Beschlussentwurf:
1. Der
Rat stimmt zu,
dass das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt
Rheinland als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zum 01. Januar 2011
errichtet wird.
Die Errichtung erfolgt auf der Grundlage des
Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des
Verbraucherschutzes (IUAG NRW) durch und nach Maßgabe einer Rechtsverordnung
des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz (Anlage 1) sowie auf der Grundlage des Entwurfs eines
zwischen dem CVUA Rheinland und dem CVUA Rhein-Ruhr-Wupper (RRW) zu
schließenden öffentlich-rechtlichen Vertrages über die Wahrnehmung hoheitlicher
Untersuchungsaufgaben (Anlage 2).
2. Der Rat beschließt,
2.1 dass die Stadt Leverkusen neben
dem Land NRW, der Städteregion
Aachen, den Städten Aachen, Bonn, Köln sowie den Kreisen Düren, Euskirchen, Heinsberg,
dem Oberbergischen Kreis, dem Rheinisch-Bergischen Kreis, dem Rhein-Erft-Kreis
und dem Rhein-Sieg-Kreis in die
Trägerschaft der Anstalt des öffentlichen Rechts eintritt,
2.2 dass die Finanzierung der Anstalt des
öffentlichen Rechts auf der Grundlage des unter den Trägern abgestimmten
Entwurfs der Finanzsatzung (Anlage 3) erfolgt und dass der Anteil der Stadt
Leverkusen von 17.500 Euro am Stammkapital in Höhe von 300.000 Euro der Anstalt
rechtzeitig zur Verfügung gestellt wird,
2.3 dass der zwischen der Stadt Leverkusen und
dem Rheinisch Bergischen Kreis sowie dem Oberbergischen Kreis abgeschlossene
öffentlich-rechtliche Vertrag über die Untersuchung und Begutachtung von Proben
im Rahmen der amtlichen Überwachung von Lebensmitteln nach dem LMBG vom 09.
Dezember 2003 bzw. 15. Dezember 2003 zum Zeitpunkt der Errichtung der
öffentlich rechtlichen Anstalt im gegenseitigen Einvernehmen aufgehoben wird,
2.4 dass das
bewegliche Anlagevermögen des
Chemischen Untersuchungsinstitutes (CUI) der Stadt Leverkusen auf die Anstalt des öffentlichen Rechts übergeht und
2.5 dass, soweit
eine der unter Punkt 2.1 aufgelisteten Trägerkommunen diesem Beschlussvorschlag
nicht zustimmen sollte, der Beschluss der Stadt Leverkusen weiterhin Gültigkeit
hat. In diesem Fall sind die diesem Beschluss beigefügten Anlagen, insbesondere
hinsichtlich der Aussagen zum Stammkapital (Punkt 2.2) und dem Stimmenanteil im
Verwaltungsrat entsprechend anzupassen.
gezeichnet:
Buchhorn Häusler Stein
Begründung:
Zum redaktionellen Aufbau der Vorlage:
Die beabsichtigte Gründung des CVUA Rheinland als Anstalt des
öffentlichen Rechts mit insgesamt 13 Trägern erfordert hinsichtlich der
Beschlusspunkte eine in wesentlichen Teilen textlich gleich lautende Vorlage in
allen 13 Beschlussgremien. Über die Formulierung der Beschlussempfehlung wurde
daher Einvernehmen unter allen künftigen Trägern hergestellt.
Darüber hinaus enthält die Vorlage in der Begründung Erläuterungen, die
lokal abweichen können.
Sachstand
Die Verwaltung hat zuletzt im Ausschuss für Bürger und Umwelt am 14.05.2009 über das Zwischenergebnis des Projektes „Gemeinsame
Trägerschaft der Lebensmitteluntersuchungseinrichtungen der Städte Aachen,
Bonn, Köln und Leverkusen“ berichtet.
Danach wurde
Ø
die Gründung
des Untersuchungsinstitutes Rheinland gemeinsam mit dem Land angestrebt,
Ø
den
Kreisen eine Beteiligung an der Einrichtung als Träger angeboten,
Ø
der
angestrebte Gründungstermin wegen dieser Beteiligungsoption um ein Jahr
verschoben auf den 1.1.2011.
