- Aufstellungsbeschluss zur Änderung eines Teilbereiches des Bebauungsplanes
- Änderung der Prioritätenliste Bauleitplanung
Beschlussentwurf:
1. Für das im Folgenden näher bezeichnete Gebiet wird gemäß § 2 (1) Baugesetzbuch (BauGB) die Aufstellung eines Bebauungsplanes beschlossen.
2. Der Bebauungsplan erhält die Bezeichnung Nr. 88/II „Overfeldweg/Olof-Palme-Straße“ - 1. Änderung.
3. Das Plangebiet liegt in der Gemarkung Bürrig und beinhaltet in Flur 18 die Flurstücke 24, 25, 28, 29, 36, 37, 80, 207, 208, 313, 314, 315, 316, 409, 419, 420, 421, 437, 438, 464, 468, 469, 470, 476, 477, 478, 485, 492, 496, 513, 514, 515, 516, 520, 533, 534, 535, 539, 550, 551, 555, 557, 559, 593, 594, 595, 607, 608, 667, 668, 669, 670, 671, 673, 676, 677, 678, 679, 680, 920 sowie teilweise 571, 693 und 920. Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches ist der Planzeichnung (Anlage 1 der Vorlage) zu entnehmen.
4. Der Rat der Stadt Leverkusen beschließt, dass das Bebauungsplanverfahren Nr. 88/II „Overfeldweg/Olof-Palme-Straße“ - 1. Änderung in das Arbeitsprogramm „Verbindliche Bauleitplanung“ mit der Priorität I aufgenommen wird.
gezeichnet:
In Vertretung
Richrath Deppe
Begründung:
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 88/II „Overfeldweg/Olof-Palme-Straße“ - 1. Änderung betrifft Flächen des Gewerbegebietes am Overfeldweg in Leverkusen-Bürrig, nördlich der Olof-Palme-Straße. Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches ist der Planzeichnung (Anlage 1 der Vorlage) zu entnehmen. Dieses Gewerbegebiet stellt einen historisch gewachsenen Gewerbestandort dar. Die Stadt Leverkusen verfolgt die städtebauliche Zielsetzung, vorhandene Gewerbeflächen im Stadtgebiet für produzierende und handwerklich ausgerichtete Gewerbebetriebe zu sichern, um diesen „klassischen“ Gewerbebetrieben ausreichende Flächen im Stadtgebiet zur Verfügung stellen zu können.
Planungsanlass und Ziel der Planung
Der Bebauungsplan Nr. 88/II „Overfeldweg/Olof-Palme-Straße“ (rechtskräftig seit dem 11.12.1991) reguliert die Entwicklung für Gewerbebetriebe im Stadtteil Bürrig. Hierzu sind für die Bereiche östlich und westlich des Overfeldwegs Flächen als Gewerbegebiet (GE) festgesetzt. Auf dieser planungsrechtlichen Grundlage wird derzeit eine Vielzahl unterschiedlichster Gewerbebetriebe u. a. in den Sektoren Werkstatt, Handwerksunternehmen, Lager, Büro sowie Dienstleistung betrieben.
Grundsätzlich stehen Gewerbegebiete zur Unterbringung von Gewerbebetrieben aller Art zur Verfügung, sofern keine städtebaulich begründeten oder immissionsbezogenen Ausschlüsse hiervon getroffen werden. Daher sind neben den o. g. Handwerks-, Büro- und Dienstleistungsbetrieben auch Hotelbetriebe grundsätzlich sowie Vergnügungsstätten ausnahmsweise innerhalb des Geltungsbereiches Nr. 88/II „Overfeldweg/Olof-Palme-Straße“ zulässig. Das Gewerbegebiet am Overfeldweg soll allerdings seine eigentliche Funktion als Standort für „klassisches“ Gewerbe, Handwerk und produktionsnahe Dienstleistungen beibehalten. Dieses begründet sich aus der Notwendigkeit, den vorhandenen Wirtschafts- und Arbeitsstandort in Leverkusen-Bürrig zu erhalten und langfristig zu sichern.
Daher erfolgt die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 88/II „Overfeldweg/Olof-Palme-Straße“ - 1. Änderung mit der Zielsetzung, in diesem Geltungsbereich Betriebe des Beherbergungsgewerbes auszuschließen sowie Vergnügungsstätten zu regulieren, um damit einem Funktionsverlust des Gewerbegebietes nachhaltig entgegenzutreten.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 88/II „Overfeldweg/Olof-Palme-Straße“ - 1. Änderung erfolgt in Bezug zu den am 09.07.2018 vom Rat der Stadt Leverkusen erfolgten Beschlüssen zum Vergnügungsstättenkonzept der Stadt Leverkusen (Ergänzung zur Vorlage Nr. 2018/2146/1) sowie zur Planung neuer Hotelstandorte nur in Leverkusen-Mitte und -Opladen (Vorlage Nr. 2018/2330).
Verfahrensstand und weiteres Vorgehen
Im konkreten Fall ist die Aufstellung des Bebauungsplanes erforderlich, um die planungsrechtlichen Festsetzungen zur Sicherung des Gewerbestandortes am Overfeldweg vorzubereiten. Hierdurch besteht die Voraussetzung, eine derzeit vorliegende Bauvoranfrage zur Umnutzung einer Gewerbehalle in einen Hotelbetrieb zurückzustellen.
Arbeitsprogramm Bauleitplanung
Das Planverfahren Nr. 88/II „Overfeldweg/Olof-Palme-Straße“ - 1. Änderung ist im Arbeitsprogramm „Verbindliche Bauleitplanung 2017/2018“ (Vorlage Nr. 2016/1344) nicht enthalten. Aufgrund der Dringlichkeit soll das Bebauungsplanverfahren in das Arbeits-programm „Verbindliche Bauleitplanung“ mit der Priorität I aufgenommen werden.
Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen,
die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon:
Herr Hennecke, FB 61, 406 - 6135
(Kurzbeschreibung
der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das
betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)
Bauleitpläne gehören zu den pflichtigen Aufgaben. Sie sind aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 BauGB). Für die Gemeinde ergibt sich daraus unmittelbar die Verpflichtung zur Planung. Im konkreten Fall ist die Planung erforderlich, um das städtebauliche Planungsziel zur Sicherung des Gewerbestandortes am Overfeldweg planungsrechtlich vorzubereiten.
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden
Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)
Planungsmittel stehen unter der Finanzposition 720000, Innenauftrag: 610009050203, zur Verfügung.
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:
(z. B.
Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen,
Sachkosten)
Personalkosten sind zu Beginn des Planverfahrens noch nicht abzuschätzen.
C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung /
Fertigung von Veränderungsmitteilungen:
(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen
sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder
Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet
werden müssen.)
Zurzeit sind noch keine Angaben möglich.
kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)
E) Beabsichtigte
Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):
Weitergehende
Bürgerbeteiligung erforderlich |
Stufe
1 Information |
Stufe
2 Konsultation |
Stufe
3 Kooperation |
ja |
ja |
ja |
ja |
Derzeit erfolgt der Aufstellungsbeschluss für das
Bauleitplanverfahren. Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes wird
ortsüblich bekannt gemacht. |
F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
Begründung der einfachen Dringlichkeit:
Im konkreten Fall ist die Aufstellung des Bebauungsplanes erforderlich, um die planungsrechtlichen Festsetzungen zur Sicherung des Gewerbestandortes am Overfeldweg vorzubereiten. Hierdurch besteht die Voraussetzung, eine derzeit vorliegende Bauvoranfrage zur Umnutzung einer Gewerbehalle in einen Hotelbetrieb zurückzustellen.