- Abberufung und Bestellung des Geschäftsführers der Informationsverarbeitung Leverkusen GmbH (ivl)
Beschlussentwurf:
Der Rat der Stadt Leverkusen erteilt gem. § 113 Abs. 1 GO NRW den Vertretern der Stadt Leverkusen in der Gesellschafterversammlung der ivl die Weisung,
1. Die Änderung des Gesellschaftsvertrages der ivl nach Maßgabe der Begründung zu beschließen,
2. nach Beschlussfassung zu 1.
a) Herrn Hans-Gerd Wendling mit Ablauf des 31.12.2018 als Mitglied des Aufsichtsrates der ivl abzuberufen,
b) Herrn Axel Groß mit Ablauf des 31.12.2018 als Geschäftsführer der ivl abzuberufen,
3. nach Beschlussfassung zu 2.
a) Herrn Bernd Hibst ab dem 01.01.2019 als Mitglied des Aufsichtsrates der ivl zu bestellen,
b) Herrn Hans-Gerd Wendling und Herrn Walter Meschke ab dem 01.01.2019 als Geschäftsführer der ivl zu bestellen.
gezeichnet:
In Vertretung
Richrath Märtens
Begründung:
Die Stadt Leverkusen ist mit 10 % - gehalten über die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Sportpark Leverkusen - und die Energieversorgung Leverkusen GmbH & Co. KG (EVL) mit 90 % an der ivl beteiligt, wobei die Stadt Leverkusen und die RheinEnergie AG zu jeweils 50 % an der EVL beteiligt sind. Es ergibt sich neben dem unmittelbar gehaltenen städtischen Anteil von 10 % ein über die EVL gehaltener mittelbarer Anteil von 45 %.
Herr Axel Groß ist nach Weisung des Rates (Vorlage Nr. 2288/2013) mit Wirkung zum 01.01.2014 durch die Gesellschafterversammlung als Geschäftsführer bestellt worden, der Anstellungsvertrag endet zum 31.12.2018.
Eine Personalberatungsfirma ist beauftragt, einer eingerichteten Personalauswahlkommission Bewerbervorschläge zu unterbreiten. Der Auswahlprozess kommt nicht bis zum 31.12.2018 zum Abschluss. Die Gesellschafter sind sich einig, dass die Geschäftsführung interimsmäßig durch einen Mitarbeiter des Gesellschafters Stadt Leverkusen (Herr Wendling) und durch einen Mitarbeiter des Gesellschafters EVL (Herr Meschke) wahrgenommen werden soll. Die daraus resultierenden Leistungsbeziehungen sind vertraglich zu regeln, die Lebensläufe beider Personen liegen als Anlagen bei.
Die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung sowie der Abschluss des Anstellungsvertrages obliegen gem. § 14 Buchstabe e) des Gesellschaftsvertrages der Gesellschafterversammlung. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der Geschäftsführung liegt nach § 7 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages auf Seiten der Stadt Leverkusen.