Die Verwaltung unterstützt den Prozess zur Gründung einer gemeinsamen
Untersuchungsanstalt und sieht in dieser Entwicklung insbesondere die Chance,
eine den anderen Untersuchungseinrichtungen in NRW gleichwertige Einrichtung
mit den erforderlichen Untersuchungskapazitäten für den Regierungsbezirk Köln
zu schaffen, in der die Belange der Nutzerkommunen (d.h. der
Lebensmittelüberwachungsämter der Städte und Kreise) Berücksichtigung finden
und mit der die Finanzierung der bisherigen staatlichen Leistungen gesichert
ist.
Zwischenzeitlich haben alle bisherigen Nutzerkreise ihre Absicht
erklärt, der Anstalt als Träger beitreten zu wollen.
Rechtsgrundlage
zur Errichtung einer Anstalt öffentlichen Rechts
In
Nordrhein-Westfalen werden amtliche Untersuchungen in Bereichen des
Verbraucherschutzes sowohl in kommunalen als auch in staatlichen
Untersuchungseinrichtungen durchgeführt. In den übrigen Bundesländern werden
diese Aufgaben bereits landesweit gebündelt wahrgenommen. Es bestehen deshalb
schon seit Jahren Überlegungen im Land NRW, die Untersuchungseinrichtungen zu
konzentrieren, um insbesondere zu einer effektiveren und effizienteren
Auslastung der Einrichtungen zu gelangen. Hinzu kommt, dass die Untersuchung
von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen und
Tabakerzeugnissen hinsichtlich der Analytik, der Geräteausstattung, der
räumlichen Ausstattung sowie der fachlichen Anforderungen an das Personal
zunehmend spezieller und aufwändiger wird. Eine Bündelung der Aufgaben
ermöglicht eine optimierte Geräteauslastung sowie den Einsatz von Spezialisten
unter Berücksichtigung des Leitgedankens eines ganzheitlichen
Verbraucherschutzes nach den Vorgaben des Weißbuches der Europäischen
Kommission "vom Acker bis auf den Tisch".
Die Überlegungen
sind schließlich in das Gesetz zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten
für Bereiche des Verbraucherschutzes (IUAG NRW) eingeflossen, das am 01.01.2008
in Kraft getreten ist. Damit hat der Landesgesetzgeber die gesetzliche
Grundlage zur Zusammenführung von kommunalen und staatlichen
Untersuchungseinrichtungen und damit zur Bildung einer effizienten, qualitativ
homogenen und leistungsstarken hoheitlichen Untersuchungsstruktur für Bereiche
des Verbraucherschutzes in NRW geschaffen. Als Rechtsform für die neuen
Untersuchungsanstalten sieht das vorgenannte Gesetz die rechtsfähige Anstalt
des öffentlichen Rechts vor. Diese Rechtsform erschien dem Land NRW besonders
geeignet, die kommunalen und staatlichen Untersuchungseinrichtungen in eine
rechtlich selbständige Einheit zusammenzuführen. Das IUAG NRW regelt den Rahmen
und schafft die formal gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Errichtung
entsprechender integrierter Untersuchungsanstalten des öffentlichen Rechts
durch Rechtsverordnung des fachlich zuständigen Ministeriums für Umwelt und
Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (MUNLV). Voraussetzung und
Grundlage für die Zusammenführung der Untersuchungseinrichtungen sind
entsprechende Beschlüsse der jeweiligen kommunalen Träger.
Stand der
Neustrukturierung der amtlichen Untersuchungslandschaft in NRW
Im
Regierungsbezirk Detmold wurde aus dem staatlichen Veterinäruntersuchungsamt
Detmold und den kommunalen Untersuchungsämtern der Stadt Bielefeld und des
Kreises Paderborn unter Mitträgerschaft aller Nutzerkommunen das Chemische und
Veterinäruntersuchungsamt Ostwestfalen-Lippe (CVUA-OWL) als integrierte
Untersuchungsanstalt für Bereiche des Verbraucherschutzes gebildet und als
rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zum 2. Januar 2008 errichtet.
