- Aufstellungsbeschluss (beschleunigtes Verfahren)
Beschlussentwurf:
1. Für das im Folgenden näher bezeichnete
Gebiet wird gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) die Aufstellung eines
Bebauungsplanes beschlossen.
2.
Der
Bebauungsplan erhält die Bezeichnung Nr. 208 B/II "Opladen -
nbso/Westseite - Quartiere" - 3. Änderung“.
3.
Das
Plangebiet liegt in der Gemarkung Opladen und beinhaltet in Flur 8 teilweise die
Flurstücke 157, 158, 181 und 677. Die genaue Abgrenzung ist der Planzeichnung
(Anlage 1 der Vorlage) zu entnehmen.
Die
Beschlussfassung erfolgt vorbehaltlich des Beitrittsbeschlusses der
Bezirksvertretung für den Stadtbezirk II.
gezeichnet:
In Vertretung
Deppe
Begründung:
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich
der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 208 B/II „Opladen - nbso/Westseite -
Quartiere“ befindet sich im Stadtteil Opladen, Stadtbezirk II, östlich
angrenzend an das Stadtbezirkszentrum und umfasst ca. 940 m².
Der Geltungsbereich
beinhaltet die Flächen der Rampenanlage nördlich der Bahnhofsbrücke zwischen
der geplanten Europa-Allee im Osten und den Flächen für das neue
Bahnhofsquartier im Westen. Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereichs ist der
Planzeichnung zu entnehmen (Anlage 1 der Vorlage).
Dieser Bebauungsplan ist Teil des Gesamtbebauungsplanes Nr. 208/II
„Opladen - nbso/Westseite“, welcher zur Steuerung der gesamten städtebaulichen
Entwicklung einschließlich der Herstellung der städtischen Verkehrsinfrastruktur
auf der Westseite des Projektgebietes der „neuen bahnstadt opladen“ notwendig
ist. Die
Festsetzungen dieses Bebauungsplanes werden durch die Festsetzungen der 3. Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 208 B/II überlagert.
Planungsanlass
Der Bebauungsplan Nr. 208 B/II „Opladen -
nbso/Westseite - Quartiere“ ist mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt
Leverkusen Nr. 19 am 15.05.2017 in Kraft getreten und beinhaltet Festsetzungen
zur Quartiersentwicklung (Wohnen, Dienstleistungen, Handel, Gewerbe, Verkehr
und Grünflächen) westlich der Europa-Allee. Der Geltungsbereich erstreckt sich
überwiegend auf die nach erfolgter Gütergleisverlegung frei gewordenen Flächen.
Im Rahmen der Neuerrichtung des Bahnhofs Opladen wurde die Verbindung der östlich und westlich der Bahnanlagen befindlichen Stadtbereiche durch die Errichtung von zwei neuen Brückenanlagen sichergestellt. Von der nördlichen Brücke aus wurden auch die neu errichteten Bahnsteige zugänglich gemacht. Auf der Westseite wurde diese als Fahrrad- und Fußgängerbrücke angelegte Bahnhofsbrücke zudem mit einer Rampenanlage für eine Fahrradnutzung ausgestattet.
Im Zuge der detaillierten Rampenplanung zeigte sich, dass die Rampe in der bislang angenommen Länge nicht in Gänze ausreicht, um geeignete Anschlüsse an die umliegenden Höhenlagen zu realisieren. Daher soll die Rampe um ein Achsmaß (8,5 m) Richtung Nordwesten verlängert werden. Um an dem neuen Verkehrsknotenpunkt eine sinnvolle und sichere Unterbringung von Fahrrädern zu ermöglichen, ist darüber hinaus im unmittelbaren Bereich der Rampenanlage die Errichtung eines Fahrradparkhauses vorgesehen. Hierzu bietet sich der ansonsten ungenutzte Raum innerhalb der Rampen, im sogenannten Rampenauge, als platzsparende Lösung an.
Innerhalb des Rampenauges soll das geplante Fahrradparkhaus in zweigeschossiger Bauweise für die Unterbringung von bis zu 600 Fahrradstellplätzen errichtet werden. Die Zugänglichkeit des Fahrradparkhauses soll über zwei Ebenen erfolgen, sodass eine schnelle und komfortable Erreichbarkeit gewährleistet ist. Für den rechtswirksamen Bebauungsplan ist daher eine 3. Änderung im Bereich der Bahnhofsbrücke notwendig.
