Der Beschlussentwurf
wird wie folgt geändert:
1. Der Rat der Stadt Leverkusen erteilt gem. § 113 Abs. 1 GO NRW den Vertretern der Stadt Leverkusen in der Gesellschafterversammlung der WGL Weisung, Änderungen des Gesellschaftsvertrags der WGL wie folgt zu beschließen:
1.1. Ergänzung des Gesellschaftsvertrages der WGL in § 7 unter neu Abs. 3 wie folgt:
„Durch Gesellschafterbeschluss kann allen oder einzelnen Mitgliedern der Geschäftsführung Einzelvertretungsbefugnis sowie Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden. Besteht die Geschäftsführung aus mehreren Mitgliedern, so können einzelne Mitglieder zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften durch die Gesellschafterversammlung ermächtigt werden.“
1.2. Ergänzung des Gesellschaftsvertrages der WGL in § 11 Abs. 2 unter neu lit. k) wie folgt:
„die Ausübung des Stimmrechts der Gesellschaft in Beteiligungsgesellschaften, sofern die Beschlussfassung Gegenstände gem. lit. a) bis lit. j) betrifft“.
1.3. Ergänzung des Gesellschaftsvertrages der WGL in § 16 unter neu lit. q) wie folgt:
„die Ausübung des Stimmrechts der Gesellschaft in Beteiligungsgesellschaften, sofern die Beschlussfassung Gegenstände gem. lit. a) bis lit. p) betrifft“.
2. Der Rat der Stadt Leverkusen beschließt die Gründung der „WGL Wohnungsgesellschaft Leverkusen Service GmbH“ (Service GmbH) als Tochtergesellschaft (WGL) möglichst zum 01.01.2019.
Die Gesellschaftsgründung erfolgt auf der Grundlage des beigefügten Entwurfs des Gesellschaftsvertrages (Anlage).
3. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, alle in Verbindung mit der Gründung der Service GmbH erforderlichen Regelungen zu treffen bzw. Handlungen vorzunehmen, insbesondere
- das Anzeigeverfahren nach § 115 (1) GO NRW einzuleiten und
- die erforderliche notarielle Beurkundung zu veranlassen.
4. Soweit eventuell formelle Änderungen der Verträge, die den materiellen Gehalt nicht berühren, erforderlich sind, wird der Oberbürgermeister ermächtigt, diese vorzunehmen.
Diese Ergänzung zur Vorlage Nr. 2018/2577/1 ersetzt die Vorlage Nr. 2018/2577.
Grund hierfür sind kurzfristig geäußerte rechtliche Bedenken des Notars, der für die Beurkundung des Gesellschaftsvertrages der Service GmbH zuständig ist.
gezeichnet:
In Vertretung
Richrath Märtens
Begründung:
Die Gründung der „Service GmbH“ macht eine Satzungsänderung
der WGL erforderlich.
Zu 1.1
§ 181 BGB enthält sowohl das Verbot des Insichgeschäfts als
auch das Verbot der Mehrfachvertretung. Im Rahmen der Gründung der Tochtergesellschaft wird die WGL (als
Gründungsgesellschafter) gemäß der Regelung im Handelsregister und in der
Satzung der WGL (§ 7 Abs. 1 S. 3) durch Herrn Mues als ihrem alleinigen
Geschäftsführer vertreten.
Herr Mues fasst
somit im Rahmen der Gründung auch den Beschluss über die Bestellung seiner
Person als Geschäftsführer der Service GmbH. Bei diesem Bestellungsvorgang
handelt es sich um ein sogenanntes „Insichgeschäft“, das gem. § 181 BGB nur
zulässig ist, wenn der (beschlussfassende) Geschäftsführer von den
Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist. Das ist vorliegend nicht der Fall. Um
eine solche Befreiung vorzunehmen, bedarf es einer sog. „Öffnungsklausel“ in
der Satzung, die eine Befreiung der Geschäftsführung grundsätzlich zulässt.
Zu 1.2. und 1.3.
In § 113 GO NRW
ist die Vertretung der Gemeinde unter anderem für unmittelbare und mittelbare
Beteiligungen geregelt.