Im
Regierungsbezirk Düsseldorf wurde aus dem staatlichen Veterinäruntersuchungsamt
Krefeld und den kommunalen Untersuchungsämtern der Städte Essen und Wuppertal
und des Kreises Wesel unter Mitträgerschaft aller Nutzerkommunen das Chemische
und Veterinäruntersuchungsamt Rhein-Ruhr-Wupper (CVUA-RRW) als rechtsfähige
Anstalt des öffentlichen Rechts zum 1. Januar 2009 errichtet.
Im
Regierungsbezirk Münster wurde aus dem Chemischen Landes- und Staatlichen
Veterinäruntersuchungsamt in Münster (CVUA MS) und dem gemeinsamen Chemischen-
und Lebensmitteluntersuchungsamt für den Kreis Recklinghausen und die Stadt
Gelsenkirchen in Recklinghausen unter Mitträgerschaft aller Nutzerkommunen das
Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Münsterland-Emscher-Lippe (CVUA-MEL)
als rechtsfähige Anstalt zum 01.07.2009 errichtet.
Bei der Gründung
der Untersuchungsanstalten in den Regierungsbezirken Detmold, Düsseldorf und
Münster haben sich die Nutzerkommunen für eine Mitträgerschaft an der Anstalt
entschieden.
Dieses Modell
wird auch vom Land NRW favorisiert. Für die Nutzerkommune hat die
Mitträgerschaft an der neuen integrierten Untersuchungsanstalt den Vorteil, als
gleichberechtigter Partner mit allen Rechten und allen Pflichten im
Verwaltungsrat und den Gremien vertreten zu sein.
Errichtung des CVUA Rheinland
im Regierungsbezirk Köln als Anstalt des öffentlichen Rechts
Im Regierungsbezirk Köln existieren zurzeit vier kommunale Einrichtungen
zur Untersuchung von Lebensmitteln, Kosmetika und Bedarfsgegenständen. Aufgrund
einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung aus dem Jahr 1986 kooperieren drei
dieser Einrichtungen (Bonn, Köln, Leverkusen) bereits seit 1987 innerhalb eines
Verbundes zur arbeitsteiligen Untersuchung und Begutachtung von Lebensmitteln,
Kosmetika und Bedarfsgegenständen miteinander. Mit Wirkung vom 01.01.2006 ist
auch die Stadt Aachen diesem Verbund beigetreten. Einschließlich der durch
Verträge angeschlossenen acht Kreise deckt dieser Verbund den Bedarf an
entsprechenden Untersuchungen im Regierungsbezirk Köln mit ca. 4,3 Millionen
Einwohnern ab.
Der Verbund ist keine eigenständige Rechtsform, sondern lediglich eine
arbeitsteilige Form der Zusammenarbeit.
Die Möglichkeiten der arbeitsökonomischen Optimierung und Effizienzsteigerung
dieser Form einer Zusammenarbeit sind weitgehend ausgeschöpft. Daher wurden die
Voraussetzungen für die Errichtung einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen
Rechts nach IUAG NRW erarbeitet.
Der Name der Untersuchungsanstalt wird Chemisches und
Veterinäruntersuchungsamt Rheinland (CVUA Rheinland) lauten.
Trägerschaft
Gemeinsame Träger
der integrierten Untersuchungsanstalt sind nach § 2 Abs. 3 IUAG NRW die Träger
der zusammengeführten Untersuchungseinrichtungen. Das Land NRW sowie Kreise,
die regelmäßig Leistungen der Untersuchungsanstalt in Anspruch nehmen, können
zusätzlich Träger sein.
Nachdem sich die
Aufgabenträger im Regierungsbezirk Köln übereinstimmend dahingehend verständigt
haben, die näheren Voraussetzungen für eine Mitträgerschaft zu prüfen, wurden
Vertreter der Kreise in die Arbeit des Steuerungskreises des Projekts und in
die Teilprojektgruppen einbezogen. Hier wurden u. a. die erforderlichen
Regelungen für den Erlass einer Errichtungsverordnung und der Entwurf einer
Finanzsatzung unter Beachtung der Vorgaben des IUAG NRW erarbeitet.