Da der Gesellschaftsvertrag derzeit lediglich einen Geschäftsführer vorsieht, ist der Gesellschaftsvertrag wie folgt zu ändern:
Bisher gültige
Fassung |
Neufassung |
§ 7 Nr.1. Die Gesellschaft
hat einen Geschäftsführer. Der Stadt
Leverkusen steht, solange sie Gesellschafterin der Gesellschaft ist, das
Gesellschaftersonderrecht zu, der Gesellschafterversammlung einen
Geschäftsführer zu präsentieren, dessen Bestellung die Energieversorgung
Leverkusen GmbH & Co. KG (EVL) zuzustimmen hat, sofern in seiner Person
kein wichtiger Grund im Sinne des § 38 Abs. 2 GmbHG vorliegt, der zum
Widerruf der Bestellung berechtigen würde. Der Geschäftsführer
der Stadt Leverkusen ist alleinvertretungsberechtigt und von den
Beschränkungen des § 181 BGB befreit. |
§ 7 Nr.1. Die Gesellschaft
hat eine Geschäftsführung, die aus einem Mitglied oder mehreren Mitgliedern
besteht. Ist mehr als ein Mitglied bestellt, sind die Mitglieder nur
gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt. Die Geschäftsführung
ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Der Stadt
Leverkusen steht, solange sie Gesellschafterin der Gesellschaft ist, das
Gesellschaftersonderrecht zu, der Gesellschafterversammlung die
Geschäftsführung zu präsentieren, deren Bestellung die Energieversorgung
Leverkusen GmbH & Co. KG (EVL) zuzustimmen hat, sofern in der Person kein
wichtiger Grund im Sinne des § 38 Abs. 2 GmbHG vorliegt, der zum Widerruf der
Bestellung berechtigen würde. |
§ 7 Nr. 4.b) Der Geschäftsführer
informiert die Gesellschafter in regelmäßigen Abständen durch standardisierte
Berichte (Finanzbericht) und Hinweise auf besondere Vorkommnisse. Die
Berichte sind in jedem Quartal des Kalenderjahres vorzulegen. |
§ 7 Nr. 4.b) Die
Geschäftsführung informiert die Gesellschafter in regelmäßigen Abständen
durch standardisierte Berichte (Finanzbericht) und Hinweise auf besondere
Vorkommnisse. Die Berichte sind in jedem Quartal des Kalenderjahres
vorzulegen. |
|
§ 7 Nr. 6. Sofern die
Geschäftsführung aus mehreren Mitgliedern besteht, gibt sich die
Geschäftsführung eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der
Gesellschafterversammlung bedarf. |
§ 14 e) Bestellung und
Abberufung des Geschäftsführers; außerdem die Vornahme von Rechtsgeschäften
mit dem Geschäftsführer, insbesondere der Abschluss, die Änderung oder die
Auflösung des Anstellungsvertrages mit diesem. Die Gesellschafterversammlung
kann hierzu auch bestimmte Personen bevollmächtigen. |
§ 14 e) Bestellung und
Abberufung von Mitgliedern der Geschäftsführung; außerdem die Vornahme von
Rechtsgeschäften mit Mitgliedern der Geschäftsführung, insbesondere der
Abschluss, die Änderung oder die Auflösung von Anstellungsverträgen mit
diesen. Die Gesellschafterversammlung kann hierzu auch bestimmte Personen
bevollmächtigen. |
Die Beschlussfassung über die Satzungsänderung muss vor der Abberufung und Bestellung der Geschäftsführung erfolgen, um die entsprechenden Voraussetzungen zu schaffen.
Bei der Festsetzung der Anstellungsbedingungen hat sich der Gesellschafter grundsätzlich an den branchenüblichen Eckdaten zu orientieren. Der Rat der Stadt Leverkusen hat darüber hinaus in seiner Sitzung vom 23.03.2015 mit großer Mehrheit (Vorlage Nr. 2015/0434) beschlossen, die Geschäftsführergehälter auf das Doppelte des Jahresbruttoeinkommens der Besoldungsgruppe, in welcher der Oberbürgermeister der Stadt Leverkusen eingruppiert ist, zu begrenzen.
Beim Abschluss eines Anstellungsvertrages ist zudem darauf zu achten, dass die Vorgaben des § 108 GO NRW zur Offenlegung von Geschäftsführergehältern eingehalten werden.
Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen,
die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage
Ansprechpartner/in / Fachbereich / Telefon:
Herr Liebsch / FB 20 / 406 - 2041
(Kurzbeschreibung
der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das
betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden
Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:
(z. B.
Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen,
Sachkosten)
C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung /
Fertigung von Veränderungsmitteilungen:
(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen
sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder
Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet
werden müssen.)
kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)
E) Beabsichtigte
Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):
Weitergehende
Bürgerbeteiligung erforderlich |
Stufe
1 Information |
Stufe
2 Konsultation |
Stufe
3 Kooperation |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a.
Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens) |
F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
Begründung der einfachen Dringlichkeit:
Da der Anstellungsvertrag mit Herrn Groß zum 31.12.2018 ausläuft, ist die Bestellung der neuen Geschäftsführer noch in diesem Jahr erforderlich, um eine führungslose Gesellschaft zu vermeiden.