Beschlussentwurf:

 

1.      Der Rat der Stadt Leverkusen nimmt zur Kenntnis, dass die Gebührenbedarfsberechnung und der Vorschlag zur Festsetzung der Abfallentsorgungsgebühren auf der Grundlage des von der Geschäftsführung der AVEA GmbH & Co. KG aufgestellten Wirtschaftsplanes 2019 und der damit korrespondierenden preisrechtlichen Kalkulation 2019 auf der Basis der testierten Vorkalkulation der Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten erfolgen.

 

2.     Die Gebührenbedarfsberechnung (Anlage 1.1) und die Ermittlung der Gebührensätze (Anlage 1.2) werden zur Kenntnis genommen.

 

3.     Die Satzung zur 22. Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung wird in der als Anlage 3 beigefügten Fassung beschlossen.

 

 

gezeichnet:

                                                                       In Vertretung:

Richrath                                                        Märtens

Begründung:

 

Allgemeines:

Bei der Beauftragung der AVEA GmbH & Co. KG (AVEA) durch die Stadt Leverkusen und den Bergischen Abfallwirtschaftsverband handelt es sich um öffentliche Aufträge, die nach preisrechtlichen Vorschriften zur Bestimmung der Entgelte den preisrechtlichen Vorschriften der „Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten“ (LSP) unterliegen. Nach dem Ratsbeschluss vom 16.12.1996 (Vorlage Nr. R 629/14. TA) ist die Vorkalkulation der AWL Abfallwirtschaftsgesellschaft Leverkusen mbH - und somit der AVEA als deren Rechtsnachfolgerin - nach LSP durch eine unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen.

 

Die Prüfung der Entgeltkalkulation 2019 der AVEA wurde von der Konlus GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durchgeführt. Für eventuelle Fragen zur Planung und Kostenentwicklung bei der AVEA steht ein Vertreter der Gesellschaft am Tag der Sitzung des Finanz- und Rechtsausschusses für Erläuterungen zur Verfügung.

 

Gebührenfestsetzung:

Auf der Grundlage des Ergebnisses der Gebührennachkalkulation für das Jahr 2017 und der Vorkalkulation für das Jahr 2019 schlägt die Verwaltung vor, die Gebührensätze der Entwicklung anzupassen.

 

Die Gebühren für die Abfallentsorgung reduzieren sich gegenüber dem Jahr 2018 um rund 3 %. Im Wesentlichen basiert diese Entwicklung darauf, dass bei der Berechnung der Abfallentsorgungsgebühren 2019 der Restüberschuss aus dem Jahr 2015 in Höhe von 238.406,95 € sowie ein Teilüberschuss aus dem Jahr 2016 in Höhe von 766.867,38 € Gebühren mindernd eingesetzt wurde.

 

Die Abrechnung des Jahres 2017 hat einen Überschuss von 1.332.801,90 € ergeben. Dieser Betrag wird in das Jahr 2020 vorgetragen.

 

Die Verwaltung schlägt daher vor:

 

-       Einrechnung eines Restüberschusses aus dem Jahr 2015 i. H. v. 238.406,95 €.

-       Einrechnung eines Teilüberschusses aus dem Jahr 2016 i. H. v. 766.867,38 €.

-      Der Restüberschuss aus dem Jahr 2016 sowie der Überschuss aus dem Jahr 2017 werden nach 2020 vorgetragen.

 

Dies geschieht vor dem Hintergrund, dass derzeit die Kosten- und Erlössituation für das Jahr 2019 noch nicht eingeschätzt werden kann. So können größere Gebührenschwankungen im nächsten Jahr gegebenenfalls aufgefangen werden.


