Beschlussentwurf:
Der Rat beschließt die in der Anlage 1 der Vorlage beigefügte
Verordnung zur 16. Änderung der Rechtsverordnung über die
Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit den
in der Stadt Leverkusen zugelassenen Taxen - Leverkusener Taxitarif - vom 24.
November 1975.
gezeichnet:
In Vertretung
Richrath Lünenbach
Begründung:
1. Sachverhalt:
Mit Schreiben vom
17.11.2018 hat die Leverkusener Taxivereinigung e. V. beantragt, den
Taxitarif für den Pflichtfahrbereich der Stadt Leverkusen zu erhöhen. Der
Antrag wird zum einen mit der Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns zum
01.01.2017 auf 8,84 €, zum 01.01.2019 auf 9,19 € und zum 01.01.2020
auf 9,35 € begründet. Außerdem werden die gestiegenen Fahr- und sonstigen
Kosten im Taxigewerbe als Begründung für die beantragte Erhöhung angeführt.
2. Rechtliche
Rahmenbedingungen:
Nach § 39 Abs. 2
Personenbeförderungsgesetz (PBefG) hat die Genehmigungsbehörde die
Beförderungsentgelte insbesondere daraufhin zu prüfen, ob sie unter Berücksichtigung
der wirtschaftlichen Lage des Unternehmers, einer ausreichenden Verzinsung und
Tilgung des Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung
angemessen sind.
Das Taxigewerbe gilt
als Bestandteil des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV). Es unterliegt nach
den Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes der gesetzlichen Beförderungspflicht.
Das bedeutet, dass konzessionierte Taxiunternehmen verpflichtet sind, jede
Person zu jeder Zeit zu den von Fahrgästen gewünschten Zielorten zu befördern.
Das öffentliche Verkehrsinteresse wird seitens der Leverkusener Taxiunternehmen
einerseits durch ergänzende ÖPNV-Angebote (zu bereits bestehenden Buslinienverkehren)
und andererseits durch weiterführende Angebote (z. B. Kranken-, Nacht- und
andere Individualfahrten) gewährleistet.
Zur Erhaltung des
Taxigewerbes und damit eines nicht unbeachtlichen Teils des ÖPNV und zur
Gewährleistung der öffentlichen Verkehrsinteressen sind regelmäßig angemessene
Tarifanpassungen erforderlich. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die einzelnen
Taxiunternehmen weiterhin im Rahmen einer angepassten Konzessionierung auf
einer wirtschaftlich gesunden Basis arbeiten können. Derartige Tarifanpassungen
werden in Leverkusen seit vielen Jahren auch von der Akzeptanz der Unternehmer
abhängig gemacht, da Tariferhöhungen auch zu einem Rückgang von Fahrgästen führen
können.
Die letzte
Tarifanpassung wurde im März 2015 vom Rat der Stadt Leverkusen beschlossen.
3. Lösung:
Vonseiten des
Fachbereichs Bürger und Straßenverkehr war daher zu prüfen, ob eine
Tarifanpassung gerechtfertigt ist. Die Überprüfung umfasst die Ermittlung der
tatsächlichen Kostensteigerungen im Taxigewerbe, soweit diese sich auf die
Erhöhungen von Fahrzeuganschaffungs-, Personal-, Versicherungs- und
Kraftstoffkosten sowie auf erfolgte und folgende Steuererhöhungen beziehen.
Anhand der vom Bundes-Zentralverband
Personenverkehr - Taxen- und Mietwagen e. V. (BZP) in den
Geschäftsberichten 2015/2016 und 2017/2018 ermittelten und veröffentlichten
Zahlen zur Kostensteigerung wurde überprüft, inwieweit der derzeit gültige
Leverkusener Taxitarif änderungsbedürftig ist. Dabei wurde ein Vergleich der
Jahre 2015 und 2018 vorgenommen. Außerdem wurde die Entwicklung des
gesetzlichen Mindestlohns bei dieser Überprüfung berücksichtigt.
Diese Ermittlung hat
ergeben, dass sich laut der veröffentlichten Zahlen des BZP seit der letzten
Tarifanpassung im Jahr 2015 die Fixkosten und die Anschaffungskosten eines
Fahrzeugs um insgesamt 2 % erhöht haben. Der Stundenlohn nach dem Mindestlohngesetz
hat sich um 8,1 % erhöht. Insgesamt ergibt sich für diese Teilbereiche eine
Kostensteigerung von 10,1 %.
Bei den variablen
Kosten ergibt sich beim Vergleich der Jahre 2015 und 2018 eine Steigerung von
3,4 %. Diese prozentualen Steigerungen führen zu dem Schluss, dass durch die
deutliche Steigerung der Kosten eine finanzielle Belastung für die
Geschäftslage des Taxigewerbes zu erkennen ist. Eine Erhöhung des Taxitarifs
scheint daher gerechtfertigt.
