Beschlussentwurf:
Die Verfügung der Bezirksregierung vom 10.05.2010, 31.2.9216/-St LEV-, die als Anlage beigefügt ist, wird zustimmend zur Kenntnis genommen.
gezeichnet:
Buchhorn
Begründung:
Gemäß § 2 Abs.1 der Gutachterausschussverordnung NRW - GAVO NRW - werden die Mitglieder des Gutachterausschusses für Grundstückswerte durch die Bezirksregierung nach Anhörung der Gebietskörperschaft, für deren Bereich der Gutachterausschuss gebildet ist, bestellt. Aus Gründen der Verwaltungsökonomie bündelt die Bezirksregierung nunmehr die Bestellungen des Gutachterausschusses in der Stadt Leverkusen.
Die Bezirksregierung beabsichtigt daher, mit Wirkung vom 01.09.2010 bis 31.08.2015
Herrn Dipl.-Ing. Jürgen Späker
zum Vorsitzenden
sowie
Herrn Albrecht Düßdorf
zum stellvertretenden Vorsitzenden des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in der Stadt Leverkusen erneut zu bestellen.
Weiterhin ist beabsichtigt für den gleichen Zeitraum
Herrn Dipl.-Ing. Ludwig Hoffmann
und
Herrn Dipl.-Ing. Thomas Merten
zu stellvertretenden Vorsitzenden und ehrenamtlichen Gutachtern wieder zu bestellen.
Mit Wirkung vom 01.09.2010 bis 31.08.2015 beabsichtigt die Bezirksregierung ebenfalls Herrn Dipl.-Ing. Peter Kneip
Herrn Dipl.-Ing. Roland A. Breitenfeld
Herrn Dipl.-Ing. Wolfgang Buntenbach
Herrn Dipl.-Kfm. Marco Müller
Herrn Detlev Szczukowski
und Frau Ursula Hennig
wieder zu bestellen sowie
Herrn Dipl.-Ing. Christoph Roth
und Herrn Thomas Krings
neu zu bestellen.
Die Bestellungen der Herren Dipl.-Ing. Horst Herrmann und Willi Hentges bleiben unberührt, sie werden noch bis zu ihrem regulären Bestellungsende dem Gutachterausschuss angehören bzw. aus Altersgründen ausscheiden. Herr Johann Krings ist bereits aus Altersgründen zum 14.5.2010 ausgeschieden
Die Verwaltung empfiehlt dem Vorschlag der Bezirksregierung zuzustimmen, da alle neu– und wiederbestellten Personen in der Wertermittlung erfahren sind und über entsprechende Sachkunde verfügen. Sie erfüllen damit die Voraussetzungen des § 192 Abs.3 Baugesetzbuch sowie ferner die Voraussetzungen der §§ 2 - 3 der GAVO NRW.