Ziel ist es, zum
01.01.2011 das CVUA Rheinland als Anstalt des öffentlichen Rechts zu errichten
und auf der Grundlage übereinstimmender Beschlüsse der Räte bzw. Kreistage der
Nutzerkommunen als Mitträger neben dem Land vorzusehen. Kommt es zu einer
solchen Konstellation, sind Träger der neuen Anstalt das Land NRW, die
Städteregion Aachen, die Städte Aachen, Bonn, Köln und Leverkusen sowie die
Kreise Düren, Euskirchen, Heinsberg, der Oberbergische Kreis, der
Rheinisch-Bergische Kreis, der Rhein-Erft-Kreis und der Rhein-Sieg-Kreis.
Die Bildung einer Untersuchungsanstalt nach IUAG NRW im Regierungsbezirk
Köln unter der gemeinsamen Trägerschaft von Land und Kommunen eröffnet Möglichkeiten
zur weiteren Optimierung der Betriebsabläufe, zur Verbesserung der
Untersuchungsqualität, um damit den wachsenden Anforderungen des EU
Binnenmarktes besser gerecht zu werden. Diese Untersuchungsanstalt wird eine
zeitgemäße, effektive und effiziente Aufgabenwahrnehmung im Verbraucherschutz
ermöglichen.
Organisation
der integrierten Untersuchungsanstalt
Organe der neuen
Untersuchungsanstalt sind der Verwaltungsrat und der Vorstand (§ 6 IUAG NRW).
Der
Verwaltungsrat besteht aus den Hauptverwaltungsbeamtinnen oder
Hauptverwaltungsbeamten der als Träger beteiligten Kreise und kreisfreien
Städte oder den von ihnen der Untersuchungsanstalt zu benennenden
Vertreterinnen oder Vertretern der Kommunen sowie Vertreterinnen oder
Vertretern des Landes (§ 7 IUAG NRW).
Jede der
Trägerkommunen ist im Verwaltungsrat mit einer Stimme vertreten; das Land NRW ist mit 5 Stimmen vertreten. Somit
ergibt sich unter Berücksichtigung des Prinzips einer 25 %igen Sperrminorität
bei maßgeblichen Entscheidungen und der Tatsache, dass Land und Kommunen auf
gleicher Augenhöhe miteinander verhandeln sollen, folgende Sitz- und
Stimmverteilung nach § 7 Abs. 1 IUAG im Verwaltungsrat:
Trägerkommunen:
- Städteregion
Aachen 1
Sitz 1 Stimme
- Stadt Aachen 1 Sitz 1 Stimme
- Stadt Bonn 1
Sitz 1 Stimme
- Stadt Köln
1 Sitz 1 Stimme
- Stadt Leverkusen 1 Sitz 1
Stimme
- Kreis
Düren 1
Sitz 1 Stimme
- Kreis Euskirchen 1 Sitz 1
Stimme
- Kreis Heinsberg 1 Sitz 1
Stimme
- Oberbergischer Kreis 1 Sitz 1 Stimme
- Rheinisch-Bergischer Kreis 1 Sitz 1
Stimme
- Rhein-Erft-Kreis 1 Sitz 1 Stimme
- Rhein-Sieg-Kreis 1 Sitz 1
Stimme
-------------------------------
12 Sitze 12 Stimmen
Land NRW: 2
Sitze 5 Stimmen
=================== 14 Sitze 17 Stimmen
Der
Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes sowie die
Durchführung der Beschlüsse (§ 8 IUAG NRW).
Geleitet wird die
Untersuchungsanstalt nach § 10 IUAG NRW von einem Vorstand. Er führt die
laufenden Geschäfte der Untersuchungsanstalt in eigener Verantwortung. Der
Steuerungskreis hat einvernehmlich den Leiter des bisherigen Untersuchungsamtes
der Stadt Aachen und die Leiterin des bisherigen Untersuchungsinstitutes der
Stadt Leverkusen zum Vorstand designiert.
Das Recht des Verwaltungsrates,
die Bestellung, Ernennung und Entlassung der Vorstandsmitglieder zu
beschließen, bleibt hiervon unberührt.
