Betreff
Baumfällung auf dem Dhünn-Deich in Schlebusch
Vorlage
2019/2730
Aktenzeichen
tbl
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

1.    Der Fällung von fünf Pappeln im Landschaftsschutzgebiet (LSG) - und der Fällung von drei Pappeln sowie weiterer Bäume im eingezäunten Bereich (LSG), sofern es sich aus dem Baumgutachten ergibt - durch die TBL im Rahmen der Deichunterhaltung wird zugestimmt.

 

2.    Die Verwaltung prüft, inwieweit Stümpfe der Bäume in Höhe von 2 bis 3 Metern stehen bleiben können; die Verkehrssicherheit muss gegeben sein.

 

3.    Ersatzpflanzungen erfolgen im Stadtbezirk III.

 

 

gezeichnet:

In Vertretung

Deppe

Begründung:

 

In Leverkusen-Schlebusch befinden sich beidseitig der Dhünn im Bereich des Freudenthaler Sensenhammer Hochwasserschutzdeiche, die in den 1920er Jahren errichtet wurden. Die Stadt Leverkusen hat den Technischen Betrieben der Stadt Leverkusen AöR (TBL) die ihr im Zusammenhang mit dem Hochwasserschutz auf dem Gebiet der Stadt Leverkusen obliegende hoheitliche Aufgabe gemäß § 114a Abs. 3 GO NRW zur Wahrnehmung im eigenen Namen und in eigener Verantwortung übertragen. Geregelt ist dies in der Satzung der Technischen Betriebe in der 6. Änderung vom 01.01.2015.

 

Den TBL obliegt somit die Unterhaltungspflicht für den Schlebuscher Deich, der bereits bei Übernahme einen durchgängigen Baumbestand aufwies. Dies beinhaltet nach Verwaltungsauffassung auch die allgemeine Verkehrssicherungspflicht der für den Deich in Anspruch genommenen Flächen, solange keine anderen Regelungen getroffen wurden. Da es sich bei dem Weg auf dem Deich um einen durch die Stad Leverkusen ausgewiesenen Weg handelt, besteht für die Flächen entlang des Weges ein erhöhtes Gefahrenpotential hinsichtlich der Verkehrssicherheit.

 

Gemäß DIN 19712 (Hochwasserschutzanlagen an Fließgewässern), Kapitel 7.5.5 sind Gehölze auf Deichen grundsätzlich nicht zulässig. Der vorhandene Deich entspricht daher auch aus diesem Grund nicht den Regeln der Technik. Gemäß Kapitel 14.2.7 (Umgang mit Gehölz bestandene Deiche) ist der Verbleib eines Baumes im Einzelfall nur dann zulässig, wenn die Standsicherheit des Deiches auch unter Berücksichtigung eines möglichen Wurfkraters nachgewiesen werden kann.

 

Da der Hochwasserschutz der Dhünn in Schlebusch insgesamt in der Überarbeitung ist, wurde bereits 2004 mit der Unteren Wasserbehörde (deichaufsichtführenden Behörde) unter Beteiligung der Unteren Landschaftsbehörde vereinbart, den Baumbestand auf dem Deich nicht zu roden, solange von den Bäumen keine Gefahr für die Standsicherheit und Hochwasserschutzfunktion ausgeht.

 

Im Dezember 2018 wurde durch den zuständigen Förster bei mehreren Pappeln Astabwurf festgestellt und dringlicher Handlungsbedarf angezeigt. Die Bäume wurden daraufhin durch den Fachbereich Stadtgrün im Auftrag der TBL begutachtet. Im Ergebnis wurde bei neun Pappeln keine ausreichende Bruchsicherheit festgestellt, die Vitalität wird als schwach eingestuft. Die Verkehrssicherheit ist nicht gegeben. Es wird empfohlen, die Pappeln zu fällen, da aus den Kronen bereits Starkäste und ganze Kronenteile herausgebrochen sind. Eine Kronenpflege würde mit hohem Aufwand dennoch nur sehr kurzzeitig die Bruchsicherheit ausreichend herstellen und selbst eine Kappung macht aus fachlicher Sicht keinen Sinn, da diese Kappungsstellen einfaulen und nachwachsende Triebe keine Stabilität haben.

 

Die Pappeln haben einen Stammdurchmesser von 1,20 m bis 1,45 m und eine Höhe von ca. 21 m. Das Alter wird auf 80 - 90 Jahre geschätzt. Neben der allgemeinen Verkehrssicherheit ist auch die Hochwasserschutzfunktion des Deiches gefährdet, da wegen der schlechten Vitalität der Bäume keine zuverlässige Einschätzung vorgenommen werden kann, wie schnell sich das Risiko des Umsturzes eines oder mehrerer dieser großen Bäume bei einem Hochwasserereignis mit aufgeweichtem Deich in Verbindung mit Sturm vergrößern wird. Die Schäden am Deich können in diesem Szenario den Verlust der Hochwasserschutzfunktion zur Folge haben. Zudem besteht die Gefahr, dass die Bäume ins Gewässer fallen und so die Hochwassersituation weiter verschärft wird. Für den übrigen Baumbestand auf dem Deich wurde keine akute Gefährdung festgestellt. Eine weitere Baumkontrolle wird bis Herbst 2019 durchgeführt.

 

Die Untere Wasserbehörde hat aufgrund des akuten Handlungsbedarfes die TBL aufgefordert, gemäß § 78 LWG NW im Rahmen ihrer Unterhaltungspflicht die Fällung der Bäume zu veranlassen, um somit die bestehende Gefahrensituation durch Astabwurf zu beseitigen und die Funktionssicherheit der Hochwasserschutzanlage zu gewährleisten. vier der neun Pappeln wurden bereits gefällt.

 

Neben den bereits markierten noch stehenden fünf Bäumen sind ggf. auch drei Pappeln sowie weitere Bäume im eingezäunten Bereich hinter Haus Nazareth (auch städt. Bäume auf städt. Fläche) betroffen. Diese Bäume sollen im Zusammenhang mit der o. g. Maßnahme ebenfalls durch einen Baumkontrolleur begutachtet werden; diese Begutachtung ist bereits durch die TBL beauftragt und in der 7./8. KW 2019 vorgesehen. Über das Ergebnis des Gutachtens kann in der Sitzung der Bezirksvertretung III berichtet werden.

 

Am 13.02.2019 fand ein Ortstermin mit Vertretern des Naturschutzbeirates und der Bezirksvertretung für den Stadtbezirk III statt. Es erfolgte eine Abstimmung des Naturschutzbeirates über die Fällung der Bäume mit folgendem Beschluss: Der Fällung von fünf Pappeln im Landschaftsschutzgebiet (LSG) - plus ggf. der Fällung von drei Pappeln sowie weiterer Bäume im eingezäunten Bereich (ebenfalls LSG) - durch die TBL (obliegt die Verkehrssicherungspflicht) wird zugestimmt.

 

Folgende Unterlagen sind verbindliche Bestandteile der Vorlage:

-               Lageplan,

-               Baumgutachten vom 07.01.2019,

-               Ergebnisprotokoll über einen Ortstermin am 13.02.2019.

 

 

Begründung der einfachen Dringlichkeit:

 

Es besteht nach den Gutachten dringlicher Handlungsbedarf. Die Fällungen sollen kurzfristig aus Gründen des Artenschutzes bis spätestens zum 15. März 2019 erfolgen.