein neuer Tarif.

 

62.4       Amtliche Stadtkarte (pdf-Format)

Dies ist ein neuer Tarif. Bisher wurde dieses Format nicht angeboten.

 

62.5       Stadtkarte Maßstab 1 : 40.000

Tariferhöhung aufgrund steigender Produktionskosten.

 

62.6       Fahrradkarte Maßstab 1 : 15.000

Tariferhöhung aufgrund steigender Produktionskosten.

 

62.7       Historische Karten

62.8       Amtliches Straßenverzeichnis

62.9       Digitales Amtliches Straßenverzeichnis (Excel-Format)

Diese Tarife wurden ohne Änderung übernommen.

 

62.10    Rabatte bzw. kostenlose zur Verfügungstellung

Für Zwecke der Wissenschaft und der Aus- und Fortbildung erhalten die Schulen statt bisher 50 % Rabatt nunmehr bis zu 10 Exemplare der jeweiligen Stadtkarten (Ziffern 62.3.1 und 62.5) kostenfrei.

 

62.11    Leistungen, für die in dieser Ordnung kein besonderes Entgelt vorgesehen ist, werden nach dem Zeitaufwand berechnet.

Dieser Tarif wurde ohne Änderung übernommen.

 

66     Tiefbau

 

66.1  Ausstellung von Bescheinigungen über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Erschließungsbeitragspflicht nach den Vorschriften der §§ 127 ff. BauGB

Die Gebühr wird um 5,00 € erhöht, um den entstehenden Verwaltungsaufwand abzudecken.

 

66.2  Ausstellung von Bescheinigungen über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Erschließungsbeitragspflicht nach den Vorschriften der §§ 127 ff. BauGB mit erheblichem Aufwand

Die Gebühr wird um 10,00 € erhöht, um den entstehenden Verwaltungsaufwand abzudecken.

 

67     Stadtgrün

 

67.1  Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Friedhöfe (gültig für 2 Jahre)

Die Gebühr wird um 10,00 € erhöht, um den entstehenden Verwaltungsaufwand abzudecken.

 

67.2  Gewerbegenehmigung für Bestatter, Gärtner und Steinmetze (gültig für 2 Jahre)

Die Gebühr wird um 20,00 € erhöht, um den entstehenden Verwaltungsaufwand abzudecken.

 

 

Eine Gegenüberstellung der alten und neuen Gebührensätze ist als Anlage 1, die Satzung zur 8. Änderung der Verwaltungsgebührensatzung als Anlage 2 und die derzeit geltende Verwaltungsgebührensatzung als Anlage 3 beigefügt.

Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen, die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage

 

Ansprechpartner/in / Fachbereich / Telefon: Frau Eikelkamp, Fachbereich Personal und Organisation, Telefon 0214/406 - 1218

(Kurzbeschreibung der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)

 

Änderungen bei den Gebühren in der städt. Verwaltungsgebührensatzung.

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

(Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

./.

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:

(z. B. Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen, Sachkosten)

 

Die Einnahmen sind abhängig von der Anzahl der Anträge für Bescheinigungen,
Genehmigungen etc., sodass Mehreinnahmen nur schwer zu kalkulieren sind.

 

C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung / Fertigung von Veränderungsmitteilungen:  

(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet werden müssen.)

 

siehe Antwort zu B)

 

kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)

 

./.

 

E) Beabsichtigte Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):

 

Weitergehende Bürgerbeteiligung erforderlich

 

Stufe 1

Information

Stufe 2

Konsultation

 

Stufe 3

Kooperation

 

[nein]

[nein]

[nein]

[nein]

Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a. Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens)

 

 


 

F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

 

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

 

langfristige Nachhaltigkeit

 

[nein]

[nein]

[nein]

[nein]