Personal der
integrierten Untersuchungsanstalt
Damit das gesamte
Fach- und Verwaltungspersonal aus den Untersuchungseinrichtungen zum Zeitpunkt
der Errichtung in der Untersuchungsanstalt nahtlos zum Einsatz kommen kann,
werden die in den vier Untersuchungseinrichtungen beschäftigten Beamtinnen und
Beamten, die tariflich Beschäftigten und die Auszubildenden in den Dienst der
neuen Untersuchungsanstalt übergeleitet. Die Personalüberleitung erfolgt nach §
17 IUAG NRW.
Die
Untersuchungsanstalt hat das Recht, Dienstherrin von Beamtinnen und Beamten zu
sein (§ 2 Abs.4 IUAG NRW).
Standort der integrierten Untersuchungsanstalt
Die bauliche und räumliche Situation der
Untersuchungsgebäude in den vier Städten ist zufrieden stellend bis schlecht.
Alle Gebäude sind hinsichtlich ihrer Kapazität auf den aktuellen
Untersuchungsumfang ausgelegt. Daraus folgt, dass an keinem bestehenden
Standort das gemeinsame Institut untergebracht werden kann (siehe Bericht vom
14.05.2009).
Der Koordinierungsaufwand mit vier
Standorten ist hoch. Auch bei einer konsequenten Arbeitsverteilung auf diese
vier vorhandenen Standorte sind die Grenzen der möglichen Synergieeffekte nach
der Umsetzung der fachlichen Spezialisierung schnell erreicht. Weite Wege
zwischen den vier Standorten schränken die fachliche Kommunikation ein bzw.
gestalten sich aufwändig. Derzeit binden unvermeidliche Redundanzen insbesondere
in den Bereichen Probenlogistik und Grundanalytik Ressourcen in Verwaltung und
Labor.
Sowohl aus der räumlichen Situation an allen
aktuellen Standorten als auch aus den Synergieeffekten, die sich aus einer
Zusammenlegung der vier Standorte ergeben, schöpft sich eine starke Motivation,
so schnell als möglich durch Errichtung einer Anstalt öffentlichen Rechts als
eigenständige Rechtspersönlichkeit die Voraussetzungen für einen gemeinsamen
Standort zu schaffen.
Aufgaben der
integrierten Untersuchungsanstalt
Die vielfältigen
Aufgaben, die von der künftigen integrierten Untersuchungsanstalt wahrgenommen
werden müssen und weitere Aufgaben, die darüber hinaus wahrgenommen werden
können und dürfen, sind in § 4 IUAG NRW beschrieben. Die Untersuchungsanstalt führt
für die Träger auf dem Gebiet des Lebensmittel- und Futtermittelrechts, der
Tierseuchenbekämpfung, der Tiergesundheit und des Tierschutzes amtliche
Untersuchungen durch. Hierzu zählen auch Untersuchungen von kosmetischen
Mitteln, Bedarfgegenständen, Erzeugnissen der Weinwirtschaft sowie
Tabakerzeugnissen. Die Tätigkeiten umfassen auch die Beratung, die Erstellung
von Gutachten, Beurteilungen und Stellungnahmen, die in diesem Zusammenhang
erforderlich sind. Die Untersuchungsanstalt übt diese Tätigkeit als amtliches
Laboratorium gemäß Artikel 12 Abs. 1 der VO (EG) 882/2004 aus.
Der
Untersuchungsanstalt können weitere Aufgaben zur Durchführung übertragen
werden, wenn deren Finanzierung gesichert ist.
Mit der
Errichtung der Untersuchungsanstalt wird der rein gewerbliche Bereich der
Umweltuntersuchungen (chemische und mikrobiologische Untersuchung sowie
formelle Begutachtung von Wasser-, Abwasser-, Boden- und Hygieneproben)
aufgegeben. Dieser steuerpflichtige Bereich wurde bis zuletzt innerhalb des
Verbundes ausschließlich im CUI der Stadt Leverkusen bearbeitet. Nach § 14 Abs.
