Beschlussentwurf:
1. Der Fällung von fünf Pappeln im Landschaftsschutzgebiet (LSG) - und der Fällung von drei Pappeln sowie weiterer Bäume im eingezäunten Bereich (LSG), sofern es sich aus dem Baumgutachten ergibt - durch die TBL im Rahmen der Deichunterhaltung wird zugestimmt.
2. Die Verwaltung prüft, inwieweit Stümpfe der Bäume in Höhe von 2 bis 3 Metern stehen bleiben können; die Verkehrssicherheit muss gegeben sein.
3. Ersatzpflanzungen erfolgen im Stadtbezirk III.
gezeichnet:
In Vertretung
Deppe
Begründung:
In
Leverkusen-Schlebusch befinden sich beidseitig der Dhünn im Bereich des Freudenthaler
Sensenhammer Hochwasserschutzdeiche, die in den 1920er Jahren errichtet wurden.
Die Stadt Leverkusen hat den Technischen Betrieben der Stadt Leverkusen AöR (TBL)
die ihr im Zusammenhang mit dem Hochwasserschutz auf dem Gebiet der Stadt
Leverkusen obliegende hoheitliche Aufgabe gemäß § 114a Abs. 3 GO NRW zur
Wahrnehmung im eigenen Namen und in eigener Verantwortung übertragen. Geregelt
ist dies in der Satzung der Technischen Betriebe in der 6. Änderung vom
01.01.2015.
Den TBL obliegt
somit die Unterhaltungspflicht für den Schlebuscher Deich, der bereits bei
Übernahme einen durchgängigen Baumbestand aufwies. Dies beinhaltet nach Verwaltungsauffassung
auch die allgemeine Verkehrssicherungspflicht der für den Deich in Anspruch
genommenen Flächen, solange keine anderen Regelungen getroffen wurden. Da es
sich bei dem Weg auf dem Deich um einen durch die Stad Leverkusen ausgewiesenen
Weg handelt, besteht für die Flächen entlang des Weges ein erhöhtes Gefahrenpotential
hinsichtlich der Verkehrssicherheit.
Gemäß DIN 19712
(Hochwasserschutzanlagen an Fließgewässern), Kapitel 7.5.5 sind Gehölze auf
Deichen grundsätzlich nicht zulässig. Der vorhandene Deich entspricht daher
auch aus diesem Grund nicht den Regeln der Technik. Gemäß Kapitel 14.2.7 (Umgang
mit Gehölz bestandene Deiche) ist der Verbleib eines Baumes im Einzelfall nur
dann zulässig, wenn die Standsicherheit des Deiches auch unter Berücksichtigung
eines möglichen Wurfkraters nachgewiesen werden kann.
Da der
Hochwasserschutz der Dhünn in Schlebusch insgesamt in der Überarbeitung ist,
wurde bereits 2004 mit der Unteren Wasserbehörde (deichaufsichtführenden
Behörde) unter Beteiligung der Unteren Landschaftsbehörde vereinbart, den
Baumbestand auf dem Deich nicht zu roden, solange von den Bäumen keine Gefahr
für die Standsicherheit und Hochwasserschutzfunktion ausgeht.
Im Dezember 2018
wurde durch den zuständigen Förster bei mehreren Pappeln Astabwurf festgestellt
und dringlicher Handlungsbedarf angezeigt. Die Bäume wurden daraufhin durch den
Fachbereich Stadtgrün im Auftrag der TBL begutachtet. Im Ergebnis wurde bei
neun Pappeln keine ausreichende Bruchsicherheit festgestellt, die Vitalität
wird als schwach eingestuft. Die Verkehrssicherheit ist nicht gegeben. Es wird
empfohlen, die Pappeln zu fällen, da aus den Kronen bereits Starkäste und ganze
Kronenteile herausgebrochen sind. Eine Kronenpflege würde mit hohem Aufwand
dennoch nur sehr kurzzeitig die Bruchsicherheit ausreichend herstellen und
selbst eine Kappung macht aus fachlicher Sicht keinen Sinn, da diese
Kappungsstellen einfaulen und nachwachsende Triebe keine Stabilität haben.
Die Pappeln haben
einen Stammdurchmesser von 1,20 m bis 1,45 m und eine Höhe von ca.
21 m. Das Alter wird auf 80 - 90 Jahre geschätzt. Neben der allgemeinen Verkehrssicherheit
ist auch die Hochwasserschutzfunktion des Deiches gefährdet, da wegen der
schlechten Vitalität der Bäume keine zuverlässige Einschätzung vorgenommen
werden kann, wie schnell sich das Risiko des Umsturzes eines oder mehrerer
dieser großen Bäume bei einem Hochwasserereignis mit aufgeweichtem Deich in Verbindung
mit Sturm vergrößern wird. Die Schäden am Deich können in diesem Szenario den
Verlust der Hochwasserschutzfunktion zur Folge haben. Zudem besteht die Gefahr,
dass die Bäume ins Gewässer fallen und so die Hochwassersituation weiter
verschärft wird. Für den übrigen Baumbestand auf dem Deich wurde keine akute
Gefährdung festgestellt. Eine weitere Baumkontrolle wird bis Herbst 2019
durchgeführt.
Die Untere
Wasserbehörde hat aufgrund des akuten Handlungsbedarfes die TBL aufgefordert,
gemäß § 78 LWG NW im Rahmen ihrer Unterhaltungspflicht die
Fällung der Bäume zu veranlassen, um somit die bestehende Gefahrensituation
durch Astabwurf zu beseitigen und die Funktionssicherheit der Hochwasserschutzanlage
zu gewährleisten. vier der neun Pappeln wurden bereits gefällt.
Neben den bereits
markierten noch stehenden fünf Bäumen sind ggf. auch drei Pappeln sowie weitere
Bäume im eingezäunten Bereich hinter Haus Nazareth (auch städt. Bäume auf
städt. Fläche) betroffen. Diese Bäume sollen im Zusammenhang mit der o. g.
Maßnahme ebenfalls durch einen Baumkontrolleur begutachtet werden; diese Begutachtung
ist bereits durch die TBL beauftragt und in der 7./8. KW 2019 vorgesehen. Über
das Ergebnis des Gutachtens kann in der Sitzung der Bezirksvertretung III
berichtet werden.
Am 13.02.2019 fand
ein Ortstermin mit Vertretern des Naturschutzbeirates und der Bezirksvertretung
für den Stadtbezirk III statt. Es erfolgte eine Abstimmung des Naturschutzbeirates
über die Fällung der Bäume mit folgendem Beschluss: Der Fällung von fünf
Pappeln im Landschaftsschutzgebiet (LSG) - plus ggf. der Fällung von drei
Pappeln sowie weiterer Bäume im eingezäunten Bereich (ebenfalls LSG) - durch
die TBL (obliegt die Verkehrssicherungspflicht) wird zugestimmt.
Folgende Unterlagen
sind verbindliche Bestandteile der Vorlage:
-
Lageplan,
-
Baumgutachten vom 07.01.2019,
-
Ergebnisprotokoll über einen Ortstermin am
13.02.2019.
Begründung der einfachen Dringlichkeit:
Es besteht nach den Gutachten dringlicher Handlungsbedarf. Die Fällungen sollen kurzfristig aus Gründen des Artenschutzes bis spätestens zum 15. März 2019 erfolgen.