Ziele und Zwecke der Planung
Ziel dieses
Bebauungsplanes ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzung für die
Umsetzung des geplanten Fahrradparkhauses, inklusive der Verlängerung der
Rampenanlage auf der Westseite „neue bahnstadt opladen“.
Die im rechtswirksamen Bebauungsplan festgesetzte Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Fußgängerbereich“ soll im Rahmen der 3. Änderung an die geplante Rampenlänge angepasst und demzufolge Richtung Nordwesten vergrößert und darüber hinaus eine entsprechende überbaubare Grundstücksfläche für das Fahrradparkhaus ergänzt werden.
Verfahrensstand
Der anstehende Bebauungsplan soll gemäß
§ 2 Abs. 1 BauGB im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB
aufgestellt werden. Im beschleunigten
Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens gemäß § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB entsprechend.
Die von der 3. Änderung betroffenen Festsetzungen
zu den Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung wurden bereits im
Bebauungsplanverfahren Nr. 208 B getroffen und werden nur geringfügig erweitert
und mit der Ergänzung einer Gemeinbedarfsfläche für ein öffentliches Fahrradparkhaus
differenziert. Da die Fahrradrampe bereits errichtet worden ist und nur
geringfügig geändert wird und das Fahrradparkhaus im Rahmen der
Gesamtentwicklung des Quartiers auf der Westseite bereits mehrfach öffentlich
thematisiert wurde, wird auf eine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB verzichtet.
Der Bevölkerung wird jedoch gemäß
§ 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB mit der Bekanntmachung
des Aufstellungsbeschlusses die Möglichkeit gegeben, sich über die allgemeinen
Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung zu
unterrichten und sich innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung zu äußern.
Diese Äußerungen werden bei der Erstellung des Bebauungsplanentwurfes
berücksichtigt.
Weiteres Vorgehen
Auf der Grundlage eines
zu erstellenden Bebauungsplanentwurfes wird der Offenlagebeschluss vorbereitet,
damit dann die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
durchgeführt werden kann. Parallel zur öffentlichen Auslegung werden auch die
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
beteiligt. Nach der öffentlichen Auslegung soll dem Rat der Stadt Leverkusen
ein Beschlussentwurf über die Abwägung der Stellungnahmen (Abwägungsbeschluss)
sowie über die Bebauungsplanänderung (Satzungsbeschluss) vorgelegt werden.
Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen,
die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage
Ansprechpartner/in / Fachbereich / Telefon:
Frau Cremer, FB 61, 406 - 6100
(Kurzbeschreibung
der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das betreffende
Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)
Bauleitpläne gehören
zu den pflichtigen Aufgaben. Sie sind aufzustellen, sobald und soweit es für
die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 BauGB).
Für die Gemeinde ergeben sich daraus unmittelbar die Verpflichtung zur Planung
und damit das Verbot, die geordnete städtebauliche Entwicklung ausschließlich
durch fallweise Einzelfallentscheidungen zu verwirklichen. Im konkreten Fall
sind die Planung für die Wiedernutzbarmachung der Flächen und die Schaffung von
Investitionen erforderlich. Des Weiteren soll Rechtsklarheit hinsichtlich der
planungsrechtlichen Rahmenbedingungen in diesem Teilraum hergestellt werden.
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden
Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)
Siehe Kosten- und
Finanzierungsplan Gesamtmaßnahme der nbso GmbH.
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:
(z. B.
Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen,
Sachkosten)
Die Kosten für das
Planverfahren einschließlich Fachgutachten werden durch die nbso GmbH übernommen.
C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung /
Fertigung von Veränderungsmitteilungen:
(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen
sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder
Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet
werden müssen.)
kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung
der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen,
Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)
E) Beabsichtigte
Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):
Weitergehende
Bürgerbeteiligung erforderlich |
Stufe
1 Information |
Stufe
2 Konsultation |
Stufe
3 Kooperation |
[ja] |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a.
Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens) Die Bürgerbeteiligung erfolgt im Rahmen der
Vorgaben des Baugesetzbuches. |
F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
[ja] |
[ja] |
[ja] |
[ja] |