3 IUAG NRW sind für die Ausführung derartiger Aufträge von Dritten mindestens
kostendeckende Entgelte zu erheben. Die Erfüllung dieser Voraussetzung kann
aufgrund des ruinösen Wettbewerbs in diesem Segment auf Dauer nicht
sichergestellt werden. Auf der anderen Seite können die hierfür vorgehaltenen
personellen Ressourcen in den klassischen Aufgabenbereichen der
Untersuchungsanstalt genutzt werden. Dem Grundsatz folgend, als öffentliche Verwaltung
nur da zu agieren, wo öffentliche Verwaltung nötig ist und die gewerblichen
Tätigkeiten möglichst dem freien Markt zu überlassen, wird daher das
gewerbliche Auftragsgeschäft bis zum 31.12.2010 abgewickelt.
Vertragliche
Vereinbarung mit dem Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt Rhein-Ruhr-Wupper
(CVUA-RRW)
Mit Gründung einer Untersuchungsanstalt nach
dem IUAG NRW wird der Einrichtung automatisch der gesamte im Gesetz definierte
Aufgabenumfang übertragen, somit außer den Untersuchungen von Lebensmitteln,
Bedarfsgegenständen und Kosmetika, alle Aufgaben in den Bereichen
Futtermitteluntersuchung, Tierseuchenbekämpfung, Tiergesundheit, Tierschutz und
Tierarzneimittel, die bisher im Staatl. Veterinäruntersuchungsamt Krefeld
durchgeführt werden. Für den Sonderfall Regierungsbezirk Köln ohne eigenes
Staatl. Untersuchungsinstitut sieht das Gesetz die Möglichkeit der
Rückübertragung dieser Aufgaben vor. In Gesprächen mit dem MUNLV und des
CVUA-RRW wurde vereinbart, dass der bisherige Leistungsumfang des ehem. Staatl.
Veterinäruntersuchungsamtes Krefeld auf das CVUA-RRW übertragen wird. Das Land
hat eine entsprechende Finanzierungszusage gegeben. Dazu wurde ein öffentlich
rechtlicher Vertrag zwischen dem CVUA Rheinland und dem CVUA-RRW formuliert und
zwischen den Beteiligten abgestimmt, der nach der Gründung des CVUA Rheinland zu
unterzeichnen ist (Anlage 2).
Anlagen:
1. Abgestimmter Verordnungsentwurf zur
Errichtung des Chemischen und Veterinäruntersuchungsamtes Rheinland als
rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Regierungsbezirk Köln
2. Abgestimmter Entwurf des
öffentlich-rechtlichen Vertrages über die Wahrnehmung hoheitlicher
Untersuchungsaufgaben
3. Abgestimmter Entwurf der Finanzsatzung für
das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Rheinland
Finanzielle
Auswirkungen:
Finanzierung
der integrierten Untersuchungsanstalt
Die Grundsätze
der Finanzierung der integrierten Untersuchungsanstalt werden in einer
Finanzsatzung fixiert, die unter den Trägern bereits abgestimmt ist und vom künftigen
Verwaltungsrat nach Errichtung der Untersuchungsanstalt beschlossen werden
soll. Der Entwurf dieser Finanzsatzung ist als Anlage 3 beigefügt.
Gemäß § 14 Abs. 2 IUAG NRW wird das Anfangsbudget der
Untersuchungsanstalt auf Basis der Haushaltspläne der bisherigen Träger der
zusammengeführten Untersuchungseinrichtungen, bezogen auf das Jahr vor der
Gründung , also 2010, gebildet. Das Stammkapital der Untersuchungsanstalt
beträgt 300.000 €. Es wird von den Trägern der
Untersuchungsanstalt eingebracht. Die Höhe des Anteils am Stammkapital eines
jeden Trägers richtet sich nach dem Verhältnis der Stimmenanteile im
Verwaltungsrat (§ 2 des Entwurfs der Finanzsatzung). Der Anteil der Stadt
Leverkusen am Stammkapital in Höhe von 17.500 € wird der Untersuchungsanstalt
rechtzeitig zur Verfügung gestellt. Im
Haushaltsplan 2010 wurden vorsorglich Mittel in Höhe von 30.000 € eingestellt.
