Kenntnisnahme:
Der Schulausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Darstellung der Schulentwicklungsplanung zukünftig mittels der Übersicht „Schulentwicklung und Bestandserhalt“ erfolgen wird. Diese wird laufend aktualisiert und der Politik alle zwei Jahre vorgestellt.
gezeichnet
In Vertretung
Adomat
Begründung:
Gemäß § 80 Abs. 1 SchulG NRW sind Schulträger verpflichtet, eine für ihren Bereich mit den Planungen benachbarter Schulträger abgestimmte Schulentwicklungsplanung zu betreiben. Sie dient nach Maßgabe des Bedürfnisses der Sicherung eines gleichmäßigen, inklusiven und alle Schulformen umfassenden Bildungs- und Abschlussangebots in allen Landesteilen.
In welcher Form die Schulentwicklungsplanung erfolgen muss, wird gesetzlich nicht näher festgelegt. Bisher hat die Stadt Leverkusen zur Darstellung Schulentwicklungspläne erstellt. In diesen werden die notwendigen Maßnahmen aufgezeigt, die für eine bedarfsgerechte Umsetzung der Schulentwicklungsplanung notwendig sind. Problem bei dieser Darstellungsweise ist, dass die Zeitspanne zur Abstimmung der Pläne sehr lange ist und sich die tatsächlichen Bedarfe bis zur Veröffentlichung teilweise schon wieder verändert haben.
Aus diesem Grund soll die Darstellung der Schulentwicklungsplanung zukünftig mittels der Übersicht „Schulentwicklungsplanung und Bestandserhalt“ (siehe Vorlage Nr. 2019/2724) erfolgen. Diese wird in Zusammenarbeit zwischen den Fachbereichen Schulen und Gebäudewirtschaft laufend überarbeitet und zeigt sowohl die notwendigen Maßnahmen aus schulorganisatorischer Sicht als auch die notwendigen Maßnahmen aus baufachlicher Sicht. Vorteil dieser Darstellungsweise ist, dass diese alle Schulen berücksichtigt und die Maßnahmen in priorisierter Rangfolge übersichtlich auflistet.
Einzelmaßnahmen werden vor deren Umsetzung jeweils gesondert in den betroffenen Ausschüssen erläutert und zur Beschlussfassung vorgelegt.
Dieses Vorgehen wurde auch in „Schule im Dialog“ am 02.07.2019 erläutert und fand entsprechende Zustimmung.
Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen,
die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage
Ansprechpartnerin / Fachbereich / Telefon: Frau
Maus / FB 40 / 406 - 4001
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des
Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden
Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)
E) Beabsichtigte
Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):
Keine
weitergehende Bürgerbeteiligung erforderlich |
Stufe
1 Information |
Stufe
2 Konsultation |
Stufe
3 Kooperation |
[ja] |
[ja]
[nein] |
[ja]
[nein] |
[ja]
[nein] |
Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a.
Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens) |
F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz
nicht betroffen |
keine Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
[ja] |
[ja]
[nein] |
[ja]
[nein] |
[ja] [nein] |