Stand und Verwendung der Überschüsse aus 2017 und Vorjahren

Jahr         Betrag                    Verwendung bisher            Verwendung 2019  Vortrag 2020

2015        438.406,95 €        200.000,00 €             238.406,95 €                            0,00 €

2016        1.621.897,79 €     0,00 €                         766.867,38 €               855.030,41 €

2017        1.332.801,90 €     0,00 €                         0,00 €                        1.332.801,90 €

 

Ungewollte Gebührenüberschüsse und -fehlbeträge

Gebührenüberschüsse und -fehlbeträge eines Kalkulationszeitraumes sind innerhalb der nächsten 4 Jahre auszugleichen. Es ergibt sich somit folgender Gebührensatz für Einwohner bzw. Einwohnergleichwerte (Einwohnergleichwert = Maßstab für Abfall aus anderen als privaten Herkunftsbereichen):

 

-        Ohne Kompostierungsabschlag bzw. Abgabe biogener Abfälle:

bisher 89,92 €                                                    neu 87,21 €,

 

-        im Falle einer Ermäßigung bei Eigenkompostierung bzw. Abgabe biogener Abfälle:

bisher 78,07 €                                                    neu 75,90 €.

 

Die Verwaltung geht davon aus, dass die Gesellschafterversammlung der AVEA am 07.12.2018 den Wirtschaftsplan 2019 in der der Festsetzung der Abfallentsorgungs-gebühren zugrunde liegenden Fassung beschließt.

 

Neben den Selbstkosten der AVEA sind folgende Kosten, die bei der Stadt für Leistungen im Rahmen der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung entstehen, ansatzfähig:

 

a)        Kosten für die Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung                    336.385 €

der Straßenpapierkörbe

 

b)        Kosten für die Beseitigung des "wilden Mülls",                                       230.789 €

insbesondere an Badeseen, aus Parkanlagen und

den Außenanlagen der Schulen

 

c)         Kosten für Stilllegung und Deponienachsorge                                          15.402 €

 

d)        Verwaltungskosten für die Festsetzung                                                    382.624 €

und Erhebung der Abfallentsorgungsgebühren             

 

e)        Kosten für die Prüfung der LSP-Vorkalkulation 2019                                9.068 €

 

Summe                                                                                                           974.268 €

 

 

Der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerverein Leverkusen sowie der Mieterverein Leverkusen wurden vorab schriftlich über die Entwicklung der Abfallentsorgungsgebühren 2019 informiert.

 

 

Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen, die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage

 

Ansprechpartner/in / Fachbereich / Telefon: Herr Reinartz, FB Finanzen,
Tel. 0214/406 - 2170

 (Kurzbeschreibung der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)

 

Festsetzung der Abfallentsorgungsgebühren 2019.

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

(Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

Produktgruppe:                   1110,

Produkt:                                11101,

Finanzstelle:                                    970011101.

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:

(z. B. Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen, Sachkosten)

 

Reduzierung der Gebühren um rund 3 % zur Kostendeckung der Abfallentsorgung in der Stadt Leverkusen.

 

C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung / Fertigung von Veränderungsmitteilungen:  

(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet werden müssen.)

 

Jährliche Anpassung der Gebühren zur Kostendeckung der Abfallentsorgung in der Stadt Leverkusen.

 

kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)

 

 

E) Beabsichtigte Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):

 

Weitergehende Bürgerbeteiligung erforderlich

 

Stufe 1

Information

Stufe 2

Konsultation

 

Stufe 3

Kooperation

 

       [ja]   [nein]

   [ja]   [nein]

[ja]   [nein]

    [ja]   [nein]

Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a. Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens)

 

 



F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

 

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

 

langfristige Nachhaltigkeit

 

[ja]   [nein]

[ja]   [nein]

[ja]   [nein]

[ja]   [nein]

 

 

Begründung der einfachen Dringlichkeit:

 

Da die abschließende Abstimmung der erforderlichen Unterlagen erst vor wenigen Tagen erfolgen konnte, war eine Erstellung der Vorlage zu einem früheren Zeitpunkt nicht möglich. Gebührensatzungen für Grundbesitzabgaben sind vor dem Inkrafttreten zu beschließen und bekannt zu machen. Um ein Inkrafttreten zum 01.01.2019 zu ermöglichen, ist die Beschlussfassung und Bekanntmachung bis zum 31.12.2018 erforderlich.