Das jeweilige bewegliche Anlagevermögen des Fachbereichs Chemische Lebensmitteluntersuchung der Stadt Aachen, des Leistungszentrums optimierter Laborbetrieb der Stadt Bonn, des CUI der Stadt Leverkusen und des Instituts für Lebensmitteluntersuchungen der Stadt Köln geht auf die Untersuchungsanstalt über.
Die dauerhafte Finanzierung der laufenden Betriebskosten der
Untersuchungsanstalt wird über Entgelte sichergestellt. Die Höhe der Entgelte
legt der Verwaltungsrat der Anstalt in einer jährlichen Entgeltordnung fest.
Bewertung der
finanziellen Auswirkungen für die Stadt Leverkusen
Hinsichtlich der Kostenentwicklung kann von einer positiven Prognose für
das CVUA Rheinland ausgegangen werden.
Die anteiligen Kosten der Kommunen für die Lebensmitteluntersuchung werden
mit Gründung der AöR nicht mehr als Probenpreis, sondern als Entgelt pro
Einwohner ermittelt und mit den einzelnen kommunalen Nutzern abgerechnet. Für
2011 wird es allerdings noch beim gleichen Finanzbetrag für alle beteiligten
Kommunen wie in 2010, vorbehaltlich der Auswirkungen aus dem Tarifabschluss
2010, verbleiben.
Ab 2012 werden sich alle Träger der Untersuchungsanstalt innerhalb eines
institutionalisierten Entgeltbeirats über die Festlegung der Entgelte für die
kommunalen Nutzer verständigen. Dabei sollen die bisherigen regionalen
Unterschiede in der derzeitigen kommunalen Finanzierung innerhalb von vier
Jahren ausgeglichen werden. Das Ergebnis des Entgeltbeirats wird in einer
Entgeltordnung Niederschlag finden, die jährlich vom Verwaltungsrat
verabschiedet wird.
Bis zum Jahre 2016 werden die Entgelte der Stadt Leverkusen von derzeit
rund € 1,7 Mio. in 2011 auf rund € 310.000 im Jahr 2016 kontinuierlich
abnehmen.
Verträge mit
dem Rheinisch-Bergischen Kreis und dem Oberbergischen Kreis
Die bisherigen
kommunalen Untersuchungseinrichtungen sind im Bereich der Lebensmittel,
Bedarfgegenstände und Kosmetika nicht nur für die Lebensmittelüberwachung ihrer
Träger, sondern auch für die Lebensmittelüberwachung benachbarter Kommunen
tätig. So übernimmt das CUI der Stadt Leverkusen Aufgaben für den
Rheinisch-Bergischen Kreis und den Oberbergischen Kreis.
Die künftige
Untersuchungsanstalt ist nicht Rechtsnachfolgerin der Städte. Wenn diese bisher
von den kommunalen Untersuchungseinrichtungen durchgeführten Aufgaben zukünftig
auf die integrierte Untersuchungsanstalt übergehen, können die Rechte und Pflichten
aus diesen Vereinbarungen nicht mehr von den bisherigen Trägerkommunen erfüllt
werden.
Aus Gründen der
Rechtsklarheit und unter der Voraussetzung, dass der jeweilige kommunale
Partner in die Trägerschaft der Untersuchungsanstalt eintritt, müssen die
betreffenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen und Verträge der Träger zum
Zeitpunkt der Errichtung der Untersuchungsanstalt im gegenseitigen Einvernehmen
aufgehoben bzw. für gegenstandslos erklärt werden.
Liegen von allen Seiten
übereinstimmende Beschlüsse in den dargestellten Punkten vor, ist das
Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
(MUNLV) nach § 3 Abs. 2 IUAG berechtigt, die
Untersuchungsanstalt durch Rechtsverordnung (Anlage 1) zu errichten.
Haftung
Nach dem IUAG NRW haften die Träger der Untersuchungsanstalt für Verbindlichkeiten der Anstalt im Verhältnis ihrer Stimmenanteile im Verwaltungsrat unbeschränkt, soweit nicht Befriedigung aus dem Vermögen der Untersuchungsanstalt zu erlangen ist.