In § 113 Abs. 2 Satz 3 GO NRW wird klargestellt, dass die Sätze 1 und 2 direkt nur für unmittelbare Beteiligungen gelten. Für den Fall der mittelbaren Beteiligungen (hier: Service GmbH) wird demgegenüber eine differenzierende Betrachtung zugrunde gelegt. Demnach kann es ausreichend sein, Entscheidungsbefugnisse der Gremien der mittelbaren Gesellschaft an einen Zustimmungsvorbehalt von Gremien der unmittelbaren Muttergesellschaft (WGL) zu binden, sofern diesem Gremium der unmittelbaren Muttergesellschaft auch von der Gemeinde entsandte Vertreter/innen angehören. Somit kann die notwendige Einflussnahme der Gemeinde dadurch sichergestellt werden, dass die Beschlussfassungen in der Service GmbH (durch den Geschäftsführer der WGL Herrn Mues) zuvor jeweils die Zustimmung von Aufsichtsrat und/oder Gesellschafterversammlung der WGL eingeholt werden muss. Daher ist der Gesellschaftsvertrag der WGL um die entsprechenden Zustimmungsvorbehalte zu ergänzen.
Zu 2. bis 4.
Die WGL beabsichtigt
die Gründung einer Tochtergesellschaft in der Rechtsform der GmbH. Die WGL soll
100 % der Anteile an der neu zu gründenden Gesellschaft halten. Der Zweck
der neu zu gründenden Gesellschaft soll in der Durchführung des
Wärmemessdienstes einschließlich Erstellung der verbrauchsabhängigen
Heizkosten- und Wasserabrechnungen sowie der Installation und Wartung von
Rauchwarnmeldern
- für die Objekte der WGL,
- für die nach Gesetz über Wohnungseigentum (WEG) verwalteten
Objekte
- und für die treuhänderisch verwalteten Objekte liegen.
Diese Leistungen
werden bisher von externen Dienstleistern für die WGL erbracht.
Die Vorteile einer
Tochtergesellschaft zur Durchführung der o. g. Dienstleistungen stellen
sich wie folgt dar:
1. Die
kontinuierlich steigenden Abrechnungskosten der privatwirtschaftlichen
Unternehmen könnten im Interesse der Mieter in Zukunft zumindest konstant
gehalten werden und damit zur Sicherung bezahlbarer Mieten beitragen.
2. Die
Leistungen zwischen den Gesellschaften WGL und Service GmbH unterliegen als
nicht steuerbare Innenumsätze nicht der Umsatzsteuer.
3. Der
Leistungsnachweis durch die Service GmbH gewährleistet eine saubere Abrechnung
in Form von Rechnungsbelegen, die für die Erstellung von Betriebs- und
Heizkostenabrechnungen herangezogen werden.
4. Verbesserung in der Transparenz der
Abrechnungen für den Mieter.
5. Der
kommunale Einfluss auf die Gesellschaft und die Kontrolle der
Gesell-schaftstätigkeit wird im Gesellschaftsvertrag sichergestellt.
Gesellschaftsvertrag
Die Service GmbH wird in der Rechtsform einer
GmbH gegründet. Das Stammkapital
der GmbH beträgt 25.000,00 €. Es
besteht aus einem Geschäftsanteil im Nennwert von 25.000,00 €. Der Geschäftsanteil
von 25.000,00 € wird von der WGL übernommen, die alleinige Gesellschafterin ist.
Die Gründung der
Gesellschaft erfolgt auf der Grundlage des beigefügten Gesellschaftsvertrages
(Anlage). Öffentlicher Zweck ist die Unterstützung einer sicheren und sozial
verantwortlichen Wohnungsversorgung der breiten Schichten der Bevölkerung.
Wirksame Vorkehrungen zur Sicherung der
hinreichenden Einfluss- und Steuerungsmöglichkeiten gem. § 113 Abs. 2 Satz 3 GO
NRW werden, wie bereits zu 1.2. und 1.3. ausgeführt, durch die Ergänzung
entsprechender Zustimmungsvorbehalte im Gesellschaftsvertrag der WGL getroffen.
Finanzierung
Da die Kosten der
Dienstleistungen auf die Mieter umgelegt werden, sind die Risiken des
Geschäftszwecks überschaubar. Einzig in der mittelfristigen Ablösung der
bisherigen Dienstleister ist ein erhöhter finanzieller Aufwand notwendig, der
eine Fremd- oder Eigenfinanzierung erforderlich macht.
Die Beschlussfassung über die Satzungsänderung muss zusammen mit der Neugründung der Service GmbH erfolgen, um die entsprechenden Voraussetzungen zu schaffen.
Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen,
die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage
Ansprechpartner/in / Fachbereich / Telefon:
Frau Thielen/ 2043
(Kurzbeschreibung
der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das
betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden
Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:
(z. B.
Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen,
Sachkosten)
C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung /
Fertigung von Veränderungsmitteilungen:
(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen
sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder
Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet
werden müssen.)
kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)
E) Beabsichtigte
Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):
Weitergehende
Bürgerbeteiligung erforderlich |
Stufe
1 Information |
Stufe
2 Konsultation |
Stufe
3 Kooperation |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a.
Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens) |
F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |