Betreff
Erteilung von Weisungen nach § 113 Abs. 1 GO NRW
- Jahresabschluss 2009 der WFL Wirtschaftsförderung Leverkusen GmbH und Entlastung
Vorlage
0518/2010
Aktenzeichen
201-01-17-14-wi
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

1. Der Rat der Stadt Leverkusen erteilt den Vertretern der Stadt Leverkusen in der Gesellschafterversammlung der WFL Wirtschaftsförderung Leverkusen GmbH gem. § 113 Abs. 1 GO NRW Weisung:

 

a)     den Jahresabschluss zum 31.12.2009 mit einer Bilanzsumme von 8.751.270,37 € und einem Jahresfehlbetrag von 648.915,00 € festzustellen,

b)     den Lagebericht 2009 zu genehmigen,

c)      den Jahresfehlbetrag von 648.915,00 € auf neue Rechnung vorzutragen und durch Entnahme aus der Kapitalrücklage auszugleichen und Zuzahlungen, die den Jahresfehlbetrag übersteigen, unter sonstige Verbindlichkeiten – gegenüber Gesellschaftern – auszuweisen,

d)     der Geschäftsführung der WFL GmbH für das Wirtschaftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen,

e)     den Wirtschaftsprüfer Roland Dreizehner, Bismarckstr. 257, 51373 Leverkusen, zum Abschlussprüfer für den Jahresabschluss 2010 zu bestellen.

 

2. Der Rat der Stadt Leverkusen erteilt den Vertretern der Stadt Leverkusen in der Gesellschafterversammlung der WFL Wirtschaftsförderung Leverkusen GmbH gem. § 113 Abs. 1 GO NRW Weisung, den Mitgliedern des Aufsichtsrates der WFL GmbH für das Wirtschaftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen.

 

gezeichnet:

Buchhorn                                Häusler

 

Begründung:

 

Dem von der Geschäftsführung der WFL aufgestellten Jahresabschluss 2009 wurde nach auftragsgemäßer Prüfung durch den Wirtschaftsprüfer Roland Dreizehner, Bismarckstr. 257, 51373 Leverkusen, der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk erteilt.

 

Gemäß § 7.2 i.V.m. § 11.1 Buchstaben g), i) und k) des Gesellschaftsvertrages der WFL beschließt die Gesellschafterversammlung aufgrund einer Weisung des Rates der Stadt Leverkusen über die Feststellung des Jahresabschlusses, die Genehmigung des Lageberichtes, die Verwendung des Ergebnisses bzw. die Abdeckung eines Verlustes, die Entlastung von Aufsichtsrat und Geschäftsführern sowie die Bestellung des Abschlussprüfers.

 

Die Beschlussfassung in den Organen der WFL über die im Beschlussentwurf dieser Vorlage genannten Punkte ist bereits am 09.06.2010 - und damit vor der Sitzung des Rates - in einer gemeinsamen Sitzung von Aufsichtsrat und Gesellschafterversammlung der WFL erfolgt. Bezüglich der städtischen Vertreter erfolgte die Beschlussfassung jedoch nur vorbehaltlich einer endgültigen Zustimmung durch den Rat.

 

Der Prüfungsbericht wird allen Fraktionen und Gruppen im Rat der Stadt Leverkusen zur weiteren Verwendung zur Verfügung gestellt.

 

Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Lagebericht sind dieser Vorlage als Anlagen 1 bis 3 beigefügt.

 

Zusätzlich hat die Verwaltung die im Beteiligungsbericht verwendeten Finanzkennzahlen in aktualisierter Form dieser Vorlage als Anlage 4 beigefügt.

 

Ergänzend sei auf Folgendes hingewiesen:

 

Ratsmitglieder, die selbst dem Aufsichtsrat der WFL im Geschäftsjahr 2009 angehörten, haben sowohl bei der Beratung als auch bei der Entscheidung über die Entlastung des Aufsichtsrates der WFL gemäß § 31 Abs. 1 i.V.m. § 43 Abs. 2 GO NRW kein Mitwirkungsrecht (Beschlusspunkt 2). Dies gilt auch für den Oberbürgermeister.

 

Über die Beschlusspunkte 1 und 2 ist gesondert zu beraten und abzustimmen.

 

Eine entsprechende Protokollierung ist notwendig.

 

Im abgelaufenen Geschäftsjahr waren neben dem Oberbürgermeister Reinhard Buchhorn die folgenden Ratsfrauen und –herren im Aufsichtsrat der WFL tätig und unterliegen somit dem o. g. Mitwirkungsverbot:

 

Rf. Roswitha Arnold

Rf. Annegret Bruchhausen-Scholich

Rh. Ernst Küchler

Rh. Bernhard Marewski

Rh. Uwe Richrath

Rh. Jochen Ries

Rh. Jürgen Scharf

Rh. Erhard T. Schoofs

Rh. Thomas Wolf

Begründung der einfachen Dringlichkeit:

 

Eine Beschlussfassung zu dieser Weisungsvorlage in der nächst möglichen Sitzung des Rates ist notwendig, da die städtischen Vertreter in den Gremien der Gesellschaft am 09.06.2010 unter Vorbehalt zugestimmt haben und die Gesellschafter laut § 42a GmbH-Gesetz verpflichtet sind, spätestens bis zum Ablauf der ersten acht Monate über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Ergebnisverwendung zu beschließen.