Die
Berechnungen der prozentualen Erhöhungen sowie die Entwicklung des Mindestlohns
sind als Anlagen 3 und 4 beigefügt. Die nachfolgende Tabelle verschafft eine Übersicht über den aktuellen
Taxitarif in Leverkusen, den beantragten Tarif seitens der LTV sowie den
Vorschlag der Verwaltung:
|
Grundtarif |
Kilometerpreis |
Wartezeitentgelt |
Zuschlag Großraumtaxi |
Zuschlag Kreditkarte |
|
|
Tag |
Nacht |
||||
gültiger
Tarif |
4,80
€ inkl.750 m u. 198 Sek. Wartezeit |
2,20
€ |
2,20
€ |
30,00
€ |
4,00
€ für jede 5. u. jede weitere Person |
1,00
€ |
Antrag
LTV |
4,00
€ ohne
Inklusivleistungen |
2,30
€ |
2,40
€ |
36,-
€ |
wie
bisher |
2,00
€ |
Vorschlag
Verwaltung neuer Tarif |
3,50
€ ohne
Inklusivleistungen |
2,30
€ |
2,40
€ |
34,80
€ |
6,00
€ generell bei mehr als 4 Personen |
entfällt
zukünftig |
4. Erläuterungen zum Verwaltungsvorschlag:
Nachttarif
Die LTV wünscht zukünftig eine Differenzierung des Tag- und Nachttarifs. Dieses wird auch von der Verwaltung unterstützt. Nach den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer, soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag für das hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.
Zuschlag für
Zahlung mit Kreditkarten
Dieser muss zukünftig ersatzlos entfallen. Nach dem neu eingeführten § 270 a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist die Zusatzgebühr für die Zahlung mit Kredit- oder EC-Karten nicht mehr zulässig.
Wartekosten
Bei der Erhöhung der Wartekosten sind sowohl die bereits erfolgten als auch die noch zu erwartende Erhöhungen des Mindestlohns entsprechend mit eingepreist.
Grundtarif zukünftig exklusiv Wegstrecke und Wartezeit
Der bisherige Grundtarif beinhaltete eine Inklusiv-Leistung von 750 Metern Wegstrecke sowie 198 Sekunden Wartezeit. Der neue Tarif sieht diese Leistungen nicht mehr vor. Für die Kunden bietet dieser Tarif eine bessere Transparenz des Fahrpreises.
Sonstiges
Im
Rahmen des Anhörungsverfahrens wurden alle 29 in Leverkusen ansässigen
Taxiunternehmungen angeschrieben. Hiervon haben sich innerhalb der
Anhörungsfrist 14 Unternehmer zurückgemeldet, wovon 7 für den Antrag der LTV
und 6 Unternehmer für den Verwaltungsvorschlag gestimmt haben. Eine
Unternehmerin sprach sich grundsätzlich gegen eine Erhöhung des Tarifs aus, da
sie fürchtet, dadurch könne das Taxifahren für die Kunden unattraktiver werden.
Die beantragte
Tariferhöhung ist aufgrund der Kostensteigerungen grundsätzlich gerechtfertigt.
Der Vergleich mit den Taxitarifen der Städte und Kreise im Umland ist in der
Anlage 5 beigefügt. Zwar erlauben derartige Vergleiche keinen Einblick in die
tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der ortsansässigen Taxiunternehmen,
doch können mit den dort gültigen Tarifen Rückschlüsse auf die wirtschaftliche
Situation des Taxigewerbes insgesamt gezogen werden. Außerdem kann eine Einordnung
des hiesigen Tarifs in die Gesamtsituation vorgenommen werden.
Die gesetzlich
vorgeschriebenen Anhörungen zu der beabsichtigten Tariferhöhung wurden gem. §
14 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) vorgenommen. Die Stellungnahmen seitens
- der Fachvereinigung
Personenverkehr Nordrhein, Taxi-Mietwagen e. V. (Anlage 6)
- der Industrie- und
Handelskammer zu Köln (Anlage 7)
liegen vor. Die Stellungnahme der Gewerkschaft Ver.di lag bis zum
Ablauf der Anhörungsfrist am 15.02.2019 nicht vor. Es wird daher vom
Einverständnis zu der beabsichtigten Erhöhung des Leverkuseners Taxitarifs
ausgegangen.
Die öffentlichen
Verkehrsinteressen werden auf der Grundlage der vorliegenden Tarifanpassung
weiterhin garantiert. Die Veränderungen der Verordnung sind in der Anlage 1
dargestellt. Zum Vergleich ist der derzeit gültige Taxitarif als Anlage 2
beigefügt.
Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen,
die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage
Ansprechpartner/in / Fachbereich / Telefon:
Frau Escherich, FB 36, 406 - 3680
(Kurzbeschreibung
der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das
betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden
Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:
(z. B.
Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen,
Sachkosten)
Keine finanziellen Auswirkungen.
C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung /
Fertigung von Veränderungsmitteilungen:
(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen
sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder
Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet
werden müssen.)
kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)
E) Beabsichtigte
Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):
Weitergehende
Bürgerbeteiligung erforderlich |
Stufe
1 Information |
Stufe
2 Konsultation |
Stufe
3 Kooperation |
[nein] |
[nein] |
[nein] |
[nein] |
Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a.
Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens) |
F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
[nein] |
[nein] |
[nein] |
[nein] |